Pflegegeld steuerpflichtig: Die Antwort die überraschend viele Familien nicht kennen


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„Mutti bekommt 599 Euro Pflegegeld und gibt mir davon monatlich etwas ab, weil ich sie pflege – muss ich das versteuern?" Diese Frage stellen sich in Deutschland Hunderttausende Familien. Und die Antwort überrascht viele: In aller Regel: Nein. Weder die pflegebedürftige Person noch die pflegenden Angehörigen müssen Steuern auf das Pflegegeld zahlen. Aber: Es gibt wichtige Ausnahmen, die teuer werden können, wenn man sie nicht kennt.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was genau das Gesetz zur Steuerpflicht von Pflegegeld sagt, welche Personen profitieren, was die „sittliche Pflicht" im Steuerrecht bedeutet und wo die echten Fallstricke liegen. Und: Wann sich zusätzlich der Pflege-Pauschbetrag lohnt.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Pflegegeld ist steuerfrei – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige
- ✓ Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 1a EStG (für Pflegebedürftige) und § 3 Nr. 36 EStG (für Angehörige)
- ✓ Voraussetzung für Angehörige: Sittliche Pflicht und Zahlung maximal in Höhe des Pflegegeldes
- ✓ Gefahr: Zusätzliche Vergütungen über das Pflegegeld hinaus sind steuerpflichtig
- ✓ Bonus: Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG reduziert zusätzlich die Steuerlast (600 € bis 1.800 € jährlich je Pflegegrad)
Die kurze Antwort: Nein – in den allermeisten Fällen
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine zweckgebundene Sozialleistung der Pflegeversicherung. Es wird weder als „Einkommen" noch als „Rente" behandelt und taucht deshalb nicht in der normalen Steuerberechnung auf. Weder bei der pflegebedürftigen Person noch beim Finanzamt selbst.
Auch wenn das Pflegegeld an Angehörige weitergeleitet wird, bleibt es meist steuerfrei. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung das pflegerische Engagement innerhalb der Familie gezielt begünstigen – und nicht zusätzlich besteuern. Wer aus familiärer oder sittlicher Verbundenheit pflegt, wird bevorzugt behandelt.
💡 Der Grundsatz in einem Satz
Pflegegeld bleibt steuerfrei, solange es im familiären oder vergleichbar persönlichen Kontext fließt und die Zahlungen das gesetzliche Pflegegeld nicht übersteigen. Alles andere kann zu steuerpflichtigen Einkünften werden.
Für die pflegebedürftige Person: Immer steuerfrei
Wer selbst Pflegegeld bezieht – also die pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad –, muss sich überhaupt keine Gedanken machen. Das Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG als Sozialleistung steuerfrei.
Das bedeutet konkret:
- Keine Angabe in der Steuererklärung notwendig
- Kein Einfluss auf Rentensteuer – Pflegegeld wird nicht zur Rente hinzuaddiert
- Kein Progressionsvorbehalt – die Steuer auf andere Einkünfte steigt dadurch nicht
- Gilt für alle Pflegegrade von Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5
- Auch private Pflegegelder aus Pflegeversicherungen nach SGB XI sind steuerfrei
Die Pflegegeld-Beträge 2026
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Steuerlich zu versteuern? |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € (nur Entlastungsbetrag) | Nein |
| Pflegegrad 2 | 347 €/Monat | Nein |
| Pflegegrad 3 | 599 €/Monat | Nein |
| Pflegegrad 4 | 800 €/Monat | Nein |
| Pflegegrad 5 | 990 €/Monat | Nein |
Pflegegeld weitergeleitet an Angehörige: Die entscheidende Regel
Hier wird es interessant – und hier gibt es die meisten Missverständnisse. Wenn die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld an einen pflegenden Angehörigen weitergibt, gilt eine spezielle Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG.
