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Eingetragene Pflegeperson: Pflichten, Rechte, Vorteile

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
09.07.2026
Inhaltsverzeichnis

Mit dem Pflegegradbescheid kommt meist ein zusätzlicher Fragebogen: Angaben zur Pflegeperson. Viele Familien legen ihn beiseite – aus Unsicherheit, ob man sich damit zu etwas verpflichtet, oder weil unklar ist, was das überhaupt bringt.

Diese Zurückhaltung kostet bares Geld. Wer eingetragen ist, erhält Rentenbeiträge, kostenlosen Unfallversicherungsschutz und Zugang zu Freistellungsansprüchen – ohne dafür zusätzliche Verpflichtungen einzugehen, die über die ohnehin geleistete Pflege hinausgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Eintragung ist freiwillig – aber ohne sie entstehen keine Rentenansprüche
  • Voraussetzung: mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an zwei oder mehr Tagen
  • Ihre einzige echte Pflicht ist die Meldung von Änderungen an die Pflegekasse
  • Sie schulden keine bestimmte Pflegeleistung – es entsteht kein einklagbarer Vertrag
  • Unfallversicherungsschutz gilt automatisch und kostenfrei – auch auf dem Weg zur pflegebedürftigen Person

Wer gilt als Pflegeperson?

§ 19 SGB XI definiert es knapp: Pflegeperson ist, wer eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in ihrer häuslichen Umgebung pflegt. Für die soziale Absicherung kommen konkrete Bedingungen hinzu:

VoraussetzungDetails
Mindestens 10 Stunden pro WocheVerteilt auf mindestens zwei Tage – gerechnet wird der gesamte Aufwand inklusive Betreuung und Organisation
Pflegegrad 2 oder höherBei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge
Häusliche UmgebungIn der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in Ihrer eigenen
Nicht erwerbsmäßigSie sind nicht als Pflegekraft angestellt; weitergegebenes Pflegegeld gilt nicht als Erwerb
Höchstens 30 Wochenstunden ErwerbstätigkeitNur für die Rentenbeiträge relevant
Noch keine RegelaltersrenteMit Bezug der vollen Altersrente entfällt der Rentenanspruch

Nicht erforderlich ist ein Verwandtschaftsverhältnis. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können eingetragene Pflegeperson sein. Und ein eigener Pflegegrad schließt Sie ebenfalls nicht aus – dazu mehr unter Mit Pflegegrad 2 selbst pflegen.

So werden Sie eingetragen

  1. 1Fragebogen anfordern. Er liegt meist dem Pflegegradbescheid bei. Falls nicht: ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, der Bogen heißt je nach Kasse „Fragebogen zur Feststellung der Beitragspflicht" oder ähnlich.
  2. 2Wochenstunden realistisch angeben. Rechnen Sie alles mit: Körperpflege, Mahlzeiten, Medikamente, Begleitung zu Terminen, Betreuung, Organisation und Hauswirtschaft.
  3. 3Beide unterschreiben. Der Bogen wird von Ihnen und der pflegebedürftigen Person unterzeichnet.
  4. 4Bestätigung abwarten. Die Pflegekasse prüft und meldet Sie bei der Deutschen Rentenversicherung sowie der Unfallkasse an. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung.

⚠️ Ohne Meldung keine Rentenpunkte

Es gibt keine automatische Erfassung. Wer jahrelang pflegt, aber nie den Fragebogen eingereicht hat, erhält für diese Zeit keine Rentenbeiträge – auch nicht nachträglich ohne Weiteres. Eine rückwirkende Anerkennung ist nur begrenzt möglich, mehr dazu unter Rentenpunkte für Pflege rückwirkend.

Ihre Pflichten im Überblick

Die gute Nachricht vorweg: Die Liste ist kurz. Sie gehen mit der Eintragung keine Verpflichtung ein, Pflege in bestimmtem Umfang zu leisten. Es entsteht kein Vertrag, aus dem jemand Ansprüche gegen Sie ableiten könnte.

