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Betreuungskraft Gehalt: Das verdienen Sie wirklich

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
09.07.2026
Inhaltsverzeichnis ▲

„Zwischen 2.100 und 2.900 € brutto" – so ungefähr lauten die Angaben in den meisten Stellenportalen. Das hilft wenig, wenn man wissen will, was am Monatsende tatsächlich auf dem Konto landet. Denn die Spanne von 800 € ist kein Zufall: Sie entsteht durch drei Faktoren, die Sie teilweise selbst beeinflussen können.

Dieser Artikel schlüsselt auf, woraus sich das Gehalt zusammensetzt, wo die gesetzliche Untergrenze liegt und welche Punkte im Bewerbungsgespräch den größten Unterschied machen.

💡 Wichtig vorab: Bei JUHI gibt es ausschließlich Minijobs

Damit Sie nicht umsonst lesen: Als Alltagshelfer:in bei JUHI arbeiten Sie ausschließlich auf Minijob-Basis. Voll- oder Teilzeitstellen bieten wir in diesem Bereich nicht an. Wer eine Vollzeitstelle sucht, findet sie eher bei Pflegeheimen und ambulanten Diensten – wie das dort läuft, steht weiter unten im Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ Typisch sind 2.100 bis 2.900 € brutto in Vollzeit – je nach Träger und Region
  • ✓ Der Pflegemindestlohn gilt auch für Betreuungskräfte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen
  • ✓ Tarifbindung ist der größte Hebel – bis zu 400 € Unterschied im Monat bei gleicher Arbeit
  • ✓ Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei
  • ✓ Rechnen Sie in Netto pro Stunde – ein höherer Bruttolohn mit geteilten Diensten kann sich schlechter anfühlen

Gehalt im Überblick

BereichStundenlohnVollzeit brutto
Pflegeheim, ohne Tarifbindung13 – 15 €rund 2.100 – 2.400 €
Pflegeheim, tarifgebunden15 – 18 €rund 2.500 – 2.900 €
Tagespflege14 – 17 €rund 2.300 – 2.700 €
Ambulanter Dienst13 – 17 €rund 2.100 – 2.700 €
Alltagsunterstützung nach § 45a SGB XIbei JUHI 14 – 17 €ausschließlich Minijob

Marktübliche Größenordnungen, keine Zusicherung. Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen und Betriebsgröße wirken sich zusätzlich aus. Prüfen Sie die aktuellen Werte im konkreten Stellenangebot.

Der Pflegemindestlohn als Untergrenze

Was viele nicht wissen: Für Betreuungskräfte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen gilt nicht der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, sondern der höhere Pflegemindestlohn. Die Pflegekommission legt ihn fest, und er wird regelmäßig angehoben.

QualifikationsstufeWer darunter fällt
PflegehilfskräfteBetreuungskräfte nach § 43b SGB XI und Hilfskräfte ohne Ausbildung
Qualifizierte PflegehilfskräfteMit mindestens einjähriger Ausbildung
PflegefachkräfteMit dreijähriger Ausbildung

💡 Prüfen Sie den aktuellen Wert

Der Pflegemindestlohn wird in mehreren Stufen angehoben und liegt für Pflegehilfskräfte inzwischen deutlich über dem allgemeinen Mindestlohn. Den tagesaktuellen Betrag finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales – die aktuelle Pflegemindestlohnverordnung ist unten verlinkt. Liegt ein Angebot darunter, ist es schlicht nicht zulässig.

Der größte Hebel: Tarif oder nicht

Bei identischer Tätigkeit im selben Ort liegen zwischen einem tarifgebundenen und einem nicht tarifgebundenen Träger schnell 300 bis 400 € im Monat. Dazu kommen Leistungen, die im Bruttogehalt gar nicht auftauchen:

LeistungTarifgebundenOhne Tarif
GrundgehaltHöher, nach EntgelttabelleFrei verhandelt
JahressonderzahlungMeist vorgesehenSelten
Stufenaufstieg mit den JahrenAutomatisch geregeltNur nach Verhandlung
Betriebliche AltersvorsorgeIn der Regel enthaltenUnterschiedlich
UrlaubstageOft 30 TageHäufig gesetzliches Minimum

Tarifgebunden arbeiten vor allem die Wohlfahrtsverbände – Caritas und Diakonie nach eigenen Arbeitsvertragsrichtlinien, kommunale Einrichtungen und die Arbeiterwohlfahrt nach dem öffentlichen Tarifrecht. Private Betreiber zahlen teilweise ebenfalls nach Tarif, teilweise nicht.

