Blog
pflegepauschbetrag-trotz-pflegegeld

Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld: Ja, beides geht – so funktioniert es

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
02.07.2026
Inhaltsverzeichnis

Eine der häufigsten Fragen von pflegenden Angehörigen: „Kann ich den Pflegepauschbetrag in der Steuer geltend machen, obwohl ich Pflegegeld erhalte?" Die klare Antwort: Ja, beides geht gleichzeitig. Das Pflegegeld ist steuerfrei und schließt den Pflegepauschbetrag nicht aus. Trotzdem lassen viele Familien hunderte Euro liegen, weil sie unsicher sind.

In diesem Artikel erklären wir, warum beides gleichzeitig möglich ist, wie hoch die Ersparnis ausfällt und wo Sie den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung eintragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegepauschbetrag + Pflegegeld = beides gleichzeitig möglich
  • Pflegegeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) und zählt nicht als steuerpflichtige Einnahme
  • Pflegepauschbetrag: PG 2 = 600 €, PG 3 = 1.100 €, PG 4/5 = 1.800 € Steuerfreibetrag / Jahr
  • Steuerersparnis bei PG 3: ca. 275–390 € / Jahr (je nach Steuersatz)
  • Eintragung: Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeile 16–19

Pflegepauschbetrag und Pflegegeld – kurz erklärt

Bevor wir klären, warum beides gleichzeitig funktioniert, ein kurzer Überblick:

LeistungPflegepauschbetragPflegegeld
Was ist das?Steuerlicher Freibetrag für pflegende AngehörigeMonatliche Geldleistung der Pflegekasse
Rechtsgrundlage§ 33b Abs. 6 EStG§ 37 SGB XI
Wer bekommt es?Die pflegende Person (Steuer)Die pflegebedürftige Person (gibt es oft weiter)
Höhe bei PG 31.100 € Freibetrag / Jahr599 € / Monat (= 7.188 € / Jahr)
Steuerpflichtig?Nein – ist ein FreibetragNein – steuerfrei

Ausführliche Informationen zum Pflegepauschbetrag – Voraussetzungen, Höhe nach Pflegegrad und Steuererklärung – finden Sie in unserem separaten Artikel.

Warum beides gleichzeitig geht

Viele pflegende Angehörige befürchten, dass das Pflegegeld den Pflegepauschbetrag ausschließt. Der Gedanke dahinter: Wer Geld für die Pflege bekommt, kann die Pflege nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Aber so ist die Rechtslage nicht.

Der Pflegepauschbetrag setzt voraus, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist aber steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Steuerfreie Einnahmen gelten nach ständiger Finanzrechtsprechung nicht als „Einnahmen" im Sinne des § 33b EStG.

💡 In einfachen Worten

Das Pflegegeld ist steuerfrei → es zählt nicht als Einnahme → es blockiert den Pflegepauschbetrag nicht → Sie können beides nutzen.

Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld komplett an Sie weitergibt. Ob Sie 100 €, 300 € oder das volle Pflegegeld erhalten – das steuerfreie Pflegegeld schließt den Pflegepauschbetrag nicht aus. Mehr zur Steuerpflicht erfahren Sie in unserem Artikel Pflegegeld steuerpflichtig?

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
600 € 1.100 € 1.800 € 1.800 €

Der Pflegepauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag – kein Geldbetrag, der ausgezahlt wird. Er senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und spart Ihnen damit Steuern. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Rechenbeispiel: So viel sparen Sie

Frau Weber pflegt ihren Vater (PG 3, Pflegegeld)

  • Pflegegeld erhalten: 599 € / Monat = 7.188 € / Jahr (steuerfrei)
  • Pflegepauschbetrag PG 3: 1.100 € Freibetrag
  • Persönlicher Steuersatz: 30 %

Steuerersparnis: 1.100 € × 30 % = 330 € pro Jahr

Dazu kommen 7.188 € steuerfreies Pflegegeld. Frau Weber erhält also Pflegegeld und spart 330 € Steuern – ohne Widerspruch.

PflegegradPflegepauschbetragErsparnis bei 25 % SteuersatzErsparnis bei 35 % Steuersatz
PG 2600 €150 €210 €
PG 31.100 €275 €385 €
PG 4 / 51.800 €450 €630 €

Steuererklärung: Wo eintragen?

Der Pflegepauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen. Sie brauchen keine Belege für einzelne Pflegekosten – der Pauschbetrag wird pauschal gewährt.