PflichtWann?Warum wichtig?
Änderungen meldenUnverzüglichWeniger Stunden, neue Arbeitsstelle, Ende der Pflege, Heimeinzug
Wahrheitsgemäße AngabenBeim AusfüllenFalsche Angaben können zur Rückforderung führen
Beratungseinsatz ermöglichenHalb- bzw. vierteljährlichBetrifft formal die pflegebedürftige Person, wird aber meist gemeinsam wahrgenommen
Auskunft auf NachfrageAuf AnforderungDie Kasse darf den Umfang der Pflege stichprobenartig überprüfen

Besonders relevant ist die erste Zeile. Wenn Sie beispielsweise eine Vollzeitstelle antreten und dadurch über 30 Wochenstunden kommen, entfällt der Rentenanspruch – melden Sie das, sonst müssen zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückerstattet werden.

Ihre Rechte und Vorteile

LeistungRechtsgrundlageWert
Rentenbeiträge§ 44 SGB XIJe nach Pflegegrad 0,37 bis 0,99 Rentenpunkte pro Jahr
Unfallversicherung§ 2 SGB VIIKostenfrei, auch auf dem Weg
Arbeitslosenversicherung§ 26 SGB IIIWährend einer Pflegezeit beitragsfrei abgesichert
Kostenlose Pflegekurse§ 45 SGB XIAuch Online-Kurse und Schulungen zu Hause
Pflegeunterstützungsgeld§ 44a SGB XIBis zu 10 Arbeitstage Lohnersatz pro Jahr
Pflegezeit und FamilienpflegezeitPflegeZG, FPfZGFreistellung mit Kündigungsschutz, zinsloses Darlehen
Pflegepauschbetrag§ 33b EStG600 € bis 1.800 € Steuerfreibetrag jährlich

Der Pflegepauschbetrag ist übrigens unabhängig von der Eintragung bei der Pflegekasse – er wird direkt in der Steuererklärung geltend gemacht. Einen Gesamtüberblick bietet der Artikel Entschädigung für Pflege von Angehörigen.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Rentenbeiträge: die wichtigste Leistung

Die Pflegekasse zahlt Beiträge in Ihre gesetzliche Rentenversicherung – wie bei einem Arbeitsverhältnis. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und danach, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld oder Sachleistungen bezieht:

Pflegegrad PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Rentenpunkte pro Jahrca. 0,37ca. 0,57ca. 0,76ca. 0,99
Mehr Rente pro Monat je Pflegejahrca. 15 €ca. 22 €ca. 30 €ca. 39 €
Nach 10 Jahren Pflegeca. 146 €ca. 224 €ca. 299 €ca. 389 €

PG = Pflegegrad. Werte bei reinem Pflegegeldbezug, berechnet mit dem aktuellen Rentenwert. Bei Kombination mit Sachleistungen fallen die Beiträge niedriger aus. Details unter Rentenpunkte bei Pflegegrad 2.

Ein Vorteil, den viele nicht kennen: Diese Rentenpunkte addieren sich zu einer Teilzeitbeschäftigung. Wer 20 Stunden arbeitet und daneben pflegt, kommt in Summe auf fast so viele Punkte wie ein Vollzeit-Durchschnittsverdiener.

Unfallversicherung: oft übersehen

Als eingetragene Pflegeperson sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes abgesichert – kostenfrei und automatisch. Der Schutz greift bei allen Tätigkeiten, die mit der Pflege zusammenhängen:

  • Bei der Pflege selbst – etwa ein Rückenschaden beim Umlagern oder ein Sturz im Bad
  • Auf dem Weg zur pflegebedürftigen Person und zurück
  • Bei Besorgungen wie Einkäufen, Apothekengängen oder Behördenwegen für die gepflegte Person
  • Bei der Hauswirtschaft in der Wohnung der pflegebedürftigen Person

Im Schadensfall übernimmt die Unfallkasse Behandlungskosten, Rehabilitation und gegebenenfalls eine Verletztenrente. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie gemeldet sind – ohne Eintragung besteht dieser Schutz nicht.

Wenn sich mehrere die Pflege teilen

Es können mehrere Pflegepersonen gleichzeitig eingetragen werden – etwa zwei Geschwister, die sich abwechseln. Die Rentenbeiträge werden dann anteilig nach dem jeweiligen Pflegeaufwand aufgeteilt.