⚠️ „In Anlehnung an den Tarif" ist kein Tarif

Diese Formulierung taucht häufig in Stellenanzeigen auf und bedeutet rechtlich gar nichts. Fragen Sie konkret: Nach welchem Tarifvertrag, welche Entgeltgruppe, welche Stufe? Wer darauf ausweichend antwortet, zahlt vermutlich nicht danach.

Unterschiede nach Bundesland

Die regionalen Unterschiede sind erheblich – allerdings relativiert sie die Lebenshaltung:

RegionTendenz
Baden-Württemberg, Bayern, HamburgAm oberen Ende der Spanne
Nordrhein-Westfalen, HessenIm mittleren bis oberen Bereich
Niedersachsen, Rheinland-PfalzMittleres Niveau
Ostdeutsche BundesländerTendenziell niedriger, aber aufholend

Wichtiger als das Bundesland ist in der Praxis meist der Träger. Ein tarifgebundener Arbeitgeber in Sachsen kann besser zahlen als ein privater Betreiber in München.

i Info

Lust, bei JUHI zu helfen?

Aufträge selbst aussuchen, Zeiten frei einteilen, Schulung inklusive.

Jetzt bewerben

Zuschläge, die sich lohnen

Wer bereit ist, ungünstige Zeiten zu übernehmen, kann das Monatsgehalt spürbar aufbessern. Der Clou: Diese Zuschläge sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei – sie kommen also fast vollständig beim Nettolohn an.

ZuschlagÜbliche HöheSteuerfrei bis
Nachtarbeit15 – 25 %25 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit25 – 50 %50 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit100 – 125 %125 % des Grundlohns
Einspringen aus dem FreiPauschale je EinsatzSteuerpflichtig

Die Steuerfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten und bis zu einem bestimmten Grundlohn. Die genauen Zuschlagshöhen stehen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Was netto übrig bleibt

Beispielrechnung: 2.500 € brutto in Vollzeit

  • Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer
  • Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag: rund 240 €
  • Sozialversicherung: rund 520 €

Netto: rund 1.740 €. Bei Steuerklasse III oder mit Kindern fällt der Betrag deutlich höher aus. Nutzen Sie einen Brutto-Netto-Rechner für Ihre persönliche Situation.

Teilzeit und Minijob

Viele Betreuungsstellen sind gar nicht in Vollzeit ausgeschrieben – und für manche Lebenssituationen ist das der Vorteil, nicht der Nachteil:

ModellUmfangWichtig zu wissen
Minijobbis zur GeringfügigkeitsgrenzeSteuerfrei, aber ohne eigenen Krankenversicherungsschutz
Teilzeit 20 Stundenrund halbes VollzeitgehaltVoller Sozialversicherungsschutz
Teilzeit 30 Stundenrund drei ViertelBeliebt bei pflegenden Angehörigen
Auf StundenbasisflexibelVerdienst schwankt, dafür maximale Freiheit

Ein Hinweis für alle, die selbst jemanden pflegen: Wer mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, verliert den Anspruch auf Rentenbeiträge der Pflegekasse. Details dazu stehen unter eingetragene Pflegeperson.

So verdienen Sie mehr

  1. 1Gezielt bei tarifgebundenen Trägern bewerben. Der mit Abstand größte Hebel – 300 bis 400 € Unterschied bei gleicher Arbeit.
  2. 2Nach der Entgeltgruppe fragen. Nicht „was verdient man da", sondern „welche Entgeltgruppe und welche Stufe". Wer so fragt, wird anders behandelt.
  3. 3Vorerfahrung anrechnen lassen. Auch fachfremde Jahre können bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden – das muss aber jemand ansprechen.
  4. 4Zusatzqualifikationen erwerben. Gerontopsychiatrische Fachkraft, Demenzbegleitung oder Palliativbegleitung werden bei vielen Trägern vergütet.
  5. 5In Netto pro Stunde rechnen. Wer wegen geteilter Dienste zwölf Stunden gebunden ist und acht bezahlt bekommt, verdient real weniger als bei einem niedrigeren Stundenlohn ohne Leerlauf.

