Pflegereform 2027: Was sich für Familien ändern soll

Inhaltsverzeichnis ▲
- Das Wichtigste in Kürze
- Warum kommt die Pflegereform 2027?
- Vier neue Budgets statt Einzelleistungen
- Entlastungsbudget statt Pflegegeld
- Was sich für Pflegegrad 1 ändert
- Strengere Einstufung – aber Bestandsschutz
- Pflegeheim: Leistungszuschlag wird gestreckt
- Höhere Beiträge – wer zahlt mehr?
- Was Sie jetzt tun sollten
- Was die Reform für JUHI bedeutet
- Unser Fazit
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen
Seit Juni 2026 liegt der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) auf dem Tisch – und er hat es in sich. Ab 2027 sollen Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel in vier neue Budgets überführt werden. Die Nominalbeträge steigen – aber unterm Strich bleibt vielen Familien weniger als heute.
In diesem Artikel erklären wir, was geplant ist, was sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändert und was Sie jetzt tun sollten.
⚠️ Wichtig: Noch kein geltendes Recht
Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf den Referentenentwurf des PNOG (Stand: Juni 2026). Das Gesetz muss noch durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verabschiedung können sich Details ändern. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es Neues gibt.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Entlastungsbudget ersetzt Pflegegeld: Höhere Nominalbeträge, aber mehr Leistungen müssen daraus bezahlt werden
- ✓ Neue PG 2/3: In den ersten 3 Monaten nur 50 % des Entlastungsbudgets
- ✓ Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll komplett gestrichen werden – kein Budget mehr für Haushaltshilfe
- ✓ Strengere Begutachtung: Für Neuzugänge – bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz
- ✓ Pflegeheim: Leistungszuschlag wird um je 6 Monate gestreckt – höchste Stufe erst nach 4,5 statt 3 Jahren
- ✓ Inkrafttreten: Geplant zum 1. Januar 2027 – Kabinettsbeschluss steht noch aus
Warum kommt die Pflegereform 2027?
Die Pflegeversicherung steckt in einer Finanzierungskrise. Für 2027 wird ein Defizit von 7,6 Milliarden Euro erwartet – bis 2030 könnte die Lücke auf über 17 Milliarden Euro anwachsen. Die Gründe: immer mehr Pflegebedürftige (aktuell über 6 Millionen), steigende Kosten in der ambulanten und stationären Pflege und fehlende Fachkräfte.
Das PNOG soll einen Finanzbedarf von insgesamt 11,2 Milliarden Euro abdecken – durch eine Mischung aus Einsparungen, Umschichtungen und zusätzlichen Einnahmen. Was bei früheren Reformen wie dem PUEG 2023/2024 noch moderat war, wird jetzt ein grundlegender Umbau.
Vier neue Budgets statt Einzelleistungen
Kern der Reform: Die bisherigen Einzelansprüche (Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel) sollen zu vier neuen Budgets zusammengeführt werden:
| Neues Budget | Ersetzt | Besonderheit |
|---|---|---|
| Entlastungsbudget | Pflegegeld + Verhinderungspflege (anteilig) + Pflegehilfsmittel | Höhere Nominalbeträge, aber mehr Ausgaben daraus |
| Sachleistungsbudget | Pflegesachleistungen | Besteht weitgehend fort |
| Sozialraumbudget | Entlastungsbetrag (teilweise) | Stärker auf lokale Angebote ausgerichtet |
| Vollstationäres Budget | Stationäre Sachleistung | Für Pflegeheim-Bewohner |
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerEntlastungsbudget statt Pflegegeld: Mehr Geld – aber weniger netto
Das neue Entlastungsbudget soll das heutige Pflegegeld ersetzen – mit höheren Nominalbeträgen. Klingt zunächst gut, hat aber einen Haken: Aus dem Entlastungsbudget müssen künftig auch Leistungen bezahlt werden, die heute eigene Ansprüche sind – insbesondere Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel (42 € / Monat).
⚠️ Neue Pflegegrade 2 und 3: Halbierung in den ersten 3 Monaten
Wer nach Inkrafttreten erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen. Bei PG 2 bedeutet das in den ersten drei Monaten rund 579 € weniger als heute. Bestehende Pflegegrade sind davon nicht betroffen.
