Entlastungsbetrag Haushaltshilfe privat: Warum das selten funktioniert

Inhaltsverzeichnis ▲
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum private Haushaltshilfen den Entlastungsbetrag nicht nutzen können
- Was „nach Landesrecht anerkannt" bedeutet
- Gibt es Ausnahmen?
- Die Risiken einer privaten Haushaltshilfe
- Privat vs. anerkannter Dienstleister
- Die bessere Lösung: JUHI als anerkannter Dienstleister
- Unser Fazit
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen
Die Idee klingt verlockend: Sie stellen eine private Putzhilfe ein, zahlen sie aus dem Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat und lassen die Pflegekasse das Ganze erstatten. Leider funktioniert das in den allermeisten Fällen nicht. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote eingesetzt werden – eine private, nicht registrierte Haushaltshilfe zählt nicht dazu.
In diesem Artikel erklären wir, warum die private Haushaltshilfe den Entlastungsbetrag nicht nutzen kann, welche seltenen Ausnahmen es gibt, welche Risiken eine private Beschäftigung mit sich bringt – und warum ein anerkannter Dienstleister wie JUHI die einfachere, sicherere und oft sogar günstigere Lösung ist.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) ist nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote einsetzbar
- ✓ Private Putzhilfen und Haushaltshilfen sind in der Regel nicht anerkannt – die Kasse erstattet nichts
- ✓ Ausnahme: In manchen Bundesländern ist anerkannte Nachbarschaftshilfe möglich – mit Schulung und Registrierung
- ✓ Risiken privater Beschäftigung: Schwarzarbeit, fehlende Versicherung, keine Kassenabrechnung
- ✓ JUHI als Alternative: Anerkannt, direkte Kassenabrechnung, bis zu 13 Stunden Hilfe pro Monat ohne Eigenkosten
Warum private Haushaltshilfen den Entlastungsbetrag nicht nutzen können
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist zweckgebunden. Er darf ausschließlich für folgende Angebote eingesetzt werden:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI – zugelassen nach Landesrecht
- Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Angebote)
- Kurzzeitpflege (Unterkunft und Verpflegung)
- Ambulante Pflegedienste (nur für pflegerische Betreuung)
Eine private Putzhilfe oder Haushaltshilfe ohne Anerkennung fällt in keine dieser Kategorien. Die Pflegekasse wird die Rechnung ablehnen – egal wie ordentlich die Quittung ist. Der Grund: Das Gesetz verlangt eine Zulassung nach Landesrecht, die sicherstellt, dass bestimmte Qualitätsstandards eingehalten werden.
⚠️ Häufiges Missverständnis
Viele Familien denken: „Wenn ich die Putzfrau anmelde und ordentlich bezahle, kann ich das über den Entlastungsbetrag abrechnen." Das stimmt nicht. Auch eine ordnungsgemäß angemeldete Minijob-Haushaltshilfe ist kein nach Landesrecht anerkanntes Angebot. Die Anmeldung als Minijob und die Anerkennung nach § 45a SGB XI sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Was „nach Landesrecht anerkannt" bedeutet
Die Anerkennung nach Landesrecht ist der Schlüssel zum Entlastungsbetrag. Jedes Bundesland hat eigene Regeln, wer als Anbieter von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag" zugelassen wird. Gemeinsam haben alle:
| Anforderung | Anerkannter Dienstleister (z. B. JUHI) | Private Haushaltshilfe |
|---|---|---|
| Zulassung nach Landesrecht | Ja – in allen Bundesländern | Nein |
| Qualitätsstandards | Geschulte Helfer:innen, regelmäßige Überprüfung | Keine Vorgaben |
| Direkte Kassenabrechnung | Ja – Pflegekasse zahlt direkt | Nicht möglich |
| Vertretung bei Ausfall | Ja – organisierter Ersatz | Nein |
| Haftpflichtversicherung | Ja | In der Regel nicht |
| Entlastungsbetrag nutzbar | Ja | Nein |
Gibt es Ausnahmen?