SchrittWas tun?
1Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" öffnen (in ELSTER oder Papierformular)
2Abschnitt „Pflege-Pauschbetrag" → Zeile 16–19 ausfüllen
3Name, Adresse und Pflegegrad der gepflegten Person eintragen
4Häkchen setzen: Pflege wird unentgeltlich erbracht (Pflegegeld zählt nicht als Entgelt)

⚠️ Häufiger Fehler: „Unentgeltlich" falsch verstehen

„Unentgeltlich" bedeutet: Sie erhalten kein steuerpflichtiges Entgelt für die Pflege. Das steuerfreie Pflegegeld ist kein Entgelt im steuerlichen Sinne. Sie können also „unentgeltlich" ankreuzen, obwohl Sie Pflegegeld erhalten. Nur wenn Sie eine gewerbliche Vergütung (z. B. als angestellte Pflegekraft) bekommen, entfällt der Pflegepauschbetrag.

Wann der Pflegepauschbetrag entfällt

SituationPflegepauschbetrag?
Sie pflegen Ihren Angehörigen und erhalten steuerfreies PflegegeldJa – beides geht
Sie pflegen und nutzen gleichzeitig JUHI für die HauswirtschaftJa – kein Problem
Zwei Personen pflegen dieselbe Person (Aufteilung möglich)Ja – Pauschbetrag wird geteilt
Sie werden als Pflegekraft gewerblich vergütetNein – gewerbliche Einnahme
Die pflegebedürftige Person hat nur Pflegegrad 1Nein – erst ab PG 2
Die pflegebedürftige Person lebt im PflegeheimNein – nur bei häuslicher Pflege

So hilft JUHI – und was es steuerlich bedeutet

Wenn JUHI die Hauswirtschaft übernimmt, bleibt Ihr Pflegepauschbetrag erhalten. JUHI ersetzt nicht Ihre persönliche Pflege, sondern unterstützt im Haushalt: Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat, finanziert über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege, ohne einen Cent Eigenkosten. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.

JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Köln, München, Dortmund und Neumünster. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren genauen Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage.

💡 Alles kombinierbar

Pflegegeld + Pflegepauschbetrag + JUHI + Rentenbeiträge für Pflege – alles gleichzeitig möglich. Pflege lohnt sich finanziell mehr, als viele denken.

Unser Fazit: Pflegepauschbetrag und Pflegegeld – beides nutzen

Das Pflegegeld ist steuerfrei und blockiert den Pflegepauschbetrag nicht. Bei Pflegegrad 3 sparen Sie damit bis zu 385 € Steuern pro Jahr – zusätzlich zum steuerfreien Pflegegeld von 7.188 € jährlich. Tragen Sie den Pflegepauschbetrag in Ihrer nächsten Steuererklärung ein – es ist kein großer Aufwand, und Sie verschenken sonst bares Geld.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Pflegepauschbetrag und Pflegegeld gleichzeitig nutzen?+

Ja. Das Pflegegeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) und gilt nicht als „Einnahme" im Sinne des § 33b EStG. Beide Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3?+

1.100 € Steuerfreibetrag pro Jahr. Das senkt Ihre Steuerlast um ca. 275–385 € – je nach persönlichem Steuersatz.

Muss ich bei „unentgeltlich" lügen, wenn ich Pflegegeld bekomme?+

Nein, Sie lügen nicht. „Unentgeltlich" im steuerlichen Sinne bedeutet: keine steuerpflichtige Vergütung. Das steuerfreie Pflegegeld ist kein steuerpflichtiges Entgelt. Sie können das Feld korrekt ankreuzen.

Verliere ich den Pflegepauschbetrag, wenn ich JUHI nutze?+

Nein. JUHI übernimmt die Hauswirtschaft – nicht die persönliche Pflege. Solange Sie weiterhin persönlich pflegen, bleibt Ihr Anspruch auf den Pflegepauschbetrag bestehen.

Können zwei Personen den Pflegepauschbetrag teilen?+

Ja. Wenn zwei Angehörige dieselbe Person pflegen, wird der Pflegepauschbetrag auf beide aufgeteilt – zum Beispiel je 550 € bei Pflegegrad 3.

Gibt es den Pflegepauschbetrag auch bei Pflegegrad 1?+

Nein. Der Pflegepauschbetrag steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 können Sie allerdings tatsächlich angefallene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – dann brauchen Sie aber Einzelnachweise.