Was neben dem Stundenlohn zählt

Der Stundenlohn ist nur eine von mehreren Größen. Diese Punkte entscheiden mit darüber, ob sich eine Stelle langfristig gut anfühlt – und werden im Bewerbungsgespräch selten von allein angesprochen:

ThemaHäufig in der BrancheBei JUHI
EinsätzeWerden zugeteiltSie wählen selbst aus
Geteilte DiensteVerbreitetNicht vorgesehen
KundenkontaktWechselndFeste Zuordnung
SchulungskostenTeilweise selbst zu tragenNach § 45a SGB XI, inklusive
KörperpflegeOft Teil der AufgabeNicht Teil der Tätigkeit

Bei JUHI arbeiten überwiegend junge Menschen – Studierende, Berufseinsteiger:innen, Menschen zwischen zwei Lebensabschnitten. Bei der Vergütung halten wir es einfach: Alle Helfer:innen starten bei 14 € pro Stunde – unabhängig von Vorerfahrung, weil es nur ein Beschäftigungsmodell gibt. Die Spanne reicht von 14 bis 17 €. Beschäftigt wird ausschließlich auf Minijob-Basis.

JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Dortmund, Bochum, Düsseldorf und Kiel. 2025 wurden wir mit dem Berliner Unternehmenspreis ausgezeichnet.

Unsere Kundinnen und Kunden haben Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 – bei Pflegegrad 2 beginnt der volle Stundenanspruch, bei Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4 ist der Bedarf meist am höchsten. Welche Aufgaben konkret anfallen, beschreibt der Artikel Betreuungskraft Stellenangebote.

Unser Fazit: Die Frage nach dem Tarif zuerst stellen

Wer sich nur den Stundenlohn ansieht, übersieht den größten Hebel. Zwischen einem tarifgebundenen und einem nicht tarifgebundenen Träger liegen bei gleicher Arbeit 300 bis 400 € im Monat – plus Jahressonderzahlung, Stufenaufstieg und oft zehn Urlaubstage mehr.

Fragen Sie deshalb im Gespräch konkret nach Tarifvertrag, Entgeltgruppe und Stufe. Und rechnen Sie am Ende in Netto pro gebundener Stunde – das ist die Zahl, die im Alltag zählt.

Häufig gestellte Fragen

Was verdient eine Betreuungskraft?+

In Vollzeit typischerweise 2.100 bis 2.900 € brutto, der Stundenlohn liegt meist zwischen 13 und 18 €. Tarifgebundene Träger zahlen am oberen Ende. Nach unten gibt es eine harte Grenze: den Pflegemindestlohn.

Gilt für Betreuungskräfte der Pflegemindestlohn?+

Ja, in zugelassenen Pflegeeinrichtungen zählen Betreuungskräfte als Pflegehilfskräfte und fallen unter den Pflegemindestlohn. Der liegt deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und wird regelmäßig angehoben. Den aktuellen Wert finden Sie in der Pflegemindestlohnverordnung.

Wie viel bleibt netto übrig?+

Bei 2.500 € brutto in Steuerklasse I ohne Kinder rund 1.740 €. Mit Kindern oder in Steuerklasse III liegt der Betrag deutlich höher. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei und kommen fast vollständig netto an.

Was bedeutet „Vergütung in Anlehnung an den Tarif"?+

Rechtlich nichts. Der Arbeitgeber orientiert sich nach eigenem Ermessen, ist aber an keine Entgelttabelle gebunden. Fragen Sie nach: welcher Tarifvertrag, welche Entgeltgruppe, welche Stufe. Bleiben die Antworten vage, ist Vorsicht angebracht.

Kann ich mit Berufserfahrung mehr verlangen?+

Ja. Bei tarifgebundenen Trägern erfolgt die Einstufung in Stufen, und einschlägige Vorerfahrung kann angerechnet werden – teilweise auch fachfremde Jahre. Das passiert aber nicht automatisch, Sie müssen es ansprechen und belegen.

Lohnt sich ein Minijob in der Betreuung?+

Als Zuverdienst ja, der Lohn ist für Sie steuerfrei. Beachten Sie aber, dass daraus kein eigener Krankenversicherungsschutz entsteht und nur geringe Rentenansprüche aufgebaut werden. Für Studierende und Menschen mit Hauptbeschäftigung ist es dennoch ein gängiges Modell.