Steuerfrei sind Einnahmen für:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege wie Waschen, Ankleiden, Essen reichen)
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Hilfen bei der Haushaltsführung (Einkaufen, Kochen, Putzen)
Wichtig: Man muss nicht zwingend körperbezogene Pflege übernehmen, um die Steuerbefreiung zu nutzen. Auch wer nur bei der Haushaltsführung oder bei der Betreuung hilft, darf das weitergeleitete Pflegegeld steuerfrei erhalten. Das wissen die wenigsten.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- 1Angehörigenstatus ODER sittliche Pflicht: Die pflegende Person ist entweder Angehörige:r nach § 15 AO (bis 3. Grad verwandt oder verschwägert) oder erfüllt eine sittliche Pflicht.
- 2Höhe begrenzt: Die Zahlungen dürfen höchstens das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erreichen (990 € bei Pflegegrad 5), mindestens aber den Entlastungsbetrag (131 €).
Was das Finanzamt unter „sittlicher Pflicht" versteht
Der Begriff „sittliche Pflicht" klingt altmodisch, ist aber im Steuerrecht zentral. Gemeint ist nach § 33 Abs. 2 EStG eine persönlich oder sozial gefühlte Verpflichtung, einer nahestehenden Person zu helfen. Das muss keine Verwandtschaft sein – auch langjährige Nachbarn, enge Freunde oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können als „sittlich verpflichtet" gelten.
In der Praxis wird eine sittliche Pflicht regelmäßig angenommen, wenn:
- Eine nahe persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen besteht
- Die Pflegeperson nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen betreut (bei Angehörigen gilt diese Grenze nicht)
- Die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (also nicht wie ein kleiner Pflegedienst)
- Die Zahlungen im Rahmen des Pflegegeldes bleiben
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerDie entscheidende Grenze: Pflegegeld-Höhe
Hier liegt der wichtigste Stolperstein. Die Steuerfreiheit gilt nur bis zur Höhe des Pflegegeldes, das der pflegebedürftigen Person zusteht. Alles, was darüber hinaus gezahlt wird, ist potenziell steuerpflichtig.
Konkretes Beispiel
Frau Müller hat Pflegegrad 3. Sie erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld. Ihr Sohn pflegt sie, sie gibt ihm monatlich 1.000 Euro als „Anerkennung".
- Von den 1.000 Euro sind 599 Euro steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG
- Die restlichen 401 Euro sind steuerpflichtige Einkünfte für den Sohn
- Zusätzlich kann der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden (siehe unten)
Wichtig: Die Grenze gilt pro Monat, nicht pro Jahr. Wer im Januar 1.200 Euro und im Februar 200 Euro bekommt, kann die Überschreitung im Januar nicht mit der Unterschreitung im Februar verrechnen.
Pflege durch Nicht-Angehörige: Achtung!
Wenn die Pflege durch Personen erfolgt, die weder verwandt sind noch eine sittliche Pflicht erfüllen, entfällt das Steuerprivileg nach § 3 Nr. 36 EStG. Das weitergeleitete Pflegegeld wird dann als Einkommen der Pflegeperson behandelt und muss angegeben werden.
Typische Konstellationen, in denen das Finanzamt steuerpflichtige Einkünfte annehmen kann:
- Bezahlte Hilfe ohne persönliche Bindung: Rein wirtschaftliches Pflegeverhältnis ohne Verwandtschaft oder enge Freundschaft
- Pflege mehrerer Pflegebedürftiger: Wer für mehr als zwei Personen pflegt und dafür Geld bekommt, wird vom Finanzamt eher als Dienstleister eingestuft
- Pauschale monatliche Zahlungen weit über dem Pflegegeld: Honorare deutlich über dem gesetzlichen Pflegegeld sprechen für erwerbsmäßige Pflege
- Pflege über Vermittlungsagenturen: Hier ist die Person oft rechtlich anders einzuordnen (z. B. bei 24-Stunden-Kräften)
Der Pflege-Pauschbetrag: Zusätzliche Steuerersparnis
Unabhängig vom Pflegegeld gibt es einen weiteren Steuervorteil: den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Wer eine hilflose Person unentgeltlich pflegt, kann den Betrag direkt von der Einkommensteuer abziehen. Die Staffelung richtet sich nach dem Pflegegrad:
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen H (hilflos) | 1.800 € |
Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag
- Persönliche Pflege der pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt oder im Haushalt der pflegenden Person
- Keine Vergütung für die Pflege – weder in Geld noch in geldwerten Vorteilen
- Eintragung in der Steuererklärung (Anlage Außergewöhnliche Belastungen)
⚠️ Achtung: Pflegegeld kann den Pauschbetrag ausschließen
Wenn Sie das Pflegegeld zur eigenen Vergütung behalten – also nicht vollständig für die Pflege der pflegebedürftigen Person verwenden –, gilt das als „schädliches Entgelt" und der Pauschbetrag entfällt. Wer den Pauschbetrag will, muss das Pflegegeld nachweisbar für die Pflege einsetzen (Einkäufe, Dienstleistungen, Haushaltshilfe etc.).