Was sich für Pflegegrad 1 ändert
Pflegegrad 1 ist von der Reform besonders betroffen:
- Entlastungsbetrag komplett gestrichen: Der Entlastungsbetrag von bisher 131 € / Monat soll für Pflegegrad 1 ersatzlos entfallen
- Kein Pflegegeld, keine Verhinderungspflege – bleibt wie bisher
- Höherstufung prüfen: Wer aktuell PG 1 hat und die Voraussetzungen für PG 2 erfüllt, sollte jetzt eine Höherstufung beantragen – vor Inkrafttreten der strengeren Kriterien
Strengere Einstufung – aber Bestandsschutz
Die Reform sieht vor, die Begutachtungskriterien für Neuzugänge enger zu fassen. Die seit 2017 stark erweiterten Kriterien, die die Zahl der Pflegebedürftigen auf über 6 Millionen haben steigen lassen, sollen korrigiert werden. Das soll 2027 rund 1,3 Milliarden Euro einsparen – bis 2030 sogar 4,2 Milliarden Euro.
💡 Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade
Wer bereits einen Pflegegrad hat, ist durch umfassenden Bestandsschutz geschützt. Bestehende Einstufungen werden nicht rückwirkend überprüft oder geändert. Die strengeren Kriterien gelten nur für Neuzugänge.
Pflegeheim: Leistungszuschlag wird gestreckt
Für Pflegeheim-Bewohner wird der Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI) zeitlich gestreckt – um jeweils 6 Monate. Das bedeutet: Die höchste Entlastungsstufe von 75 % greift nicht mehr nach 3, sondern erst nach 4,5 Jahren:
| Aufenthalt | Zuschlag heute | Zuschlag geplant (PNOG) |
|---|---|---|
| 0–12 Monate | 15 % | → 0–18 Monate: 15 % |
| 13–24 Monate | 30 % | → 19–30 Monate: 30 % |
| 25–36 Monate | 50 % | → 31–54 Monate: 50 % |
| Ab 37 Monate | 75 % | → Ab 55 Monate: 75 % |
In der Praxis heißt das: Pflegeheim-Bewohner zahlen länger einen höheren Eigenanteil, bevor die maximale Entlastung greift. Mehr zu den aktuellen Kosten im Pflegeheim finden Sie in unserem separaten Artikel.
Höhere Beiträge – wer zahlt mehr?
| Maßnahme | Wer ist betroffen? | Mehreinnahmen / Jahr |
|---|---|---|
| Kinderlosenzuschlag: von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte | Versicherte ohne Kinder | ca. 1,1 Mrd. € |
| Höhere Beitragsbemessungsgrenze | Gutverdiener + Arbeitgeber | ca. 1,6–1,8 Mrd. € |
| Beiträge auf Minijobs | Arbeitgeber von Minijobbern | Bestandteil der 2 Mrd. € Arbeitgeber-Mehrbelastung |
| Mitversicherungs-Zuschlag (ab 2028) | Mitversicherte Ehe-/Lebenspartner | ca. 350 Mio. € |
Was Sie jetzt tun sollten
- 1Pflegegrad noch nicht beantragt? Nicht warten. Wer vor Inkrafttreten eingestuft wird, profitiert vom Bestandsschutz und den heutigen – vermutlich großzügigeren – Begutachtungskriterien. Eine kostenlose Beratung erhalten Sie bei Afilio.
- 2Pflegegrad 1? Höherstufung auf PG 2 prüfen – vor der Reform. Ab 2027 soll PG 1 den Entlastungsbetrag komplett verlieren – das bedeutet gar kein Budget mehr für Haushaltshilfe. Mit PG 2 erhalten Sie weiterhin das Entlastungsbudget.
- 3Leistungen jetzt nutzen: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel konsequent ausschöpfen – bevor sich die Spielregeln ändern.
- 4Ruhe bewahren: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Details können sich ändern. Aber vorbereitet zu sein schadet nie.
Was die Reform für JUHI bedeutet
Egal wie die Reform am Ende aussieht: JUHI bleibt Ihr Ansprechpartner für Haushaltshilfe mit Pflegegrad. Unsere Dienstleistungen – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft – werden auch nach der Reform über die neuen Budgets finanzierbar sein. Aktuell erhalten Sie bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat, ohne einen Cent Eigenkosten. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.
JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Berlin, Köln, Frankfurt und Kiel. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren genauen Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage.
💡 Jetzt nutzen – nicht auf die Reform warten
Leistungen, die Sie heute nicht nutzen, verfallen – sie werden nicht in die neuen Budgets übertragen. Nutzen Sie Ihren Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege jetzt über JUHI, bevor die Spielregeln sich ändern.