Beispiel: Zwei Töchter pflegen den Vater (Pflegegrad 3)

  • Tochter A pflegt 20 Stunden pro Woche → erhält zwei Drittel der Rentenbeiträge
  • Tochter B pflegt 10 Stunden pro Woche → erhält ein Drittel
  • Beide sind unfallversichert und können den Pflegepauschbetrag anteilig geltend machen

Wichtig: Jede Person muss für sich die 10-Stunden-Grenze erreichen. Wer nur 6 Stunden pflegt, erhält keine Rentenbeiträge – auch nicht anteilig.

Warum JUHI Ihre Ansprüche nicht gefährdet

Eine Sorge taucht in Beratungsgesprächen regelmäßig auf: Wenn ein Dienstleister Aufgaben übernimmt, falle ich dann unter die 10-Stunden-Grenze?

In aller Regel nicht. JUHI übernimmt die Hauswirtschaft – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Die persönliche Pflege, Betreuung und Organisation bleiben bei Ihnen, und genau diese Stunden zählen für die Rentenbeiträge. Bei bis zu 13 Stunden monatlich – also rund drei pro Woche – bleibt der Abstand zur Grenze bei den allermeisten Pflegesituationen komfortabel.

Finanziert wird das über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege, ohne einen Cent Eigenkosten. Das Pflegegeld bleibt vollständig erhalten. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.

JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Berlin, Frankfurt, Dortmund und Augsburg. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.

Unser Fazit: Der Fragebogen gehört ausgefüllt

Die Eintragung als Pflegeperson bringt Rentenbeiträge, kostenlosen Unfallversicherungsschutz und Zugang zu Freistellungsansprüchen – und verlangt dafür im Wesentlichen nur, Änderungen zu melden. Ein einklagbarer Pflegevertrag entsteht dadurch nicht.

Wenn der Fragebogen bei Ihnen noch unausgefüllt liegt: Holen Sie das nach. Bei Pflegegrad 3 und zehn Jahren Pflege geht es um mehr als 200 € zusätzliche monatliche Rente – Geld, das ohne Meldung schlicht verfällt. Weitere Ansprüche für Angehörige finden Sie unter pflegende Angehörige.

Häufig gestellte Fragen

Verpflichte ich mich mit der Eintragung zu etwas?+

Nein, es entsteht kein Vertrag über eine bestimmte Pflegeleistung. Ihre einzige echte Pflicht ist es, Änderungen der Pflegesituation der Pflegekasse zu melden – etwa wenn Sie weniger pflegen, eine neue Stelle antreten oder die Pflege endet.

Muss ich Angehöriger sein?+

Nein. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können eingetragene Pflegeperson sein. Entscheidend ist nur, dass Sie nicht erwerbsmäßig pflegen und die Voraussetzungen zum Umfang erfüllen.

Können mehrere Personen eingetragen werden?+

Ja. Die Rentenbeiträge werden anteilig nach dem jeweiligen Pflegeaufwand aufgeteilt. Wichtig ist, dass jede Person für sich mindestens 10 Wochenstunden erreicht – sonst entsteht kein Rentenanspruch.

Zählt Hauswirtschaft zu den 10 Stunden?+

Ja. Bei der Berechnung des Pflegeaufwands werden neben der Körperpflege auch Betreuung, Organisation und hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt. Geben Sie den Aufwand deshalb vollständig an.

Was passiert, wenn ich in Rente gehe?+

Mit dem Bezug der vollen Regelaltersrente entfällt der Anspruch auf Rentenbeiträge – weitere Punkte würden ohnehin keine Wirkung mehr entfalten. Unfallversicherungsschutz und alle übrigen Leistungen bleiben dagegen bestehen.

Gefährdet eine Haushaltshilfe meine Rentenpunkte?+

In aller Regel nicht. JUHI übernimmt bis zu 13 Stunden monatlich, also rund drei pro Woche, und ausschließlich Hauswirtschaft. Solange Sie insgesamt über 10 Wochenstunden bleiben, ändert sich an Ihren Rentenbeiträgen nichts.