Quellen

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Pflegemindestlohn
  2. § 3b EStG – Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  3. § 43b SGB XI – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung
  4. § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
  5. Teilzeit- und Befristungsgesetz
  6. Minijob-Zentrale – Geringfügige Beschäftigung
  7. Bundesagentur für Arbeit – Entgeltatlas
  8. Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeberufe

„Zwischen 2.100 und 2.900 € brutto" – so ungefähr lauten die Angaben in den meisten Stellenportalen. Das hilft wenig, wenn man wissen will, was am Monatsende tatsächlich auf dem Konto landet. Denn die Spanne von 800 € ist kein Zufall: Sie entsteht durch drei Faktoren, die Sie teilweise selbst beeinflussen können.

Dieser Artikel schlüsselt auf, woraus sich das Gehalt zusammensetzt, wo die gesetzliche Untergrenze liegt und welche Punkte im Bewerbungsgespräch den größten Unterschied machen.

💡 Wichtig vorab: Bei JUHI gibt es ausschließlich Minijobs

Damit Sie nicht umsonst lesen: Als Alltagshelfer:in bei JUHI arbeiten Sie ausschließlich auf Minijob-Basis. Voll- oder Teilzeitstellen bieten wir in diesem Bereich nicht an. Wer eine Vollzeitstelle sucht, findet sie eher bei Pflegeheimen und ambulanten Diensten – wie das dort läuft, steht weiter unten im Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ Typisch sind 2.100 bis 2.900 € brutto in Vollzeit – je nach Träger und Region
  • ✓ Der Pflegemindestlohn gilt auch für Betreuungskräfte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen
  • ✓ Tarifbindung ist der größte Hebel – bis zu 400 € Unterschied im Monat bei gleicher Arbeit
  • ✓ Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei
  • ✓ Rechnen Sie in Netto pro Stunde – ein höherer Bruttolohn mit geteilten Diensten kann sich schlechter anfühlen

Gehalt im Überblick

BereichStundenlohnVollzeit brutto
Pflegeheim, ohne Tarifbindung13 – 15 €rund 2.100 – 2.400 €
Pflegeheim, tarifgebunden15 – 18 €rund 2.500 – 2.900 €
Tagespflege14 – 17 €rund 2.300 – 2.700 €
Ambulanter Dienst13 – 17 €rund 2.100 – 2.700 €
Alltagsunterstützung nach § 45a SGB XIbei JUHI 14 – 17 €ausschließlich Minijob

Marktübliche Größenordnungen, keine Zusicherung. Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen und Betriebsgröße wirken sich zusätzlich aus. Prüfen Sie die aktuellen Werte im konkreten Stellenangebot.

Der Pflegemindestlohn als Untergrenze

Was viele nicht wissen: Für Betreuungskräfte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen gilt nicht der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, sondern der höhere Pflegemindestlohn. Die Pflegekommission legt ihn fest, und er wird regelmäßig angehoben.

QualifikationsstufeWer darunter fällt
PflegehilfskräfteBetreuungskräfte nach § 43b SGB XI und Hilfskräfte ohne Ausbildung
Qualifizierte PflegehilfskräfteMit mindestens einjähriger Ausbildung
PflegefachkräfteMit dreijähriger Ausbildung

💡 Prüfen Sie den aktuellen Wert

Der Pflegemindestlohn wird in mehreren Stufen angehoben und liegt für Pflegehilfskräfte inzwischen deutlich über dem allgemeinen Mindestlohn. Den tagesaktuellen Betrag finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales – die aktuelle Pflegemindestlohnverordnung ist unten verlinkt. Liegt ein Angebot darunter, ist es schlicht nicht zulässig.

Der größte Hebel: Tarif oder nicht

Bei identischer Tätigkeit im selben Ort liegen zwischen einem tarifgebundenen und einem nicht tarifgebundenen Träger schnell 300 bis 400 € im Monat. Dazu kommen Leistungen, die im Bruttogehalt gar nicht auftauchen:

LeistungTarifgebundenOhne Tarif
GrundgehaltHöher, nach EntgelttabelleFrei verhandelt
JahressonderzahlungMeist vorgesehenSelten
Stufenaufstieg mit den JahrenAutomatisch geregeltNur nach Verhandlung
Betriebliche AltersvorsorgeIn der Regel enthaltenUnterschiedlich
UrlaubstageOft 30 TageHäufig gesetzliches Minimum

Tarifgebunden arbeiten vor allem die Wohlfahrtsverbände – Caritas und Diakonie nach eigenen Arbeitsvertragsrichtlinien, kommunale Einrichtungen und die Arbeiterwohlfahrt nach dem öffentlichen Tarifrecht. Private Betreiber zahlen teilweise ebenfalls nach Tarif, teilweise nicht.

