Entlastungsleistungen: Was in Ihrem Bundesland gilt


Inhaltsverzeichnis ▲
- Das Wichtigste in Kürze
- Was bundesweit gleich ist
- Warum die Länder entscheiden
- Diese 5 Punkte unterscheiden sich
- Nachbarschaftshilfe: 15 von 16
- So finden Sie anerkannte Anbieter
- Was beim Umzug passiert
- Die 4 häufigsten Irrtümer
- JUHI jetzt in 10 Bundesländern
- Unser Fazit
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen
131 € im Monat stehen jedem Menschen mit Pflegegrad zu – bundesweit, unabhängig vom Wohnort. Doch bei der entscheidenden Frage hört die Einheitlichkeit auf: Wer darf diese Leistungen überhaupt erbringen?
Das regelt nämlich nicht der Bund, sondern jedes Bundesland selbst. Deshalb kann dieselbe Hilfe in Nordrhein-Westfalen problemlos abgerechnet werden und in einem anderen Bundesland nicht. Wir zeigen, worin sich die Regelungen unterscheiden – und wie Sie herausfinden, was bei Ihnen gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der Betrag ist überall gleich – 131 € monatlich ab Pflegegrad 1
- ✓ Wer abrechnen darf, regelt das Bundesland – über eine eigene Landesverordnung
- ✓ Nachbarschaftshilfe ist in 15 von 16 Ländern zugelassen – überall außer in Bremen, aber mit sehr unterschiedlichen Auflagen
- ✓ Eine Anerkennung gilt nur im jeweiligen Land – bundesweit tätige Anbieter brauchen sie mehrfach
- ✓ Beim Umzug müssen Sie den Anbieter in der Regel wechseln
Was bundesweit gleich ist
Die Grundlagen stehen im Bundesrecht und gelten von Flensburg bis Passau identisch:
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Höhe | 131 € pro Monat |
| Ab wann | Ab Pflegegrad 1, unabhängig von der Höhe des Pflegegrads |
| Verwendung | Zweckgebunden, wird direkt mit dem Anbieter abgerechnet |
| Ansparen | Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar |
| Anrechnung | Wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet |
Wofür der Betrag im Einzelnen verwendet werden kann und wie die Abrechnung läuft, erklärt ausführlich der Artikel Entlastungsbetrag. Hier geht es um die Frage, die dort offenbleibt: die regionalen Unterschiede.
Warum die Länder entscheiden
§ 45a SGB XI überlässt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ausdrücklich den Ländern. Jedes Bundesland hat dafür eine eigene Rechtsverordnung erlassen – mit teils erheblich abweichenden Anforderungen.
Der Gedanke dahinter: Die Versorgungsstrukturen unterscheiden sich stark. Was in einem Flächenland mit vielen kleinen Gemeinden sinnvoll ist, passt nicht zu einem Stadtstaat. In der Praxis führt das allerdings zu einem Flickenteppich, den kaum jemand überblickt.
💡 Deshalb funktioniert manches im Nachbarort nicht
Wenn Ihre Bekannte 20 Kilometer weiter ihre Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlen kann und Sie nicht, liegt das mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Landesgrenze dazwischen – nicht an Ihrer Pflegekasse.
Diese 5 Punkte unterscheiden sich
| Bereich | Worin die Länder abweichen |
|---|---|
| 1. Wer anerkannt wird | Nur Unternehmen und Vereine – oder auch Einzelpersonen aus der Nachbarschaft |
| 2. Welche Schulung nötig ist | Von wenigen Stunden Basisschulung bis zu mehrtägigen Qualifizierungen |
| 3. Welche Tätigkeiten zählen | Manche Länder fassen Hauswirtschaft weit, andere eng. Gartenarbeit und Fensterreinigung werden unterschiedlich bewertet |
| 4. Stundensätze und Deckelung | Teilweise sind Höchstsätze festgelegt, teilweise frei vereinbar |
| 5. Meldepflichten und Nachweise | Unterschiedliche Dokumentation, Versicherungspflichten und Prüfintervalle |
Punkt 3 überrascht viele: Ob eine Helferin Ihre Fenster putzen oder das Laub vom Weg kehren darf, ohne dass die Kasse Probleme macht, hängt tatsächlich vom Bundesland ab. Anerkannte Dienstleister kennen die Grenzen ihres Landes und rechnen entsprechend ab.