Ja – aber mit Einschränkungen. In vielen Bundesländern gibt es die Möglichkeit der anerkannten Nachbarschaftshilfe. Dabei kann eine Privatperson den Entlastungsbetrag nutzen – aber nur, wenn sie:
- Einen Schulungskurs absolviert hat (je nach Bundesland 2–8 Stunden)
- Beim zuständigen Landesamt registriert ist
- Nicht verwandt ist mit der pflegebedürftigen Person (bis 2. Grad)
- Nicht im gleichen Haushalt lebt
Die Nachbarschaftshilfe ist also nicht dasselbe wie eine private Putzfrau. Es ist ein reguliertes Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung von 5–10 € pro Stunde – nicht mit einem regulären Beschäftigungsverhältnis zu verwechseln. Und: Nicht alle Bundesländer erkennen Nachbarschaftshilfe an.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerDie Risiken einer privaten Haushaltshilfe
Abgesehen davon, dass der Entlastungsbetrag nicht greift: Eine private Haushaltshilfe birgt weitere Risiken, die viele Familien unterschätzen:
- 1Schwarzarbeit: Wer eine Haushaltshilfe ohne Anmeldung beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – und riskiert Bußgelder bis 300.000 €. Das gilt auch für Barzahlung „unter der Hand".
- 2Keine Versicherung: Bei einem Unfall in Ihrem Haushalt haften Sie als Arbeitgeber. Ohne Unfallversicherung kann das teuer werden.
- 3Keine Vertretung: Wenn Ihre private Hilfe krank wird oder kündigt, stehen Sie alleine da – keine organisierte Vertretung, kein Ersatz.
- 4Arbeitgeberpflichten: Auch bei einem Minijob sind Sie Arbeitgeber: Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, Pauschalbeiträge, Unfallversicherung, Steuern – alles Ihr Aufwand.
- 5Volle Kosten selbst tragen: Ohne Kassenerstattung zahlen Sie alles aus eigener Tasche – während der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich ungenutzt verfällt.
Privat vs. anerkannter Dienstleister: Der direkte Vergleich
| Kriterium | Private Haushaltshilfe | JUHI (anerkannter Dienstleister) |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag nutzbar | Nein | Ja |
| Verhinderungspflege nutzbar | Nein | Ja |
| Eigenkosten bei GKV | 100 % aus eigener Tasche | 0 € |
| Abrechnung | Selbst organisieren | Direkt mit Pflegekasse |
| Arbeitgeberpflichten | Ja (Minijob-Anmeldung etc.) | Keine – JUHI ist Dienstleister |
| Vertretung bei Ausfall | Keine | Ja – Ihre feste Hilfsperson wird vertreten |
| Haftpflicht | Eigenes Risiko | Durch JUHI abgedeckt |
| Typische Kosten | 12–15 € / Std. (privat) + Abgaben | 0 € bei GKV (32,75 € über Kasse) |
Die Rechnung ist eindeutig: Mit einer privaten Haushaltshilfe zahlen Sie alles selbst und der Entlastungsbetrag verfällt. Mit einem anerkannten Dienstleister wie JUHI nutzen Sie Ihre Kassenleistungen vollständig – und bekommen bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat, ohne einen Cent Eigenkosten bei gesetzlicher Versicherung.
Die bessere Lösung: JUHI als anerkannter Dienstleister
Wir von JUHI sind seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen als Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Berlin, Dresden, Dortmund und Kiel.
Über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege sind das bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Fenster putzen, Saugen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, Begleitung und Gesellschaft. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten. Bei uns suchen sich die Helfer:innen die Aufträge selbst aus – wenn sich eine passende Hilfsperson gefunden hat, meldet sie sich per Anruf bei Ihnen.
Unser Fazit: Privat klingt flexibel – kostet aber mehr und bringt weniger
Eine private Haushaltshilfe mag auf den ersten Blick flexibler und günstiger wirken. In der Praxis ist sie es nicht: Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich verfällt, die Verhinderungspflege bleibt ungenutzt, Sie tragen alle Kosten selbst und haben zusätzlich Arbeitgeberpflichten. Ein anerkannter Dienstleister wie JUHI nutzt Ihre Kassenleistungen vollständig aus – und Sie bekommen mehr Stunden, mehr Sicherheit und null Eigenkosten.
Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich meine private Putzfrau über den Entlastungsbetrag bezahlen?+
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote genutzt werden. Eine private Putzhilfe – egal ob auf Rechnung oder als Minijob – ist kein anerkanntes Angebot und wird von der Pflegekasse nicht erstattet.
Was ist der Unterschied zwischen einer angemeldeten Putzfrau und einem anerkannten Dienstleister?+
Eine Putzfrau, die als Minijob angemeldet ist, erfüllt zwar die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten – ist aber kein nach Landesrecht anerkanntes Angebot im Sinne des § 45a SGB XI. Ein anerkannter Dienstleister wie JUHI hat dagegen die Zulassung nach Landesrecht, erfüllt Qualitätsstandards und darf direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Gibt es Bundesländer, in denen private Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag möglich ist?+
Nicht direkt. Aber in manchen Bundesländern gibt es die anerkannte Nachbarschaftshilfe – dabei kann eine Privatperson nach Schulung und Registrierung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Das ist aber kein normales Arbeitsverhältnis, sondern ein reguliertes Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung.
Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag nicht nutze?+
Nicht genutzte Beträge übertragen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres. Danach verfällt der übertragene Restanspruch aus dem Vorjahr unwiderruflich. 131 € pro Monat sind 1.572 € pro Jahr – Geld, das Ihnen zusteht und bei einem anerkannten Dienstleister komplett in professionelle Hilfe fließen kann.
Kann ich eine private Haushaltshilfe steuerlich absetzen?+
Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung (20 % von max. 20.000 € = bis 4.000 € Steuerermäßigung). Das gilt allerdings unabhängig vom Entlastungsbetrag und erfordert eine ordentliche Rechnung – keine Barzahlung. Diese Steuererleichterung ist aber deutlich weniger wert als der volle Entlastungsbetrag über einen anerkannten Dienstleister.
Wie viele Stunden bekomme ich über JUHI statt einer privaten Hilfe?+
Bei JUHI (Stundensatz 32,75 €) sind es über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege bis zu 13 volle Stunden pro Monat – ohne Eigenkosten bei gesetzlicher Versicherung. Bei einer privaten Hilfe zahlen Sie dagegen alles selbst und der Entlastungsbetrag verfällt.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- Bundesministerium für Gesundheit – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
- Minijob-Zentrale – Haushaltsscheck für Minijobs im Privathaushalt
- Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge
Die Idee klingt verlockend: Sie stellen eine private Putzhilfe ein, zahlen sie aus dem Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat und lassen die Pflegekasse das Ganze erstatten. Leider funktioniert das in den allermeisten Fällen nicht. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote eingesetzt werden – eine private, nicht registrierte Haushaltshilfe zählt nicht dazu.
In diesem Artikel erklären wir, warum die private Haushaltshilfe den Entlastungsbetrag nicht nutzen kann, welche seltenen Ausnahmen es gibt, welche Risiken eine private Beschäftigung mit sich bringt – und warum ein anerkannter Dienstleister wie JUHI die einfachere, sicherere und oft sogar günstigere Lösung ist.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) ist nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote einsetzbar
- ✓ Private Putzhilfen und Haushaltshilfen sind in der Regel nicht anerkannt – die Kasse erstattet nichts
- ✓ Ausnahme: In manchen Bundesländern ist anerkannte Nachbarschaftshilfe möglich – mit Schulung und Registrierung
- ✓ Risiken privater Beschäftigung: Schwarzarbeit, fehlende Versicherung, keine Kassenabrechnung
- ✓ JUHI als Alternative: Anerkannt, direkte Kassenabrechnung, bis zu 13 Stunden Hilfe pro Monat ohne Eigenkosten
Warum private Haushaltshilfen den Entlastungsbetrag nicht nutzen können
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist zweckgebunden. Er darf ausschließlich für folgende Angebote eingesetzt werden:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI – zugelassen nach Landesrecht
- Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Angebote)
- Kurzzeitpflege (Unterkunft und Verpflegung)
- Ambulante Pflegedienste (nur für pflegerische Betreuung)
Eine private Putzhilfe oder Haushaltshilfe ohne Anerkennung fällt in keine dieser Kategorien. Die Pflegekasse wird die Rechnung ablehnen – egal wie ordentlich die Quittung ist. Der Grund: Das Gesetz verlangt eine Zulassung nach Landesrecht, die sicherstellt, dass bestimmte Qualitätsstandards eingehalten werden.