Quellen

  1. § 19 SGB XI – Begriff der Pflegepersonen
  2. § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  3. § 2 SGB VII – Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen
  4. § 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige
  5. Pflegezeitgesetz – Freistellung von der Arbeit
  6. Deutsche Rentenversicherung – Allgemeine Informationen
  7. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  8. Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Mit dem Pflegegradbescheid kommt meist ein zusätzlicher Fragebogen: Angaben zur Pflegeperson. Viele Familien legen ihn beiseite – aus Unsicherheit, ob man sich damit zu etwas verpflichtet, oder weil unklar ist, was das überhaupt bringt.

Diese Zurückhaltung kostet bares Geld. Wer eingetragen ist, erhält Rentenbeiträge, kostenlosen Unfallversicherungsschutz und Zugang zu Freistellungsansprüchen – ohne dafür zusätzliche Verpflichtungen einzugehen, die über die ohnehin geleistete Pflege hinausgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Eintragung ist freiwillig – aber ohne sie entstehen keine Rentenansprüche
  • Voraussetzung: mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an zwei oder mehr Tagen
  • Ihre einzige echte Pflicht ist die Meldung von Änderungen an die Pflegekasse
  • Sie schulden keine bestimmte Pflegeleistung – es entsteht kein einklagbarer Vertrag
  • Unfallversicherungsschutz gilt automatisch und kostenfrei – auch auf dem Weg zur pflegebedürftigen Person

Wer gilt als Pflegeperson?

§ 19 SGB XI definiert es knapp: Pflegeperson ist, wer eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in ihrer häuslichen Umgebung pflegt. Für die soziale Absicherung kommen konkrete Bedingungen hinzu:

VoraussetzungDetails
Mindestens 10 Stunden pro WocheVerteilt auf mindestens zwei Tage – gerechnet wird der gesamte Aufwand inklusive Betreuung und Organisation
Pflegegrad 2 oder höherBei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge
Häusliche UmgebungIn der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in Ihrer eigenen
Nicht erwerbsmäßigSie sind nicht als Pflegekraft angestellt; weitergegebenes Pflegegeld gilt nicht als Erwerb
Höchstens 30 Wochenstunden ErwerbstätigkeitNur für die Rentenbeiträge relevant
Noch keine RegelaltersrenteMit Bezug der vollen Altersrente entfällt der Rentenanspruch

Nicht erforderlich ist ein Verwandtschaftsverhältnis. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können eingetragene Pflegeperson sein. Und ein eigener Pflegegrad schließt Sie ebenfalls nicht aus – dazu mehr unter Mit Pflegegrad 2 selbst pflegen.

So werden Sie eingetragen

  1. 1Fragebogen anfordern. Er liegt meist dem Pflegegradbescheid bei. Falls nicht: ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, der Bogen heißt je nach Kasse „Fragebogen zur Feststellung der Beitragspflicht" oder ähnlich.
  2. 2Wochenstunden realistisch angeben. Rechnen Sie alles mit: Körperpflege, Mahlzeiten, Medikamente, Begleitung zu Terminen, Betreuung, Organisation und Hauswirtschaft.
  3. 3Beide unterschreiben. Der Bogen wird von Ihnen und der pflegebedürftigen Person unterzeichnet.
  4. 4Bestätigung abwarten. Die Pflegekasse prüft und meldet Sie bei der Deutschen Rentenversicherung sowie der Unfallkasse an. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung.

⚠️ Ohne Meldung keine Rentenpunkte

Es gibt keine automatische Erfassung. Wer jahrelang pflegt, aber nie den Fragebogen eingereicht hat, erhält für diese Zeit keine Rentenbeiträge – auch nicht nachträglich ohne Weiteres. Eine rückwirkende Anerkennung ist nur begrenzt möglich, mehr dazu unter Rentenpunkte für Pflege rückwirkend.

Ihre Pflichten im Überblick

Die gute Nachricht vorweg: Die Liste ist kurz. Sie gehen mit der Eintragung keine Verpflichtung ein, Pflege in bestimmtem Umfang zu leisten. Es entsteht kein Vertrag, aus dem jemand Ansprüche gegen Sie ableiten könnte.