Nachbarschaftshilfe: 15 von 16
Der bekannteste Unterschied betrifft die Nachbarschaftshilfe. In 15 der 16 Bundesländer können Privatpersonen als Helfer anerkannt werden und über den Entlastungsbetrag abrechnen. Alle Bundesländer erlauben die Nachbarschaftshilfe – mit einer einzigen Ausnahme: Bremen. Dort kommen ausschließlich anerkannte Dienste infrage.
Aber auch dort, wo es möglich ist, gelten Auflagen:
- Registrierung erforderlich. Die helfende Person muss sich bei der zuständigen Landesstelle anmelden – ein formloser Zuschuss unter Nachbarn reicht nicht.
- Schulung nachweisen. Meist ein Kurs von wenigen Stunden, häufig kostenfrei über die Pflegekassen.
- Keine Angehörigen ersten Grades. Wer im selben Haushalt lebt oder eng verwandt ist, kann in der Regel nicht abrechnen.
- Begrenzte Stundenzahl. Häufig darf eine Person nur für eine begrenzte Anzahl Pflegebedürftiger tätig werden.
Wie das im Detail abläuft, beschreibt der Artikel Nachbarschaftshilfe.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerSo finden Sie anerkannte Anbieter
Sie müssen die Landesverordnung nicht lesen. Diese vier Wege führen schneller zum Ziel:
- 1Bei der Pflegekasse anrufen. Jede Kasse führt eine Liste der im Bundesland anerkannten Angebote und schickt sie auf Anfrage zu.
- 2Beim Pflegestützpunkt nachfragen. Dort kennt man die regionalen Anbieter meist persönlich. Die Beratung ist kostenfrei.
- 3Beim Anbieter direkt fragen. Die entscheidende Frage lautet: „Sind Sie in meinem Bundesland nach § 45a SGB XI anerkannt?" Seriöse Anbieter beantworten das sofort.
- 4Vor Beauftragung bestätigen lassen. Lassen Sie sich von der Pflegekasse schriftlich geben, dass die Abrechnung möglich ist – das vermeidet böse Überraschungen.
Was beim Umzug passiert
Ein Umzug über die Landesgrenze wirkt sich nicht auf Ihren Anspruch aus – wohl aber auf die Umsetzung:
| Was passiert | Folge |
|---|---|
| Ihr Pflegegrad | Bleibt bestehen, keine neue Begutachtung nötig |
| Der Entlastungsbetrag | Läuft unverändert weiter, 131 € monatlich |
| Angespartes Guthaben | Bleibt erhalten, Übertragsfrist ändert sich nicht |
| Ihr bisheriger Anbieter | Kann meist nicht mitkommen – die Anerkennung gilt nur im alten Bundesland |
| Eine registrierte Nachbarschaftshelferin | Muss sich im neuen Bundesland neu anmelden |
Bundesweit tätige Anbieter sind hier im Vorteil: Sie haben die Anerkennung in mehreren Ländern und können die Versorgung auch nach einem Umzug fortsetzen – vorausgesetzt, sie sind am neuen Wohnort vertreten.
