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Meldet die Krankenkasse Verhinderungspflege dem Finanzamt? Die klare Antwort

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Inhaltsverzeichnis

Die Nachbarin springt als Ersatzpflegeperson ein, der Sohn übernimmt die Pflege während des Urlaubs, eine Freundin hilft stundenweise – und am Ende fließen tausende Euro über die Verhinderungspflege. Die Frage, die sich dann stellt: Meldet die Krankenkasse das dem Finanzamt? Muss die Ersatzpflegeperson das Geld versteuern? Und was muss der Pflegebedürftige selbst beachten?

In diesem Artikel geben wir die klare Antwort – und erklären, wann die Verhinderungspflege steuerfrei ist, wann nicht und wie Sie alles richtig in der Steuererklärung eintragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nein – die Pflegekasse meldet Verhinderungspflege-Zahlungen nicht automatisch an das Finanzamt
  • Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG: Für Angehörige und sittlich verpflichtete Personen, bis zur Höhe des Jahres-Pflegegeldes
  • Trotzdem angeben: Steuerfreie Einnahmen gehören in die Steuererklärung (Anlage N, Zeile 27)
  • Für den Pflegebedürftigen: Die Verhinderungspflege ist keine Einnahme – nichts zu versteuern
  • Bei professionellen Dienstleistern: JUHI rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – keine steuerlichen Pflichten für Sie

Die klare Antwort: Nein, die Pflegekasse meldet nicht

Die Pflegekasse ist nicht verpflichtet, Verhinderungspflege-Zahlungen an das Finanzamt zu melden. Es gibt keine automatische Meldepflicht – weder für die Zahlung an den Pflegebedürftigen noch für die Weiterleitung an die Ersatzpflegeperson.

Das bedeutet: Das Finanzamt erfährt von den Zahlungen nur, wenn Sie sie selbst in der Steuererklärung angeben. Und genau das sollten Sie auch tun – nicht weil eine Meldung durch die Kasse droht, sondern weil die Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist. Die gute Nachricht: In den allermeisten Fällen sind die Einnahmen steuerfrei.

💡 Nicht verwechseln: Krankenversicherungsbeiträge werden gemeldet

Die Krankenkasse meldet Ihre Versicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) automatisch an das Finanzamt – das ist seit dem Bürgerentlastungsgesetz 2010 Pflicht. Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Verhinderungspflege oder Entlastungsbetrag werden dagegen nicht gemeldet.

Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei?

Die Steuerfreiheit der Verhinderungspflege richtet sich nach § 3 Nr. 36 EStG. Danach sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung steuerfrei, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

BedingungWas bedeutet das?
1. Person ist Angehöriger oder sittlich verpflichtetEhepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern – oder enge Freunde, langjährige Nachbarn, die aus persönlicher Verbundenheit helfen
2. Betrag liegt unter dem Jahres-PflegegeldDas Jahres-Pflegegeld bei PG 3 beträgt z. B. 7.188 € (599 € × 12). Die maximale VHP von 3.539 € liegt weit darunter → steuerfrei

Rechenbeispiel: Warum die VHP fast immer steuerfrei ist

Frau Weber hat Pflegegrad 3. Ihr Nachbar Herr Schmidt übernimmt die Ersatzpflege und erhält 2026 insgesamt 3.200 € aus der Verhinderungspflege.

  • Herr Schmidt ist langjähriger Nachbar → sittliche Verpflichtung
  • Jahres-Pflegegeld PG 3: 7.188 € – die 3.200 € liegen weit darunter
  • Ergebnis: Die 3.200 € sind vollständig steuerfrei
  • Herr Schmidt gibt sie trotzdem in der Steuererklärung an (Anlage N, Zeile 27)

Da das maximale VHP-Budget von 3.539 € in jedem Fall unter dem Jahres-Pflegegeld liegt (selbst bei PG 2: 4.164 €), ist die Verhinderungspflege für Angehörige und sittlich Verpflichtete praktisch immer steuerfrei.