PflichtWann?Warum wichtig?
Änderungen meldenUnverzüglichWeniger Stunden, neue Arbeitsstelle, Ende der Pflege, Heimeinzug
Wahrheitsgemäße AngabenBeim AusfüllenFalsche Angaben können zur Rückforderung führen
Beratungseinsatz ermöglichenHalb- bzw. vierteljährlichBetrifft formal die pflegebedürftige Person, wird aber meist gemeinsam wahrgenommen
Auskunft auf NachfrageAuf AnforderungDie Kasse darf den Umfang der Pflege stichprobenartig überprüfen

Besonders relevant ist die erste Zeile. Wenn Sie beispielsweise eine Vollzeitstelle antreten und dadurch über 30 Wochenstunden kommen, entfällt der Rentenanspruch – melden Sie das, sonst müssen zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückerstattet werden.

Ihre Rechte und Vorteile

LeistungRechtsgrundlageWert
Rentenbeiträge§ 44 SGB XIJe nach Pflegegrad 0,37 bis 0,99 Rentenpunkte pro Jahr
Unfallversicherung§ 2 SGB VIIKostenfrei, auch auf dem Weg
Arbeitslosenversicherung§ 26 SGB IIIWährend einer Pflegezeit beitragsfrei abgesichert
Kostenlose Pflegekurse§ 45 SGB XIAuch Online-Kurse und Schulungen zu Hause
Pflegeunterstützungsgeld§ 44a SGB XIBis zu 10 Arbeitstage Lohnersatz pro Jahr
Pflegezeit und FamilienpflegezeitPflegeZG, FPfZGFreistellung mit Kündigungsschutz, zinsloses Darlehen
Pflegepauschbetrag§ 33b EStG600 € bis 1.800 € Steuerfreibetrag jährlich

Der Pflegepauschbetrag ist übrigens unabhängig von der Eintragung bei der Pflegekasse – er wird direkt in der Steuererklärung geltend gemacht. Einen Gesamtüberblick bietet der Artikel Entschädigung für Pflege von Angehörigen.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Rentenbeiträge: die wichtigste Leistung

Die Pflegekasse zahlt Beiträge in Ihre gesetzliche Rentenversicherung – wie bei einem Arbeitsverhältnis. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und danach, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld oder Sachleistungen bezieht:

Pflegegrad PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Rentenpunkte pro Jahrca. 0,37ca. 0,57ca. 0,76ca. 0,99
Mehr Rente pro Monat je Pflegejahrca. 15 €ca. 22 €ca. 30 €ca. 39 €
Nach 10 Jahren Pflegeca. 146 €ca. 224 €ca. 299 €ca. 389 €

PG = Pflegegrad. Werte bei reinem Pflegegeldbezug, berechnet mit dem aktuellen Rentenwert. Bei Kombination mit Sachleistungen fallen die Beiträge niedriger aus. Details unter Rentenpunkte bei Pflegegrad 2.

Ein Vorteil, den viele nicht kennen: Diese Rentenpunkte addieren sich zu einer Teilzeitbeschäftigung. Wer 20 Stunden arbeitet und daneben pflegt, kommt in Summe auf fast so viele Punkte wie ein Vollzeit-Durchschnittsverdiener.

Unfallversicherung: oft übersehen

Als eingetragene Pflegeperson sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes abgesichert – kostenfrei und automatisch. Der Schutz greift bei allen Tätigkeiten, die mit der Pflege zusammenhängen:

  • Bei der Pflege selbst – etwa ein Rückenschaden beim Umlagern oder ein Sturz im Bad
  • Auf dem Weg zur pflegebedürftigen Person und zurück
  • Bei Besorgungen wie Einkäufen, Apothekengängen oder Behördenwegen für die gepflegte Person
  • Bei der Hauswirtschaft in der Wohnung der pflegebedürftigen Person

Im Schadensfall übernimmt die Unfallkasse Behandlungskosten, Rehabilitation und gegebenenfalls eine Verletztenrente. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie gemeldet sind – ohne Eintragung besteht dieser Schutz nicht.

Wenn sich mehrere die Pflege teilen

Es können mehrere Pflegepersonen gleichzeitig eingetragen werden – etwa zwei Geschwister, die sich abwechseln. Die Rentenbeiträge werden dann anteilig nach dem jeweiligen Pflegeaufwand aufgeteilt.