Die 4 häufigsten Irrtümer
| Annahme | Tatsächlich |
|---|---|
| „Der Betrag ist in reichen Bundesländern höher" | Nein – 131 € gelten überall gleich |
| „Ich kann mir das Geld auszahlen lassen" | Nein – der Betrag ist zweckgebunden, siehe Entlastungsbetrag auszahlen lassen |
| „Meine Tochter kann das abrechnen" | In der Regel nicht – enge Angehörige sind meist ausgeschlossen |
| „Ein bundesweiter Anbieter ist automatisch überall anerkannt" | Nein – die Anerkennung muss je Bundesland vorliegen |
JUHI jetzt in 10 Bundesländern
Genau wegen dieser Rechtslage ist Expansion in unserer Branche aufwendig. Für jedes neue Bundesland durchlaufen wir ein eigenes Anerkennungsverfahren – mit den jeweiligen Anforderungen an Schulung, Dokumentation und Nachweise.
Inzwischen ist JUHI in über 40 Städten und 10 Bundesländern anerkannt, unter anderem in München, Dresden, Frankfurt und Augsburg. Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt, 2025 wurden wir mit dem Berliner Unternehmenspreis ausgezeichnet.
Für Sie bedeutet das vor allem eines: Sie müssen sich mit den Landesregeln nicht beschäftigen. Wir wissen, was in Ihrem Bundesland abrechenbar ist, und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie unterschreiben nach jedem Termin kurz, dass der Einsatz stattgefunden hat – mehr Papierkram entsteht nicht.
Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 13 volle Stunden im Monat – die ersten 4 Stunden über den Entlastungsbetrag, die weiteren über die Verhinderungspflege. Ohne einen Cent Eigenkosten. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5, bei Pflegegrad 1 sind es mindestens 4 Stunden. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten, und Ihr Pflegegeld bleibt vollständig erhalten.
Wir übernehmen Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.
Unser Fazit: Eine Frage genügt
Sie müssen die Verordnung Ihres Bundeslandes nicht kennen. Entscheidend ist eine einzige Frage an den Anbieter: Sind Sie in meinem Bundesland nach § 45a SGB XI anerkannt? Lautet die Antwort ja, läuft die Abrechnung über die Pflegekasse.
Und lassen Sie den Betrag nicht liegen. 131 € monatlich sind über ein Jahr 1.572 € – Geld, das verfällt, wenn es nicht abgerufen wird. Wie Sie es vollständig nutzen, zeigt der Artikel Verhinderungspflege voll ausschöpfen.
Häufig gestellte Fragen
Sind Entlastungsleistungen in jedem Bundesland gleich hoch?+
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich ist bundesrechtlich geregelt und überall identisch. Unterschiedlich ist nur, welche Anbieter ihn abrechnen dürfen.
Warum darf meine Nachbarin nicht abrechnen?+
Entweder wohnen Sie in Bremen – dem einzigen Bundesland, das die Nachbarschaftshilfe nicht vorsieht – oder sie ist möglich, die Nachbarin hat sich aber noch nicht registriert und geschult. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem Verfahren.
Woher weiß ich, ob ein Anbieter anerkannt ist?+
Fragen Sie direkt: „Sind Sie in meinem Bundesland nach § 45a SGB XI anerkannt?" Zusätzlich führt jede Pflegekasse eine Liste der anerkannten Angebote und schickt sie auf Anfrage zu. Im Zweifel lassen Sie sich die Abrechenbarkeit vor der Beauftragung schriftlich bestätigen.
Was passiert mit meinem Anbieter, wenn ich umziehe?+
Innerhalb eines Bundeslandes ändert sich nichts. Bei einem Umzug über die Landesgrenze braucht der Anbieter eine Anerkennung im neuen Bundesland – hat er die nicht, müssen Sie wechseln. Pflegegrad, Entlastungsbetrag und angespartes Guthaben bleiben Ihnen in jedem Fall erhalten.
Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?+
Ja, innerhalb des Kalenderjahres. Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres noch abrufen. Danach verfallen sie endgültig.
Darf ein Anbieter auch den Garten machen?+
Das hängt vom Bundesland ab. Manche Länder fassen die hauswirtschaftliche Versorgung weit und schließen leichte Gartenarbeiten ein, andere legen es enger aus. Anerkannte Anbieter kennen die Grenzen ihres Landes und sagen Ihnen, was abrechenbar ist.