Wer muss was versteuern? Die Übersicht

PersonSteuerpflicht?Grund
Pflegebedürftige/rNeinVHP ist keine Einnahme – die Kasse zahlt die Ersatzpflege, nicht den Pflegebedürftigen
Angehörige als ErsatzpflegepersonNein (in der Regel)Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, wenn unter Jahres-Pflegegeld
Sittlich verpflichtete Person (Nachbar, Freund)Nein (in der Regel)Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG bei persönlicher Verbundenheit
Professioneller Dienstleister (z. B. JUHI)Für Sie: NeinDer Dienstleister versteuert seine Einkünfte selbst – für den Pflegebedürftigen keine steuerlichen Pflichten
Erwerbsmäßige PflegepersonJaWer mehrere Pflegebedürftige gegen Geld pflegt, kann als gewerblich eingestuft werden

⚠️ Wann wird es steuerpflichtig?

Das Finanzamt kann die Steuerfreiheit aberkennen, wenn die Ersatzpflegeperson für mehr als zwei pflegebedürftige Personen tätig ist (außer bei Angehörigen), die Gesamtvergütung das Jahres-Pflegegeld übersteigt, keine persönliche Verbundenheit besteht oder die Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird. Im Zweifel: Finanzamt vorab fragen oder Steuerberater konsultieren.

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Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

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So tragen Sie Verhinderungspflege in der Steuererklärung ein

Auch wenn die Einnahmen steuerfrei sind: In der Steuererklärung müssen sie angegeben werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. So geht's:

  1. 1Anlage N öffnen: Die Einnahmen gehören in die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).
  2. 2Zeile 27 ausfüllen: Dort steht „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen" – tragen Sie den erhaltenen Betrag ein.
  3. 3Erklärung beifügen: Verweisen Sie auf § 3 Nr. 36 EStG und erklären Sie kurz die Beziehung zum Pflegebedürftigen (z. B. „Sohn", „langjährige Nachbarin") und dass die Pflege aus sittlicher oder familiärer Verpflichtung erfolgt.

Was gilt bei professionellen Dienstleistern?

Wenn Sie einen anerkannten Dienstleister wie JUHI mit der Verhinderungspflege beauftragen, ist die steuerliche Situation für Sie als Pflegebedürftigen oder Angehörigen denkbar einfach: Sie müssen nichts versteuern, nichts in der Steuererklärung angeben und sich um keine Formulare kümmern. Der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab und versteuert seine eigenen Einkünfte selbst.

Das ist einer der praktischen Vorteile gegenüber der Privatperson als Ersatzpflegeperson: kein Quittungschaos, keine Steuerfragen, keine Unsicherheit – alles wird professionell abgewickelt.

So nutzen Sie die Verhinderungspflege mit JUHI

Bei JUHI sind wir seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt. Wir rechnen die Verhinderungspflege direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen weder Quittungen sammeln noch etwas beim Finanzamt angeben. Bundesweit in über 30 Städten aktiv, darunter Köln, Essen, München und Neumünster.

Über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege sind das bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Fenster putzen, Saugen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, Begleitung und Gesellschaft. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten. Bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten.

Unser Fazit: Keine Meldung, meist steuerfrei – aber trotzdem angeben

Die Pflegekasse meldet Verhinderungspflege-Zahlungen nicht an das Finanzamt. Für Angehörige und sittlich verpflichtete Personen sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG in aller Regel steuerfrei – weil das maximale VHP-Budget von 3.539 € immer unter dem Jahres-Pflegegeld liegt. Trotzdem gehören die Einnahmen in die Steuererklärung (Anlage N, Zeile 27).

Am einfachsten ist es, wenn Sie einen professionellen Dienstleister beauftragen: Bei JUHI kümmern wir uns um alles – direkte Kassenabrechnung, keine Steuerformulare für Sie. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Meldet die Krankenkasse Verhinderungspflege dem Finanzamt?+

Nein. Die Pflegekasse ist nicht verpflichtet, Verhinderungspflege-Zahlungen an das Finanzamt zu melden. Es gibt keine automatische Meldepflicht. Das Finanzamt erfährt davon nur, wenn Sie die Einnahmen selbst in der Steuererklärung angeben.

