An das Bundesministerium für Gesundheit
11055 Berlin
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG) vom 3. Juni 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
die JUHI GmbH zählt zu den größten Anbietern von Alltagshilfe in Deutschland. Mit rund 4.000 Mitarbeitenden unterstützen wir pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag, überwiegend auf Grundlage des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI als nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Rund 30 Prozent der von uns versorgten Menschen haben Pflegegrad 1. Vor diesem Hintergrund nehmen wir zum vorliegenden Referentenentwurf wie folgt Stellung.
1. Erhalt des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1, mindestens jedoch Bestandsschutz
Der Entwurf sieht vor, den Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1 zum 1. Januar 2027 vollständig zu streichen. Wir lehnen dies entschieden ab. Der Entlastungsbetrag ist für diese Gruppe die einzige regelmäßige Leistung der Pflegeversicherung. Mit seiner Streichung stünden die Betroffenen von einem Monat auf den anderen ohne jede Unterstützung im Alltag da, ohne Hilfe im Haushalt, ohne Begleitung und ohne Entlastung ihrer Angehörigen. Gerade bei Pflegegrad 1 wirkt diese Unterstützung präventiv, stabilisiert die häusliche Versorgung und verzögert den Übergang in höhere Pflegegrade sowie in die stationäre Versorgung. Die Streichung widerspricht damit dem erklärten Präventionsziel des Entwurfs.
Sollte der Gesetzgeber dennoch an der Streichung festhalten, fordern wir als absolutes Minimum einen Bestandsschutz für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Pflegegrad 1 haben. Ein Wegfall ohne Bestandsschutz wäre zudem versorgungspolitisch nicht verantwortbar. In Deutschland bestehen rund 18.000 nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Anbieter können den Wegfall eines wesentlichen Teils ihrer Finanzierungsgrundlage nicht innerhalb von vier bis fünf Monaten zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes kompensieren. Die Folge wären Insolvenzen, der Verlust zehntausender Arbeitsplätze und der dauerhafte Abbau von Versorgungsstrukturen, die anschließend auch für Menschen mit höheren Pflegegraden fehlen würden.
2. Zugang der Angebote zur Unterstützung im Alltag zum Überbrückungsbudget
Der Entwurf führt mit dem Überbrückungsbudget eine neue Leistung für akute Pflegesituationen ein. Wir fordern, dass nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag dieses Budget ebenfalls erbringen und abrechnen können. Alltagshilfedienste springen bereits heute regelmäßig kurzfristig ein, etwa nach Krankenhausaufenthalten oder bei plötzlichem Ausfall pflegender Angehöriger. Sie sind flächendeckend verfügbar, schnell einsatzbereit und entlasten die knappen Kapazitäten der ambulanten Pflegedienste. Eine Beschränkung des Überbrückungsbudgets auf zugelassene Pflegeeinrichtungen würde die Wirkung dieser sinnvollen neuen Leistung in der Praxis erheblich schwächen.
3. Erhalt der Ansparmöglichkeit des Entlastungsbetrags (Sozialraumbudget)
Nach geltendem Recht können nicht verbrauchte Beträge des Entlastungsbetrags in die Folgemonate übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Diese Flexibilität ist für die Versorgungsrealität unverzichtbar, denn der Unterstützungsbedarf verläuft nicht gleichmäßig. Wer beispielsweise zwei Wochen im Krankenhaus verbringt, benötigt im Folgemonat deutlich mehr Hilfe. Wir fordern daher, die bestehende Ansparmöglichkeit in vollem Umfang beizubehalten, auch innerhalb des künftigen Sozialraumbudgets. Eine monatsweise Verfallsregelung würde Leistungsansprüche entwerten, ohne die Pflegeversicherung strukturell zu entlasten.
Wir bitten Sie, diese Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen, und stehen für Rückfragen sowie für den fachlichen Austausch jederzeit zur Verfügung.