Quellen
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 45c SGB XI – Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- Medizinischer Dienst – Pflegebegutachtung
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
131 € im Monat stehen jedem Menschen mit Pflegegrad zu – bundesweit, unabhängig vom Wohnort. Doch bei der entscheidenden Frage hört die Einheitlichkeit auf: Wer darf diese Leistungen überhaupt erbringen?
Das regelt nämlich nicht der Bund, sondern jedes Bundesland selbst. Deshalb kann dieselbe Hilfe in Nordrhein-Westfalen problemlos abgerechnet werden und in einem anderen Bundesland nicht. Wir zeigen, worin sich die Regelungen unterscheiden – und wie Sie herausfinden, was bei Ihnen gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Der Betrag ist überall gleich – 131 € monatlich ab Pflegegrad 1
- ✓ Wer abrechnen darf, regelt das Bundesland – über eine eigene Landesverordnung
- ✓ Nachbarschaftshilfe ist in 15 von 16 Ländern zugelassen – überall außer in Bremen, aber mit sehr unterschiedlichen Auflagen
- ✓ Eine Anerkennung gilt nur im jeweiligen Land – bundesweit tätige Anbieter brauchen sie mehrfach
- ✓ Beim Umzug müssen Sie den Anbieter in der Regel wechseln
Was bundesweit gleich ist
Die Grundlagen stehen im Bundesrecht und gelten von Flensburg bis Passau identisch:
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Höhe | 131 € pro Monat |
| Ab wann | Ab Pflegegrad 1, unabhängig von der Höhe des Pflegegrads |
| Verwendung | Zweckgebunden, wird direkt mit dem Anbieter abgerechnet |
| Ansparen | Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar |
| Anrechnung | Wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet |
Wofür der Betrag im Einzelnen verwendet werden kann und wie die Abrechnung läuft, erklärt ausführlich der Artikel Entlastungsbetrag. Hier geht es um die Frage, die dort offenbleibt: die regionalen Unterschiede.
Warum die Länder entscheiden
§ 45a SGB XI überlässt die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ausdrücklich den Ländern. Jedes Bundesland hat dafür eine eigene Rechtsverordnung erlassen – mit teils erheblich abweichenden Anforderungen.
Der Gedanke dahinter: Die Versorgungsstrukturen unterscheiden sich stark. Was in einem Flächenland mit vielen kleinen Gemeinden sinnvoll ist, passt nicht zu einem Stadtstaat. In der Praxis führt das allerdings zu einem Flickenteppich, den kaum jemand überblickt.
💡 Deshalb funktioniert manches im Nachbarort nicht
Wenn Ihre Bekannte 20 Kilometer weiter ihre Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlen kann und Sie nicht, liegt das mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Landesgrenze dazwischen – nicht an Ihrer Pflegekasse.
Diese 5 Punkte unterscheiden sich
| Bereich | Worin die Länder abweichen |
|---|---|
| 1. Wer anerkannt wird | Nur Unternehmen und Vereine – oder auch Einzelpersonen aus der Nachbarschaft |
| 2. Welche Schulung nötig ist | Von wenigen Stunden Basisschulung bis zu mehrtägigen Qualifizierungen |
| 3. Welche Tätigkeiten zählen | Manche Länder fassen Hauswirtschaft weit, andere eng. Gartenarbeit und Fensterreinigung werden unterschiedlich bewertet |
| 4. Stundensätze und Deckelung | Teilweise sind Höchstsätze festgelegt, teilweise frei vereinbar |
| 5. Meldepflichten und Nachweise | Unterschiedliche Dokumentation, Versicherungspflichten und Prüfintervalle |
Punkt 3 überrascht viele: Ob eine Helferin Ihre Fenster putzen oder das Laub vom Weg kehren darf, ohne dass die Kasse Probleme macht, hängt tatsächlich vom Bundesland ab. Anerkannte Dienstleister kennen die Grenzen ihres Landes und rechnen entsprechend ab.