Unser Fazit: Reform mit Licht und Schatten
Die Pflegereform 2027 ist ein Sparpaket mit Reformcharakter. Die Zusammenlegung zu vier Budgets klingt nach Vereinfachung, bedeutet aber für viele Familien weniger Geld – besonders für Neuzugänge bei PG 4 und PG 5 bleibt mehr, für PG 1–3 wird es enger. Die jährliche Dynamisierung ab 2028 ist ein Fortschritt – aber die Kürzungen kommen 2027, die Verbesserungen erst 2028.
Unser Rat: Pflegegrad jetzt beantragen, alle Leistungen nutzen, nicht auf die Reform warten. Über die Pflegegeld-Erhöhung 2026 – die noch nach heutigem Recht gilt – informiert Sie unser separater Artikel.
Häufig gestellte Fragen
Wird mein bestehender Pflegegrad durch die Reform geändert?+
Nein. Bestehende Pflegegrade genießen umfassenden Bestandsschutz. Die strengeren Begutachtungskriterien gelten nur für Neuzugänge nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Wird das Pflegegeld abgeschafft?+
Nicht direkt. Das Pflegegeld wird in das neue Entlastungsbudget überführt. Die Geldleistung an pflegende Angehörige bleibt erhalten, wird aber Teil eines größeren Budgets, aus dem auch andere Leistungen finanziert werden müssen.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?+
Die Verhinderungspflege als eigenständiger Anspruch soll entfallen. Die Mittel werden in das Entlastungsbudget integriert. Das Budget soll flexibler nutzbar sein, aber die Gesamtsumme steigt nicht proportional.
Sollte ich meinen Pflegegrad jetzt noch beantragen?+
Ja. Wer vor Inkrafttreten des PNOG einen Pflegegrad erhält, profitiert vom Bestandsschutz und wird nach den heutigen – vermutlich großzügigeren – Kriterien begutachtet. Einen Antrag hinauszuschieben birgt das Risiko, nach strengeren Maßstäben bewertet zu werden.
Kann ich JUHI nach der Reform weiterhin nutzen?+
Ja. JUHI ist als anerkannter Pflegedienstleister auch in den neuen Budgets finanzierbar. Die Hauswirtschaft – Putzen, Einkaufen, Begleitung – wird auch nach der Reform eine anerkannte Leistung bleiben.
Wann tritt die Reform in Kraft?+
Geplant ist der 1. Januar 2027. Der Kabinettsbeschluss steht noch aus, danach müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Einzelne Bausteine (z. B. Pflegebegleitung) sollen erst zum 1. Januar 2028 starten.
Quellen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 43c SGB XI – Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- Deutsches Ärzteblatt – Pflegeversicherung soll durch Sparpläne saniert werden (Juni 2026)
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
Seit Juni 2026 liegt der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) auf dem Tisch – und er hat es in sich. Ab 2027 sollen Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel in vier neue Budgets überführt werden. Die Nominalbeträge steigen – aber unterm Strich bleibt vielen Familien weniger als heute.
In diesem Artikel erklären wir, was geplant ist, was sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändert und was Sie jetzt tun sollten.
⚠️ Wichtig: Noch kein geltendes Recht
Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf den Referentenentwurf des PNOG (Stand: Juni 2026). Das Gesetz muss noch durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verabschiedung können sich Details ändern. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es Neues gibt.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Entlastungsbudget ersetzt Pflegegeld: Höhere Nominalbeträge, aber mehr Leistungen müssen daraus bezahlt werden
- ✓ Neue PG 2/3: In den ersten 3 Monaten nur 50 % des Entlastungsbudgets
- ✓ Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll komplett gestrichen werden – kein Budget mehr für Haushaltshilfe
- ✓ Strengere Begutachtung: Für Neuzugänge – bestehende Pflegegrade genießen Bestandsschutz
- ✓ Pflegeheim: Leistungszuschlag wird um je 6 Monate gestreckt – höchste Stufe erst nach 4,5 statt 3 Jahren
- ✓ Inkrafttreten: Geplant zum 1. Januar 2027 – Kabinettsbeschluss steht noch aus
Warum kommt die Pflegereform 2027?
Die Pflegeversicherung steckt in einer Finanzierungskrise. Für 2027 wird ein Defizit von 7,6 Milliarden Euro erwartet – bis 2030 könnte die Lücke auf über 17 Milliarden Euro anwachsen. Die Gründe: immer mehr Pflegebedürftige (aktuell über 6 Millionen), steigende Kosten in der ambulanten und stationären Pflege und fehlende Fachkräfte.
Das PNOG soll einen Finanzbedarf von insgesamt 11,2 Milliarden Euro abdecken – durch eine Mischung aus Einsparungen, Umschichtungen und zusätzlichen Einnahmen. Was bei früheren Reformen wie dem PUEG 2023/2024 noch moderat war, wird jetzt ein grundlegender Umbau.