Quellen

  1. § 33b Abs. 6 EStG – Pflegepauschbetrag
  2. § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit des Pflegegeldes
  3. § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  4. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  5. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  6. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  7. Bundesfinanzministerium – Einkommensteuer
  8. Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Eine der häufigsten Fragen von pflegenden Angehörigen: „Kann ich den Pflegepauschbetrag in der Steuer geltend machen, obwohl ich Pflegegeld erhalte?" Die klare Antwort: Ja, beides geht gleichzeitig. Das Pflegegeld ist steuerfrei und schließt den Pflegepauschbetrag nicht aus. Trotzdem lassen viele Familien hunderte Euro liegen, weil sie unsicher sind.

In diesem Artikel erklären wir, warum beides gleichzeitig möglich ist, wie hoch die Ersparnis ausfällt und wo Sie den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung eintragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegepauschbetrag + Pflegegeld = beides gleichzeitig möglich
  • Pflegegeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) und zählt nicht als steuerpflichtige Einnahme
  • Pflegepauschbetrag: PG 2 = 600 €, PG 3 = 1.100 €, PG 4/5 = 1.800 € Steuerfreibetrag / Jahr
  • Steuerersparnis bei PG 3: ca. 275–390 € / Jahr (je nach Steuersatz)
  • Eintragung: Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeile 16–19

Pflegepauschbetrag und Pflegegeld – kurz erklärt

Bevor wir klären, warum beides gleichzeitig funktioniert, ein kurzer Überblick:

LeistungPflegepauschbetragPflegegeld
Was ist das?Steuerlicher Freibetrag für pflegende AngehörigeMonatliche Geldleistung der Pflegekasse
Rechtsgrundlage§ 33b Abs. 6 EStG§ 37 SGB XI
Wer bekommt es?Die pflegende Person (Steuer)Die pflegebedürftige Person (gibt es oft weiter)
Höhe bei PG 31.100 € Freibetrag / Jahr599 € / Monat (= 7.188 € / Jahr)
Steuerpflichtig?Nein – ist ein FreibetragNein – steuerfrei

Ausführliche Informationen zum Pflegepauschbetrag – Voraussetzungen, Höhe nach Pflegegrad und Steuererklärung – finden Sie in unserem separaten Artikel.

Warum beides gleichzeitig geht

Viele pflegende Angehörige befürchten, dass das Pflegegeld den Pflegepauschbetrag ausschließt. Der Gedanke dahinter: Wer Geld für die Pflege bekommt, kann die Pflege nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Aber so ist die Rechtslage nicht.

Der Pflegepauschbetrag setzt voraus, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist aber steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Steuerfreie Einnahmen gelten nach ständiger Finanzrechtsprechung nicht als „Einnahmen" im Sinne des § 33b EStG.

💡 In einfachen Worten

Das Pflegegeld ist steuerfrei → es zählt nicht als Einnahme → es blockiert den Pflegepauschbetrag nicht → Sie können beides nutzen.

Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld komplett an Sie weitergibt. Ob Sie 100 €, 300 € oder das volle Pflegegeld erhalten – das steuerfreie Pflegegeld schließt den Pflegepauschbetrag nicht aus. Mehr zur Steuerpflicht erfahren Sie in unserem Artikel Pflegegeld steuerpflichtig?

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
600 € 1.100 € 1.800 € 1.800 €

Der Pflegepauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag – kein Geldbetrag, der ausgezahlt wird. Er senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und spart Ihnen damit Steuern. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Rechenbeispiel: So viel sparen Sie

Frau Weber pflegt ihren Vater (PG 3, Pflegegeld)

  • Pflegegeld erhalten: 599 € / Monat = 7.188 € / Jahr (steuerfrei)
  • Pflegepauschbetrag PG 3: 1.100 € Freibetrag
  • Persönlicher Steuersatz: 30 %

Steuerersparnis: 1.100 € × 30 % = 330 € pro Jahr

Dazu kommen 7.188 € steuerfreies Pflegegeld. Frau Weber erhält also Pflegegeld und spart 330 € Steuern – ohne Widerspruch.

PflegegradPflegepauschbetragErsparnis bei 25 % SteuersatzErsparnis bei 35 % Steuersatz
PG 2600 €150 €210 €
PG 31.100 €275 €385 €
PG 4 / 51.800 €450 €630 €

Steuererklärung: Wo eintragen?

Der Pflegepauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen. Sie brauchen keine Belege für einzelne Pflegekosten – der Pauschbetrag wird pauschal gewährt.