Nachbarschaftshilfe: 15 von 16
Der bekannteste Unterschied betrifft die Nachbarschaftshilfe. In 15 der 16 Bundesländer können Privatpersonen als Helfer anerkannt werden und über den Entlastungsbetrag abrechnen. Alle Bundesländer erlauben die Nachbarschaftshilfe – mit einer einzigen Ausnahme: Bremen. Dort kommen ausschließlich anerkannte Dienste infrage.
Aber auch dort, wo es möglich ist, gelten Auflagen:
- Registrierung erforderlich. Die helfende Person muss sich bei der zuständigen Landesstelle anmelden – ein formloser Zuschuss unter Nachbarn reicht nicht.
- Schulung nachweisen. Meist ein Kurs von wenigen Stunden, häufig kostenfrei über die Pflegekassen.
- Keine Angehörigen ersten Grades. Wer im selben Haushalt lebt oder eng verwandt ist, kann in der Regel nicht abrechnen.
- Begrenzte Stundenzahl. Häufig darf eine Person nur für eine begrenzte Anzahl Pflegebedürftiger tätig werden.
Wie das im Detail abläuft, beschreibt der Artikel Nachbarschaftshilfe.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerSo finden Sie anerkannte Anbieter
Sie müssen die Landesverordnung nicht lesen. Diese vier Wege führen schneller zum Ziel:
- 1Bei der Pflegekasse anrufen. Jede Kasse führt eine Liste der im Bundesland anerkannten Angebote und schickt sie auf Anfrage zu.
- 2Beim Pflegestützpunkt nachfragen. Dort kennt man die regionalen Anbieter meist persönlich. Die Beratung ist kostenfrei.
- 3Beim Anbieter direkt fragen. Die entscheidende Frage lautet: „Sind Sie in meinem Bundesland nach § 45a SGB XI anerkannt?" Seriöse Anbieter beantworten das sofort.
- 4Vor Beauftragung bestätigen lassen. Lassen Sie sich von der Pflegekasse schriftlich geben, dass die Abrechnung möglich ist – das vermeidet böse Überraschungen.
Was beim Umzug passiert
Ein Umzug über die Landesgrenze wirkt sich nicht auf Ihren Anspruch aus – wohl aber auf die Umsetzung:
| Was passiert | Folge |
|---|---|
| Ihr Pflegegrad | Bleibt bestehen, keine neue Begutachtung nötig |
| Der Entlastungsbetrag | Läuft unverändert weiter, 131 € monatlich |
| Angespartes Guthaben | Bleibt erhalten, Übertragsfrist ändert sich nicht |
| Ihr bisheriger Anbieter | Kann meist nicht mitkommen – die Anerkennung gilt nur im alten Bundesland |
| Eine registrierte Nachbarschaftshelferin | Muss sich im neuen Bundesland neu anmelden |
Bundesweit tätige Anbieter sind hier im Vorteil: Sie haben die Anerkennung in mehreren Ländern und können die Versorgung auch nach einem Umzug fortsetzen – vorausgesetzt, sie sind am neuen Wohnort vertreten.
Die 4 häufigsten Irrtümer
| Annahme | Tatsächlich |
|---|---|
| „Der Betrag ist in reichen Bundesländern höher" | Nein – 131 € gelten überall gleich |
| „Ich kann mir das Geld auszahlen lassen" | Nein – der Betrag ist zweckgebunden, siehe Entlastungsbetrag auszahlen lassen |
| „Meine Tochter kann das abrechnen" | In der Regel nicht – enge Angehörige sind meist ausgeschlossen |
| „Ein bundesweiter Anbieter ist automatisch überall anerkannt" | Nein – die Anerkennung muss je Bundesland vorliegen |
JUHI jetzt in 10 Bundesländern
Genau wegen dieser Rechtslage ist Expansion in unserer Branche aufwendig. Für jedes neue Bundesland durchlaufen wir ein eigenes Anerkennungsverfahren – mit den jeweiligen Anforderungen an Schulung, Dokumentation und Nachweise.