Beispiel: Zwei Töchter pflegen den Vater (Pflegegrad 3)

  • Tochter A pflegt 20 Stunden pro Woche → erhält zwei Drittel der Rentenbeiträge
  • Tochter B pflegt 10 Stunden pro Woche → erhält ein Drittel
  • Beide sind unfallversichert und können den Pflegepauschbetrag anteilig geltend machen

Wichtig: Jede Person muss für sich die 10-Stunden-Grenze erreichen. Wer nur 6 Stunden pflegt, erhält keine Rentenbeiträge – auch nicht anteilig.

Warum JUHI Ihre Ansprüche nicht gefährdet

Eine Sorge taucht in Beratungsgesprächen regelmäßig auf: Wenn ein Dienstleister Aufgaben übernimmt, falle ich dann unter die 10-Stunden-Grenze?

In aller Regel nicht. JUHI übernimmt die Hauswirtschaft – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Die persönliche Pflege, Betreuung und Organisation bleiben bei Ihnen, und genau diese Stunden zählen für die Rentenbeiträge. Bei bis zu 13 Stunden monatlich – also rund drei pro Woche – bleibt der Abstand zur Grenze bei den allermeisten Pflegesituationen komfortabel.

Finanziert wird das über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege, ohne einen Cent Eigenkosten. Das Pflegegeld bleibt vollständig erhalten. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.

JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Berlin, Frankfurt, Dortmund und Augsburg. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.

Unser Fazit: Der Fragebogen gehört ausgefüllt

Die Eintragung als Pflegeperson bringt Rentenbeiträge, kostenlosen Unfallversicherungsschutz und Zugang zu Freistellungsansprüchen – und verlangt dafür im Wesentlichen nur, Änderungen zu melden. Ein einklagbarer Pflegevertrag entsteht dadurch nicht.

Wenn der Fragebogen bei Ihnen noch unausgefüllt liegt: Holen Sie das nach. Bei Pflegegrad 3 und zehn Jahren Pflege geht es um mehr als 200 € zusätzliche monatliche Rente – Geld, das ohne Meldung schlicht verfällt. Weitere Ansprüche für Angehörige finden Sie unter pflegende Angehörige.

Häufig gestellte Fragen

Verpflichte ich mich mit der Eintragung zu etwas?+

Nein, es entsteht kein Vertrag über eine bestimmte Pflegeleistung. Ihre einzige echte Pflicht ist es, Änderungen der Pflegesituation der Pflegekasse zu melden – etwa wenn Sie weniger pflegen, eine neue Stelle antreten oder die Pflege endet.

Muss ich Angehöriger sein?+

Nein. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können eingetragene Pflegeperson sein. Entscheidend ist nur, dass Sie nicht erwerbsmäßig pflegen und die Voraussetzungen zum Umfang erfüllen.

Können mehrere Personen eingetragen werden?+

Ja. Die Rentenbeiträge werden anteilig nach dem jeweiligen Pflegeaufwand aufgeteilt. Wichtig ist, dass jede Person für sich mindestens 10 Wochenstunden erreicht – sonst entsteht kein Rentenanspruch.

Zählt Hauswirtschaft zu den 10 Stunden?+

Ja. Bei der Berechnung des Pflegeaufwands werden neben der Körperpflege auch Betreuung, Organisation und hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt. Geben Sie den Aufwand deshalb vollständig an.

Was passiert, wenn ich in Rente gehe?+

Mit dem Bezug der vollen Regelaltersrente entfällt der Anspruch auf Rentenbeiträge – weitere Punkte würden ohnehin keine Wirkung mehr entfalten. Unfallversicherungsschutz und alle übrigen Leistungen bleiben dagegen bestehen.

Gefährdet eine Haushaltshilfe meine Rentenpunkte?+

In aller Regel nicht. JUHI übernimmt bis zu 13 Stunden monatlich, also rund drei pro Woche, und ausschließlich Hauswirtschaft. Solange Sie insgesamt über 10 Wochenstunden bleiben, ändert sich an Ihren Rentenbeiträgen nichts.

Quellen

  1. § 19 SGB XI – Begriff der Pflegepersonen
  2. § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  3. § 2 SGB VII – Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen
  4. § 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige
  5. Pflegezeitgesetz – Freistellung von der Arbeit
  6. Deutsche Rentenversicherung – Allgemeine Informationen
  7. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  8. Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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