Muss ich Verhinderungspflege versteuern?+

In den allermeisten Fällen nein. Für Angehörige und sittlich verpflichtete Personen (Nachbarn, Freunde) sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, solange sie unter dem Jahres-Pflegegeld liegen. Bei PG 2 liegt das Jahres-Pflegegeld bei 4.164 €, das maximale VHP-Budget bei 3.539 € – also steuerfrei.

Muss der Pflegebedürftige etwas versteuern?+

Nein. Für den Pflegebedürftigen ist die Verhinderungspflege keine Einnahme. Die Pflegekasse zahlt die Ersatzpflegeperson – der Pflegebedürftige selbst muss nichts angeben und nichts versteuern.

Was ist eine „sittliche Verpflichtung"?+

Von einer sittlichen Verpflichtung spricht man, wenn die Ersatzpflegeperson aus persönlicher Verbundenheit hilft – nicht aus Erwerbsabsicht. Typisch: langjährige Nachbarn, enge Freunde, Mitglieder der Kirchengemeinde. Das Finanzamt nimmt die sittliche Verpflichtung in der Regel an, wenn die Person für höchstens zwei Pflegebedürftige tätig ist.

Wo trage ich Verhinderungspflege in der Steuererklärung ein?+

In der Anlage N, Zeile 27 („Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen"). Fügen Sie einen kurzen Verweis auf § 3 Nr. 36 EStG und die Art der Beziehung zum Pflegebedürftigen bei.

Was passiert, wenn ich JUHI als Dienstleister nutze?+

Dann müssen Sie nichts versteuern und nichts in der Steuererklärung angeben. JUHI rechnet direkt mit der Pflegekasse ab und versteuert die eigenen Einkünfte selbst. Für Sie als Pflegebedürftigen oder Angehörigen entstehen keine steuerlichen Pflichten.

Quellen

  1. § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreie Einnahmen aus Pflegeleistungen
  2. § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  3. § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  4. BMF-Schreiben – Steuerbefreiung von Einnahmen für Pflegeleistungen
  5. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  6. pflege.de – Verhinderungspflege: Anspruch und Abrechnung
  7. NWB Datenbank – Verhinderungspflege und Steuerbefreiung
  8. Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge

Die Nachbarin springt als Ersatzpflegeperson ein, der Sohn übernimmt die Pflege während des Urlaubs, eine Freundin hilft stundenweise – und am Ende fließen tausende Euro über die Verhinderungspflege. Die Frage, die sich dann stellt: Meldet die Krankenkasse das dem Finanzamt? Muss die Ersatzpflegeperson das Geld versteuern? Und was muss der Pflegebedürftige selbst beachten?

In diesem Artikel geben wir die klare Antwort – und erklären, wann die Verhinderungspflege steuerfrei ist, wann nicht und wie Sie alles richtig in der Steuererklärung eintragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nein – die Pflegekasse meldet Verhinderungspflege-Zahlungen nicht automatisch an das Finanzamt
  • Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG: Für Angehörige und sittlich verpflichtete Personen, bis zur Höhe des Jahres-Pflegegeldes
  • Trotzdem angeben: Steuerfreie Einnahmen gehören in die Steuererklärung (Anlage N, Zeile 27)
  • Für den Pflegebedürftigen: Die Verhinderungspflege ist keine Einnahme – nichts zu versteuern
  • Bei professionellen Dienstleistern: JUHI rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – keine steuerlichen Pflichten für Sie

Die klare Antwort: Nein, die Pflegekasse meldet nicht

Die Pflegekasse ist nicht verpflichtet, Verhinderungspflege-Zahlungen an das Finanzamt zu melden. Es gibt keine automatische Meldepflicht – weder für die Zahlung an den Pflegebedürftigen noch für die Weiterleitung an die Ersatzpflegeperson.

Das bedeutet: Das Finanzamt erfährt von den Zahlungen nur, wenn Sie sie selbst in der Steuererklärung angeben. Und genau das sollten Sie auch tun – nicht weil eine Meldung durch die Kasse droht, sondern weil die Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist. Die gute Nachricht: In den allermeisten Fällen sind die Einnahmen steuerfrei.