Inzwischen ist JUHI in über 40 Städten und 10 Bundesländern anerkannt, unter anderem in München, Dresden, Frankfurt und Augsburg. Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt, 2025 wurden wir mit dem Berliner Unternehmenspreis ausgezeichnet.
Für Sie bedeutet das vor allem eines: Sie müssen sich mit den Landesregeln nicht beschäftigen. Wir wissen, was in Ihrem Bundesland abrechenbar ist, und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie unterschreiben nach jedem Termin kurz, dass der Einsatz stattgefunden hat – mehr Papierkram entsteht nicht.
Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 13 volle Stunden im Monat – die ersten 4 Stunden über den Entlastungsbetrag, die weiteren über die Verhinderungspflege. Ohne einen Cent Eigenkosten. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5, bei Pflegegrad 1 sind es mindestens 4 Stunden. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten, und Ihr Pflegegeld bleibt vollständig erhalten.
Wir übernehmen Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.
Unser Fazit: Eine Frage genügt
Sie müssen die Verordnung Ihres Bundeslandes nicht kennen. Entscheidend ist eine einzige Frage an den Anbieter: Sind Sie in meinem Bundesland nach § 45a SGB XI anerkannt? Lautet die Antwort ja, läuft die Abrechnung über die Pflegekasse.
Und lassen Sie den Betrag nicht liegen. 131 € monatlich sind über ein Jahr 1.572 € – Geld, das verfällt, wenn es nicht abgerufen wird. Wie Sie es vollständig nutzen, zeigt der Artikel Verhinderungspflege voll ausschöpfen.
Häufig gestellte Fragen
Sind Entlastungsleistungen in jedem Bundesland gleich hoch?+
Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich ist bundesrechtlich geregelt und überall identisch. Unterschiedlich ist nur, welche Anbieter ihn abrechnen dürfen.
Warum darf meine Nachbarin nicht abrechnen?+
Entweder wohnen Sie in Bremen – dem einzigen Bundesland, das die Nachbarschaftshilfe nicht vorsieht – oder sie ist möglich, die Nachbarin hat sich aber noch nicht registriert und geschult. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem Verfahren.
Woher weiß ich, ob ein Anbieter anerkannt ist?+
Fragen Sie direkt: „Sind Sie in meinem Bundesland nach § 45a SGB XI anerkannt?" Zusätzlich führt jede Pflegekasse eine Liste der anerkannten Angebote und schickt sie auf Anfrage zu. Im Zweifel lassen Sie sich die Abrechenbarkeit vor der Beauftragung schriftlich bestätigen.
Was passiert mit meinem Anbieter, wenn ich umziehe?+
Innerhalb eines Bundeslandes ändert sich nichts. Bei einem Umzug über die Landesgrenze braucht der Anbieter eine Anerkennung im neuen Bundesland – hat er die nicht, müssen Sie wechseln. Pflegegrad, Entlastungsbetrag und angespartes Guthaben bleiben Ihnen in jedem Fall erhalten.
Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?+
Ja, innerhalb des Kalenderjahres. Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres noch abrufen. Danach verfallen sie endgültig.
Darf ein Anbieter auch den Garten machen?+
Das hängt vom Bundesland ab. Manche Länder fassen die hauswirtschaftliche Versorgung weit und schließen leichte Gartenarbeiten ein, andere legen es enger aus. Anerkannte Anbieter kennen die Grenzen ihres Landes und sagen Ihnen, was abrechenbar ist.
Quellen
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 45c SGB XI – Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- Medizinischer Dienst – Pflegebegutachtung
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
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