Vier neue Budgets statt Einzelleistungen
Kern der Reform: Die bisherigen Einzelansprüche (Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel) sollen zu vier neuen Budgets zusammengeführt werden:
| Neues Budget | Ersetzt | Besonderheit |
|---|---|---|
| Entlastungsbudget | Pflegegeld + Verhinderungspflege (anteilig) + Pflegehilfsmittel | Höhere Nominalbeträge, aber mehr Ausgaben daraus |
| Sachleistungsbudget | Pflegesachleistungen | Besteht weitgehend fort |
| Sozialraumbudget | Entlastungsbetrag (teilweise) | Stärker auf lokale Angebote ausgerichtet |
| Vollstationäres Budget | Stationäre Sachleistung | Für Pflegeheim-Bewohner |
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerEntlastungsbudget statt Pflegegeld: Mehr Geld – aber weniger netto
Das neue Entlastungsbudget soll das heutige Pflegegeld ersetzen – mit höheren Nominalbeträgen. Klingt zunächst gut, hat aber einen Haken: Aus dem Entlastungsbudget müssen künftig auch Leistungen bezahlt werden, die heute eigene Ansprüche sind – insbesondere Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel (42 € / Monat).
⚠️ Neue Pflegegrade 2 und 3: Halbierung in den ersten 3 Monaten
Wer nach Inkrafttreten erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen. Bei PG 2 bedeutet das in den ersten drei Monaten rund 579 € weniger als heute. Bestehende Pflegegrade sind davon nicht betroffen.
Was sich für Pflegegrad 1 ändert
Pflegegrad 1 ist von der Reform besonders betroffen:
- Entlastungsbetrag komplett gestrichen: Der Entlastungsbetrag von bisher 131 € / Monat soll für Pflegegrad 1 ersatzlos entfallen
- Kein Pflegegeld, keine Verhinderungspflege – bleibt wie bisher
- Höherstufung prüfen: Wer aktuell PG 1 hat und die Voraussetzungen für PG 2 erfüllt, sollte jetzt eine Höherstufung beantragen – vor Inkrafttreten der strengeren Kriterien
Strengere Einstufung – aber Bestandsschutz
Die Reform sieht vor, die Begutachtungskriterien für Neuzugänge enger zu fassen. Die seit 2017 stark erweiterten Kriterien, die die Zahl der Pflegebedürftigen auf über 6 Millionen haben steigen lassen, sollen korrigiert werden. Das soll 2027 rund 1,3 Milliarden Euro einsparen – bis 2030 sogar 4,2 Milliarden Euro.
💡 Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade
Wer bereits einen Pflegegrad hat, ist durch umfassenden Bestandsschutz geschützt. Bestehende Einstufungen werden nicht rückwirkend überprüft oder geändert. Die strengeren Kriterien gelten nur für Neuzugänge.
Pflegeheim: Leistungszuschlag wird gestreckt
Für Pflegeheim-Bewohner wird der Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI) zeitlich gestreckt – um jeweils 6 Monate. Das bedeutet: Die höchste Entlastungsstufe von 75 % greift nicht mehr nach 3, sondern erst nach 4,5 Jahren:
| Aufenthalt | Zuschlag heute | Zuschlag geplant (PNOG) |
|---|---|---|
| 0–12 Monate | 15 % | → 0–18 Monate: 15 % |
| 13–24 Monate | 30 % | → 19–30 Monate: 30 % |
| 25–36 Monate | 50 % | → 31–54 Monate: 50 % |
| Ab 37 Monate | 75 % | → Ab 55 Monate: 75 % |
In der Praxis heißt das: Pflegeheim-Bewohner zahlen länger einen höheren Eigenanteil, bevor die maximale Entlastung greift. Mehr zu den aktuellen Kosten im Pflegeheim finden Sie in unserem separaten Artikel.
Höhere Beiträge – wer zahlt mehr?
| Maßnahme | Wer ist betroffen? | Mehreinnahmen / Jahr |
|---|---|---|
| Kinderlosenzuschlag: von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte | Versicherte ohne Kinder | ca. 1,1 Mrd. € |
| Höhere Beitragsbemessungsgrenze | Gutverdiener + Arbeitgeber | ca. 1,6–1,8 Mrd. € |
| Beiträge auf Minijobs | Arbeitgeber von Minijobbern | Bestandteil der 2 Mrd. € Arbeitgeber-Mehrbelastung |
| Mitversicherungs-Zuschlag (ab 2028) | Mitversicherte Ehe-/Lebenspartner | ca. 350 Mio. € |
Was Sie jetzt tun sollten
- 1Pflegegrad noch nicht beantragt? Nicht warten. Wer vor Inkrafttreten eingestuft wird, profitiert vom Bestandsschutz und den heutigen – vermutlich großzügigeren – Begutachtungskriterien. Eine kostenlose Beratung erhalten Sie bei Afilio.