SchrittWas tun?
1Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" öffnen (in ELSTER oder Papierformular)
2Abschnitt „Pflege-Pauschbetrag" → Zeile 16–19 ausfüllen
3Name, Adresse und Pflegegrad der gepflegten Person eintragen
4Häkchen setzen: Pflege wird unentgeltlich erbracht (Pflegegeld zählt nicht als Entgelt)

⚠️ Häufiger Fehler: „Unentgeltlich" falsch verstehen

„Unentgeltlich" bedeutet: Sie erhalten kein steuerpflichtiges Entgelt für die Pflege. Das steuerfreie Pflegegeld ist kein Entgelt im steuerlichen Sinne. Sie können also „unentgeltlich" ankreuzen, obwohl Sie Pflegegeld erhalten. Nur wenn Sie eine gewerbliche Vergütung (z. B. als angestellte Pflegekraft) bekommen, entfällt der Pflegepauschbetrag.

Wann der Pflegepauschbetrag entfällt

SituationPflegepauschbetrag?
Sie pflegen Ihren Angehörigen und erhalten steuerfreies PflegegeldJa – beides geht
Sie pflegen und nutzen gleichzeitig JUHI für die HauswirtschaftJa – kein Problem
Zwei Personen pflegen dieselbe Person (Aufteilung möglich)Ja – Pauschbetrag wird geteilt
Sie werden als Pflegekraft gewerblich vergütetNein – gewerbliche Einnahme
Die pflegebedürftige Person hat nur Pflegegrad 1Nein – erst ab PG 2
Die pflegebedürftige Person lebt im PflegeheimNein – nur bei häuslicher Pflege

So hilft JUHI – und was es steuerlich bedeutet

Wenn JUHI die Hauswirtschaft übernimmt, bleibt Ihr Pflegepauschbetrag erhalten. JUHI ersetzt nicht Ihre persönliche Pflege, sondern unterstützt im Haushalt: Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat, finanziert über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege, ohne einen Cent Eigenkosten. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.

JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Köln, München, Dortmund und Neumünster. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren genauen Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage.

💡 Alles kombinierbar

Pflegegeld + Pflegepauschbetrag + JUHI + Rentenbeiträge für Pflege – alles gleichzeitig möglich. Pflege lohnt sich finanziell mehr, als viele denken.

Unser Fazit: Pflegepauschbetrag und Pflegegeld – beides nutzen

Das Pflegegeld ist steuerfrei und blockiert den Pflegepauschbetrag nicht. Bei Pflegegrad 3 sparen Sie damit bis zu 385 € Steuern pro Jahr – zusätzlich zum steuerfreien Pflegegeld von 7.188 € jährlich. Tragen Sie den Pflegepauschbetrag in Ihrer nächsten Steuererklärung ein – es ist kein großer Aufwand, und Sie verschenken sonst bares Geld.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Pflegepauschbetrag und Pflegegeld gleichzeitig nutzen?+

Ja. Das Pflegegeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) und gilt nicht als „Einnahme" im Sinne des § 33b EStG. Beide Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3?+

1.100 € Steuerfreibetrag pro Jahr. Das senkt Ihre Steuerlast um ca. 275–385 € – je nach persönlichem Steuersatz.

Muss ich bei „unentgeltlich" lügen, wenn ich Pflegegeld bekomme?+

Nein, Sie lügen nicht. „Unentgeltlich" im steuerlichen Sinne bedeutet: keine steuerpflichtige Vergütung. Das steuerfreie Pflegegeld ist kein steuerpflichtiges Entgelt. Sie können das Feld korrekt ankreuzen.

Verliere ich den Pflegepauschbetrag, wenn ich JUHI nutze?+

Nein. JUHI übernimmt die Hauswirtschaft – nicht die persönliche Pflege. Solange Sie weiterhin persönlich pflegen, bleibt Ihr Anspruch auf den Pflegepauschbetrag bestehen.

Können zwei Personen den Pflegepauschbetrag teilen?+

Ja. Wenn zwei Angehörige dieselbe Person pflegen, wird der Pflegepauschbetrag auf beide aufgeteilt – zum Beispiel je 550 € bei Pflegegrad 3.

Gibt es den Pflegepauschbetrag auch bei Pflegegrad 1?+

Nein. Der Pflegepauschbetrag steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 können Sie allerdings tatsächlich angefallene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – dann brauchen Sie aber Einzelnachweise.

Quellen

  1. § 33b Abs. 6 EStG – Pflegepauschbetrag
  2. § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit des Pflegegeldes
  3. § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  4. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  5. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  6. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  7. Bundesfinanzministerium – Einkommensteuer
  8. Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Info
Tipp
Info
Weitere Beiträge

Jetzt kostenlos anfragen und Hilfe erhalten

Jetzt kostenlos anfragen
JUHI Button Arrow

Oder rufen Sie uns einfach an:

030 403 68 2770