⚠️ „In Anlehnung an den Tarif" ist kein Tarif

Diese Formulierung taucht häufig in Stellenanzeigen auf und bedeutet rechtlich gar nichts. Fragen Sie konkret: Nach welchem Tarifvertrag, welche Entgeltgruppe, welche Stufe? Wer darauf ausweichend antwortet, zahlt vermutlich nicht danach.

Unterschiede nach Bundesland

Die regionalen Unterschiede sind erheblich – allerdings relativiert sie die Lebenshaltung:

RegionTendenz
Baden-Württemberg, Bayern, HamburgAm oberen Ende der Spanne
Nordrhein-Westfalen, HessenIm mittleren bis oberen Bereich
Niedersachsen, Rheinland-PfalzMittleres Niveau
Ostdeutsche BundesländerTendenziell niedriger, aber aufholend

Wichtiger als das Bundesland ist in der Praxis meist der Träger. Ein tarifgebundener Arbeitgeber in Sachsen kann besser zahlen als ein privater Betreiber in München.

i Info

Lust, bei JUHI zu helfen?

Aufträge selbst aussuchen, Zeiten frei einteilen, Schulung inklusive.

Jetzt bewerben

Zuschläge, die sich lohnen

Wer bereit ist, ungünstige Zeiten zu übernehmen, kann das Monatsgehalt spürbar aufbessern. Der Clou: Diese Zuschläge sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei – sie kommen also fast vollständig beim Nettolohn an.

ZuschlagÜbliche HöheSteuerfrei bis
Nachtarbeit15 – 25 %25 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit25 – 50 %50 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit100 – 125 %125 % des Grundlohns
Einspringen aus dem FreiPauschale je EinsatzSteuerpflichtig

Die Steuerfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten und bis zu einem bestimmten Grundlohn. Die genauen Zuschlagshöhen stehen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Was netto übrig bleibt

Beispielrechnung: 2.500 € brutto in Vollzeit

  • Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer
  • Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag: rund 240 €
  • Sozialversicherung: rund 520 €

Netto: rund 1.740 €. Bei Steuerklasse III oder mit Kindern fällt der Betrag deutlich höher aus. Nutzen Sie einen Brutto-Netto-Rechner für Ihre persönliche Situation.

Teilzeit und Minijob

Viele Betreuungsstellen sind gar nicht in Vollzeit ausgeschrieben – und für manche Lebenssituationen ist das der Vorteil, nicht der Nachteil:

ModellUmfangWichtig zu wissen
Minijobbis zur GeringfügigkeitsgrenzeSteuerfrei, aber ohne eigenen Krankenversicherungsschutz
Teilzeit 20 Stundenrund halbes VollzeitgehaltVoller Sozialversicherungsschutz
Teilzeit 30 Stundenrund drei ViertelBeliebt bei pflegenden Angehörigen
Auf StundenbasisflexibelVerdienst schwankt, dafür maximale Freiheit

Ein Hinweis für alle, die selbst jemanden pflegen: Wer mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, verliert den Anspruch auf Rentenbeiträge der Pflegekasse. Details dazu stehen unter eingetragene Pflegeperson.

So verdienen Sie mehr

  1. 1Gezielt bei tarifgebundenen Trägern bewerben. Der mit Abstand größte Hebel – 300 bis 400 € Unterschied bei gleicher Arbeit.
  2. 2Nach der Entgeltgruppe fragen. Nicht „was verdient man da", sondern „welche Entgeltgruppe und welche Stufe". Wer so fragt, wird anders behandelt.
  3. 3Vorerfahrung anrechnen lassen. Auch fachfremde Jahre können bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden – das muss aber jemand ansprechen.
  4. 4Zusatzqualifikationen erwerben. Gerontopsychiatrische Fachkraft, Demenzbegleitung oder Palliativbegleitung werden bei vielen Trägern vergütet.
  5. 5In Netto pro Stunde rechnen. Wer wegen geteilter Dienste zwölf Stunden gebunden ist und acht bezahlt bekommt, verdient real weniger als bei einem niedrigeren Stundenlohn ohne Leerlauf.