💡 Nicht verwechseln: Krankenversicherungsbeiträge werden gemeldet

Die Krankenkasse meldet Ihre Versicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) automatisch an das Finanzamt – das ist seit dem Bürgerentlastungsgesetz 2010 Pflicht. Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Verhinderungspflege oder Entlastungsbetrag werden dagegen nicht gemeldet.

Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei?

Die Steuerfreiheit der Verhinderungspflege richtet sich nach § 3 Nr. 36 EStG. Danach sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung steuerfrei, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

BedingungWas bedeutet das?
1. Person ist Angehöriger oder sittlich verpflichtetEhepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern – oder enge Freunde, langjährige Nachbarn, die aus persönlicher Verbundenheit helfen
2. Betrag liegt unter dem Jahres-PflegegeldDas Jahres-Pflegegeld bei PG 3 beträgt z. B. 7.188 € (599 € × 12). Die maximale VHP von 3.539 € liegt weit darunter → steuerfrei

Rechenbeispiel: Warum die VHP fast immer steuerfrei ist

Frau Weber hat Pflegegrad 3. Ihr Nachbar Herr Schmidt übernimmt die Ersatzpflege und erhält 2026 insgesamt 3.200 € aus der Verhinderungspflege.

  • Herr Schmidt ist langjähriger Nachbar → sittliche Verpflichtung
  • Jahres-Pflegegeld PG 3: 7.188 € – die 3.200 € liegen weit darunter
  • Ergebnis: Die 3.200 € sind vollständig steuerfrei
  • Herr Schmidt gibt sie trotzdem in der Steuererklärung an (Anlage N, Zeile 27)

Da das maximale VHP-Budget von 3.539 € in jedem Fall unter dem Jahres-Pflegegeld liegt (selbst bei PG 2: 4.164 €), ist die Verhinderungspflege für Angehörige und sittlich Verpflichtete praktisch immer steuerfrei.

Wer muss was versteuern? Die Übersicht

PersonSteuerpflicht?Grund
Pflegebedürftige/rNeinVHP ist keine Einnahme – die Kasse zahlt die Ersatzpflege, nicht den Pflegebedürftigen
Angehörige als ErsatzpflegepersonNein (in der Regel)Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, wenn unter Jahres-Pflegegeld
Sittlich verpflichtete Person (Nachbar, Freund)Nein (in der Regel)Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG bei persönlicher Verbundenheit
Professioneller Dienstleister (z. B. JUHI)Für Sie: NeinDer Dienstleister versteuert seine Einkünfte selbst – für den Pflegebedürftigen keine steuerlichen Pflichten
Erwerbsmäßige PflegepersonJaWer mehrere Pflegebedürftige gegen Geld pflegt, kann als gewerblich eingestuft werden

⚠️ Wann wird es steuerpflichtig?

Das Finanzamt kann die Steuerfreiheit aberkennen, wenn die Ersatzpflegeperson für mehr als zwei pflegebedürftige Personen tätig ist (außer bei Angehörigen), die Gesamtvergütung das Jahres-Pflegegeld übersteigt, keine persönliche Verbundenheit besteht oder die Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird. Im Zweifel: Finanzamt vorab fragen oder Steuerberater konsultieren.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

So tragen Sie Verhinderungspflege in der Steuererklärung ein

Auch wenn die Einnahmen steuerfrei sind: In der Steuererklärung müssen sie angegeben werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. So geht's:

  1. 1Anlage N öffnen: Die Einnahmen gehören in die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).
  2. 2Zeile 27 ausfüllen: Dort steht „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen" – tragen Sie den erhaltenen Betrag ein.
  3. 3Erklärung beifügen: Verweisen Sie auf § 3 Nr. 36 EStG und erklären Sie kurz die Beziehung zum Pflegebedürftigen (z. B. „Sohn", „langjährige Nachbarin") und dass die Pflege aus sittlicher oder familiärer Verpflichtung erfolgt.

Was gilt bei professionellen Dienstleistern?

Wenn Sie einen anerkannten Dienstleister wie JUHI mit der Verhinderungspflege beauftragen, ist die steuerliche Situation für Sie als Pflegebedürftigen oder Angehörigen denkbar einfach: Sie müssen nichts versteuern, nichts in der Steuererklärung angeben und sich um keine Formulare kümmern. Der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab und versteuert seine eigenen Einkünfte selbst.