⚠️ Häufiges Missverständnis
Viele Familien denken: „Wenn ich die Putzfrau anmelde und ordentlich bezahle, kann ich das über den Entlastungsbetrag abrechnen." Das stimmt nicht. Auch eine ordnungsgemäß angemeldete Minijob-Haushaltshilfe ist kein nach Landesrecht anerkanntes Angebot. Die Anmeldung als Minijob und die Anerkennung nach § 45a SGB XI sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Was „nach Landesrecht anerkannt" bedeutet
Die Anerkennung nach Landesrecht ist der Schlüssel zum Entlastungsbetrag. Jedes Bundesland hat eigene Regeln, wer als Anbieter von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag" zugelassen wird. Gemeinsam haben alle:
| Anforderung | Anerkannter Dienstleister (z. B. JUHI) | Private Haushaltshilfe |
|---|---|---|
| Zulassung nach Landesrecht | Ja – in allen Bundesländern | Nein |
| Qualitätsstandards | Geschulte Helfer:innen, regelmäßige Überprüfung | Keine Vorgaben |
| Direkte Kassenabrechnung | Ja – Pflegekasse zahlt direkt | Nicht möglich |
| Vertretung bei Ausfall | Ja – organisierter Ersatz | Nein |
| Haftpflichtversicherung | Ja | In der Regel nicht |
| Entlastungsbetrag nutzbar | Ja | Nein |
Gibt es Ausnahmen?
Ja – aber mit Einschränkungen. In vielen Bundesländern gibt es die Möglichkeit der anerkannten Nachbarschaftshilfe. Dabei kann eine Privatperson den Entlastungsbetrag nutzen – aber nur, wenn sie:
- Einen Schulungskurs absolviert hat (je nach Bundesland 2–8 Stunden)
- Beim zuständigen Landesamt registriert ist
- Nicht verwandt ist mit der pflegebedürftigen Person (bis 2. Grad)
- Nicht im gleichen Haushalt lebt
Die Nachbarschaftshilfe ist also nicht dasselbe wie eine private Putzfrau. Es ist ein reguliertes Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung von 5–10 € pro Stunde – nicht mit einem regulären Beschäftigungsverhältnis zu verwechseln. Und: Nicht alle Bundesländer erkennen Nachbarschaftshilfe an.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerDie Risiken einer privaten Haushaltshilfe
Abgesehen davon, dass der Entlastungsbetrag nicht greift: Eine private Haushaltshilfe birgt weitere Risiken, die viele Familien unterschätzen:
- 1Schwarzarbeit: Wer eine Haushaltshilfe ohne Anmeldung beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – und riskiert Bußgelder bis 300.000 €. Das gilt auch für Barzahlung „unter der Hand".
- 2Keine Versicherung: Bei einem Unfall in Ihrem Haushalt haften Sie als Arbeitgeber. Ohne Unfallversicherung kann das teuer werden.
- 3Keine Vertretung: Wenn Ihre private Hilfe krank wird oder kündigt, stehen Sie alleine da – keine organisierte Vertretung, kein Ersatz.
- 4Arbeitgeberpflichten: Auch bei einem Minijob sind Sie Arbeitgeber: Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, Pauschalbeiträge, Unfallversicherung, Steuern – alles Ihr Aufwand.
- 5Volle Kosten selbst tragen: Ohne Kassenerstattung zahlen Sie alles aus eigener Tasche – während der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich ungenutzt verfällt.