Was neben dem Stundenlohn zählt

Der Stundenlohn ist nur eine von mehreren Größen. Diese Punkte entscheiden mit darüber, ob sich eine Stelle langfristig gut anfühlt – und werden im Bewerbungsgespräch selten von allein angesprochen:

ThemaHäufig in der BrancheBei JUHI
EinsätzeWerden zugeteiltSie wählen selbst aus
Geteilte DiensteVerbreitetNicht vorgesehen
KundenkontaktWechselndFeste Zuordnung
SchulungskostenTeilweise selbst zu tragenNach § 45a SGB XI, inklusive
KörperpflegeOft Teil der AufgabeNicht Teil der Tätigkeit

Bei JUHI arbeiten überwiegend junge Menschen – Studierende, Berufseinsteiger:innen, Menschen zwischen zwei Lebensabschnitten. Bei der Vergütung halten wir es einfach: Alle Helfer:innen starten bei 14 € pro Stunde – unabhängig von Vorerfahrung, weil es nur ein Beschäftigungsmodell gibt. Die Spanne reicht von 14 bis 17 €. Beschäftigt wird ausschließlich auf Minijob-Basis.

JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Dortmund, Bochum, Düsseldorf und Kiel. 2025 wurden wir mit dem Berliner Unternehmenspreis ausgezeichnet.

Unsere Kundinnen und Kunden haben Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 – bei Pflegegrad 2 beginnt der volle Stundenanspruch, bei Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4 ist der Bedarf meist am höchsten. Welche Aufgaben konkret anfallen, beschreibt der Artikel Betreuungskraft Stellenangebote.

Unser Fazit: Die Frage nach dem Tarif zuerst stellen

Wer sich nur den Stundenlohn ansieht, übersieht den größten Hebel. Zwischen einem tarifgebundenen und einem nicht tarifgebundenen Träger liegen bei gleicher Arbeit 300 bis 400 € im Monat – plus Jahressonderzahlung, Stufenaufstieg und oft zehn Urlaubstage mehr.

Fragen Sie deshalb im Gespräch konkret nach Tarifvertrag, Entgeltgruppe und Stufe. Und rechnen Sie am Ende in Netto pro gebundener Stunde – das ist die Zahl, die im Alltag zählt.

Häufig gestellte Fragen

Was verdient eine Betreuungskraft?+

In Vollzeit typischerweise 2.100 bis 2.900 € brutto, der Stundenlohn liegt meist zwischen 13 und 18 €. Tarifgebundene Träger zahlen am oberen Ende. Nach unten gibt es eine harte Grenze: den Pflegemindestlohn.

Gilt für Betreuungskräfte der Pflegemindestlohn?+

Ja, in zugelassenen Pflegeeinrichtungen zählen Betreuungskräfte als Pflegehilfskräfte und fallen unter den Pflegemindestlohn. Der liegt deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und wird regelmäßig angehoben. Den aktuellen Wert finden Sie in der Pflegemindestlohnverordnung.

Wie viel bleibt netto übrig?+

Bei 2.500 € brutto in Steuerklasse I ohne Kinder rund 1.740 €. Mit Kindern oder in Steuerklasse III liegt der Betrag deutlich höher. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei und kommen fast vollständig netto an.

Was bedeutet „Vergütung in Anlehnung an den Tarif"?+

Rechtlich nichts. Der Arbeitgeber orientiert sich nach eigenem Ermessen, ist aber an keine Entgelttabelle gebunden. Fragen Sie nach: welcher Tarifvertrag, welche Entgeltgruppe, welche Stufe. Bleiben die Antworten vage, ist Vorsicht angebracht.

Kann ich mit Berufserfahrung mehr verlangen?+

Ja. Bei tarifgebundenen Trägern erfolgt die Einstufung in Stufen, und einschlägige Vorerfahrung kann angerechnet werden – teilweise auch fachfremde Jahre. Das passiert aber nicht automatisch, Sie müssen es ansprechen und belegen.

Lohnt sich ein Minijob in der Betreuung?+

Als Zuverdienst ja, der Lohn ist für Sie steuerfrei. Beachten Sie aber, dass daraus kein eigener Krankenversicherungsschutz entsteht und nur geringe Rentenansprüche aufgebaut werden. Für Studierende und Menschen mit Hauptbeschäftigung ist es dennoch ein gängiges Modell.

Quellen

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Pflegemindestlohn
  2. § 3b EStG – Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  3. § 43b SGB XI – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung
  4. § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
  5. Teilzeit- und Befristungsgesetz
  6. Minijob-Zentrale – Geringfügige Beschäftigung
  7. Bundesagentur für Arbeit – Entgeltatlas
  8. Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeberufe
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