Das ist einer der praktischen Vorteile gegenüber der Privatperson als Ersatzpflegeperson: kein Quittungschaos, keine Steuerfragen, keine Unsicherheit – alles wird professionell abgewickelt.

So nutzen Sie die Verhinderungspflege mit JUHI

Bei JUHI sind wir seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt. Wir rechnen die Verhinderungspflege direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – Sie müssen weder Quittungen sammeln noch etwas beim Finanzamt angeben. Bundesweit in über 30 Städten aktiv, darunter Köln, Essen, München und Neumünster.

Über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege sind das bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Fenster putzen, Saugen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, Begleitung und Gesellschaft. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten. Bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten.

Unser Fazit: Keine Meldung, meist steuerfrei – aber trotzdem angeben

Die Pflegekasse meldet Verhinderungspflege-Zahlungen nicht an das Finanzamt. Für Angehörige und sittlich verpflichtete Personen sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG in aller Regel steuerfrei – weil das maximale VHP-Budget von 3.539 € immer unter dem Jahres-Pflegegeld liegt. Trotzdem gehören die Einnahmen in die Steuererklärung (Anlage N, Zeile 27).

Am einfachsten ist es, wenn Sie einen professionellen Dienstleister beauftragen: Bei JUHI kümmern wir uns um alles – direkte Kassenabrechnung, keine Steuerformulare für Sie. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Meldet die Krankenkasse Verhinderungspflege dem Finanzamt?+

Nein. Die Pflegekasse ist nicht verpflichtet, Verhinderungspflege-Zahlungen an das Finanzamt zu melden. Es gibt keine automatische Meldepflicht. Das Finanzamt erfährt davon nur, wenn Sie die Einnahmen selbst in der Steuererklärung angeben.

Muss ich Verhinderungspflege versteuern?+

In den allermeisten Fällen nein. Für Angehörige und sittlich verpflichtete Personen (Nachbarn, Freunde) sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, solange sie unter dem Jahres-Pflegegeld liegen. Bei PG 2 liegt das Jahres-Pflegegeld bei 4.164 €, das maximale VHP-Budget bei 3.539 € – also steuerfrei.

Muss der Pflegebedürftige etwas versteuern?+

Nein. Für den Pflegebedürftigen ist die Verhinderungspflege keine Einnahme. Die Pflegekasse zahlt die Ersatzpflegeperson – der Pflegebedürftige selbst muss nichts angeben und nichts versteuern.

Was ist eine „sittliche Verpflichtung"?+

Von einer sittlichen Verpflichtung spricht man, wenn die Ersatzpflegeperson aus persönlicher Verbundenheit hilft – nicht aus Erwerbsabsicht. Typisch: langjährige Nachbarn, enge Freunde, Mitglieder der Kirchengemeinde. Das Finanzamt nimmt die sittliche Verpflichtung in der Regel an, wenn die Person für höchstens zwei Pflegebedürftige tätig ist.

Wo trage ich Verhinderungspflege in der Steuererklärung ein?+

In der Anlage N, Zeile 27 („Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen"). Fügen Sie einen kurzen Verweis auf § 3 Nr. 36 EStG und die Art der Beziehung zum Pflegebedürftigen bei.

Was passiert, wenn ich JUHI als Dienstleister nutze?+

Dann müssen Sie nichts versteuern und nichts in der Steuererklärung angeben. JUHI rechnet direkt mit der Pflegekasse ab und versteuert die eigenen Einkünfte selbst. Für Sie als Pflegebedürftigen oder Angehörigen entstehen keine steuerlichen Pflichten.

Quellen

  1. § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreie Einnahmen aus Pflegeleistungen
  2. § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  3. § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  4. BMF-Schreiben – Steuerbefreiung von Einnahmen für Pflegeleistungen
  5. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  6. pflege.de – Verhinderungspflege: Anspruch und Abrechnung
  7. NWB Datenbank – Verhinderungspflege und Steuerbefreiung
  8. Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge
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