- 2Pflegegrad 1? Höherstufung auf PG 2 prüfen – vor der Reform. Ab 2027 soll PG 1 den Entlastungsbetrag komplett verlieren – das bedeutet gar kein Budget mehr für Haushaltshilfe. Mit PG 2 erhalten Sie weiterhin das Entlastungsbudget.
- 3Leistungen jetzt nutzen: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel konsequent ausschöpfen – bevor sich die Spielregeln ändern.
- 4Ruhe bewahren: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Details können sich ändern. Aber vorbereitet zu sein schadet nie.
Was die Reform für JUHI bedeutet
Egal wie die Reform am Ende aussieht: JUHI bleibt Ihr Ansprechpartner für Haushaltshilfe mit Pflegegrad. Unsere Dienstleistungen – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft – werden auch nach der Reform über die neuen Budgets finanzierbar sein. Aktuell erhalten Sie bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat, ohne einen Cent Eigenkosten. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.
JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Berlin, Köln, Frankfurt und Kiel. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren genauen Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage.
💡 Jetzt nutzen – nicht auf die Reform warten
Leistungen, die Sie heute nicht nutzen, verfallen – sie werden nicht in die neuen Budgets übertragen. Nutzen Sie Ihren Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege jetzt über JUHI, bevor die Spielregeln sich ändern.
Unser Fazit: Reform mit Licht und Schatten
Die Pflegereform 2027 ist ein Sparpaket mit Reformcharakter. Die Zusammenlegung zu vier Budgets klingt nach Vereinfachung, bedeutet aber für viele Familien weniger Geld – besonders für Neuzugänge bei PG 4 und PG 5 bleibt mehr, für PG 1–3 wird es enger. Die jährliche Dynamisierung ab 2028 ist ein Fortschritt – aber die Kürzungen kommen 2027, die Verbesserungen erst 2028.
Unser Rat: Pflegegrad jetzt beantragen, alle Leistungen nutzen, nicht auf die Reform warten. Über die Pflegegeld-Erhöhung 2026 – die noch nach heutigem Recht gilt – informiert Sie unser separater Artikel.
Häufig gestellte Fragen
Wird mein bestehender Pflegegrad durch die Reform geändert?+
Nein. Bestehende Pflegegrade genießen umfassenden Bestandsschutz. Die strengeren Begutachtungskriterien gelten nur für Neuzugänge nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Wird das Pflegegeld abgeschafft?+
Nicht direkt. Das Pflegegeld wird in das neue Entlastungsbudget überführt. Die Geldleistung an pflegende Angehörige bleibt erhalten, wird aber Teil eines größeren Budgets, aus dem auch andere Leistungen finanziert werden müssen.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?+
Die Verhinderungspflege als eigenständiger Anspruch soll entfallen. Die Mittel werden in das Entlastungsbudget integriert. Das Budget soll flexibler nutzbar sein, aber die Gesamtsumme steigt nicht proportional.
Sollte ich meinen Pflegegrad jetzt noch beantragen?+
Ja. Wer vor Inkrafttreten des PNOG einen Pflegegrad erhält, profitiert vom Bestandsschutz und wird nach den heutigen – vermutlich großzügigeren – Kriterien begutachtet. Einen Antrag hinauszuschieben birgt das Risiko, nach strengeren Maßstäben bewertet zu werden.
Kann ich JUHI nach der Reform weiterhin nutzen?+
Ja. JUHI ist als anerkannter Pflegedienstleister auch in den neuen Budgets finanzierbar. Die Hauswirtschaft – Putzen, Einkaufen, Begleitung – wird auch nach der Reform eine anerkannte Leistung bleiben.
Wann tritt die Reform in Kraft?+
Geplant ist der 1. Januar 2027. Der Kabinettsbeschluss steht noch aus, danach müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Einzelne Bausteine (z. B. Pflegebegleitung) sollen erst zum 1. Januar 2028 starten.
Quellen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 43c SGB XI – Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- Deutsches Ärzteblatt – Pflegeversicherung soll durch Sparpläne saniert werden (Juni 2026)
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
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