Privat vs. anerkannter Dienstleister: Der direkte Vergleich
| Kriterium | Private Haushaltshilfe | JUHI (anerkannter Dienstleister) |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag nutzbar | Nein | Ja |
| Verhinderungspflege nutzbar | Nein | Ja |
| Eigenkosten bei GKV | 100 % aus eigener Tasche | 0 € |
| Abrechnung | Selbst organisieren | Direkt mit Pflegekasse |
| Arbeitgeberpflichten | Ja (Minijob-Anmeldung etc.) | Keine – JUHI ist Dienstleister |
| Vertretung bei Ausfall | Keine | Ja – Ihre feste Hilfsperson wird vertreten |
| Haftpflicht | Eigenes Risiko | Durch JUHI abgedeckt |
| Typische Kosten | 12–15 € / Std. (privat) + Abgaben | 0 € bei GKV (32,75 € über Kasse) |
Die Rechnung ist eindeutig: Mit einer privaten Haushaltshilfe zahlen Sie alles selbst und der Entlastungsbetrag verfällt. Mit einem anerkannten Dienstleister wie JUHI nutzen Sie Ihre Kassenleistungen vollständig – und bekommen bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat, ohne einen Cent Eigenkosten bei gesetzlicher Versicherung.
Die bessere Lösung: JUHI als anerkannter Dienstleister
Wir von JUHI sind seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen als Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Berlin, Dresden, Dortmund und Kiel.
Über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege sind das bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Fenster putzen, Saugen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, Begleitung und Gesellschaft. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten. Bei uns suchen sich die Helfer:innen die Aufträge selbst aus – wenn sich eine passende Hilfsperson gefunden hat, meldet sie sich per Anruf bei Ihnen.
Unser Fazit: Privat klingt flexibel – kostet aber mehr und bringt weniger
Eine private Haushaltshilfe mag auf den ersten Blick flexibler und günstiger wirken. In der Praxis ist sie es nicht: Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich verfällt, die Verhinderungspflege bleibt ungenutzt, Sie tragen alle Kosten selbst und haben zusätzlich Arbeitgeberpflichten. Ein anerkannter Dienstleister wie JUHI nutzt Ihre Kassenleistungen vollständig aus – und Sie bekommen mehr Stunden, mehr Sicherheit und null Eigenkosten.
Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich meine private Putzfrau über den Entlastungsbetrag bezahlen?+
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote genutzt werden. Eine private Putzhilfe – egal ob auf Rechnung oder als Minijob – ist kein anerkanntes Angebot und wird von der Pflegekasse nicht erstattet.
Was ist der Unterschied zwischen einer angemeldeten Putzfrau und einem anerkannten Dienstleister?+
Eine Putzfrau, die als Minijob angemeldet ist, erfüllt zwar die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten – ist aber kein nach Landesrecht anerkanntes Angebot im Sinne des § 45a SGB XI. Ein anerkannter Dienstleister wie JUHI hat dagegen die Zulassung nach Landesrecht, erfüllt Qualitätsstandards und darf direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Gibt es Bundesländer, in denen private Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag möglich ist?+
Nicht direkt. Aber in manchen Bundesländern gibt es die anerkannte Nachbarschaftshilfe – dabei kann eine Privatperson nach Schulung und Registrierung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Das ist aber kein normales Arbeitsverhältnis, sondern ein reguliertes Ehrenamt mit Aufwandsentschädigung.
Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag nicht nutze?+
Nicht genutzte Beträge übertragen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres. Danach verfällt der übertragene Restanspruch aus dem Vorjahr unwiderruflich. 131 € pro Monat sind 1.572 € pro Jahr – Geld, das Ihnen zusteht und bei einem anerkannten Dienstleister komplett in professionelle Hilfe fließen kann.
Kann ich eine private Haushaltshilfe steuerlich absetzen?+
Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung (20 % von max. 20.000 € = bis 4.000 € Steuerermäßigung). Das gilt allerdings unabhängig vom Entlastungsbetrag und erfordert eine ordentliche Rechnung – keine Barzahlung. Diese Steuererleichterung ist aber deutlich weniger wert als der volle Entlastungsbetrag über einen anerkannten Dienstleister.
Wie viele Stunden bekomme ich über JUHI statt einer privaten Hilfe?+
Bei JUHI (Stundensatz 32,75 €) sind es über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege bis zu 13 volle Stunden pro Monat – ohne Eigenkosten bei gesetzlicher Versicherung. Bei einer privaten Hilfe zahlen Sie dagegen alles selbst und der Entlastungsbetrag verfällt.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- Bundesministerium für Gesundheit – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
- Minijob-Zentrale – Haushaltsscheck für Minijobs im Privathaushalt
- Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge
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