Und wenn JUHI mit dem Pflegegeld bezahlt wird?
Eine Frage, die viele Familien stellen: Wenn wir von JUHI aus dem Pflegegeld der pflegebedürftigen Person bezahlt werden – ändert das etwas an der Steuersituation? Die kurze Antwort: Nein.
Das Pflegegeld bleibt für die pflegebedürftige Person steuerfrei, egal ob sie damit Angehörige unterstützt, professionelle Dienstleister bezahlt oder eine Kombination aus beidem wählt. In der Praxis bedeutet das:
- Sie zahlen JUHI aus dem Pflegegeld: Kein steuerliches Problem, wir rechnen regulär ab – und Sie können den Haushaltshilfe-Anteil zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung über § 35a EStG absetzen (20 % Steuerermäßigung)
- Sie kombinieren JUHI mit Angehörigenpflege: Optimaler Weg – der Angehörige bekommt einen Teil des Pflegegeldes steuerfrei, der andere Teil finanziert die professionelle Haushaltshilfe
- Sie nutzen den Entlastungsbetrag: 131 € monatlich speziell für anerkannte Haushaltshilfen wie JUHI – auch das beeinflusst die Steuerfreiheit des Pflegegeldes nicht
Kurz gesagt: Wir von JUHI rechnen direkt mit der Pflegekasse ab – das ist rechtlich sauber, steuerlich unkompliziert und entlastet pflegende Angehörige genau dort, wo es zählt. Welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen, rechnen wir im Erstgespräch gerne durch.
Die typischen Steuerfallen bei Pflegegeld
- 1Zusätzliche Vergütungen vergessen anzugeben: Alles was über dem Pflegegeld liegt, muss versteuert werden – auch wenn es „nur" 200 Euro pro Monat sind.
- 2Mehr als zwei Pflegebedürftige gleichzeitig: Bei Nicht-Angehörigen fällt dann das Privileg nach § 3 Nr. 36 EStG weg – es wirkt wie erwerbsmäßige Pflege.
- 3Pauschbetrag trotz Pflegegeld-Entnahme beanspruchen: Wer das Pflegegeld behält, verliert den Pauschbetrag. Entweder – oder nur mit klarer Dokumentation, wofür das Geld ausgegeben wurde.
- 4Verwechslung Pflegegeld und Verhinderungspflege: Beides fällt zwar unter § 3 Nr. 36 EStG, aber mit eigenen Grenzen. Bei Verhinderungspflege ist die Steuerfreiheit auch bis zur Höhe des Pflegegeldes gedeckelt – nicht bis zum 3.539-€-Budget.
- 5Dokumentation fehlt: Wenn das Finanzamt nachfragt, müssen Sie belegen können, dass die Pflege im sittlichen Kontext erfolgt. Eine einfache Notiz oder Aufstellung hilft.
Unser Fazit: In den meisten Fällen Entwarnung
Die überraschende Antwort, die viele Familien nicht kennen: Pflegegeld ist in der Regel komplett steuerfrei – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige. Der Gesetzgeber würdigt damit bewusst das familiäre Engagement und verzichtet auf zusätzliche Steuerbelastung.
Wichtig bleibt: Die Zahlungen müssen im familiären oder sittlichen Rahmen liegen und das Pflegegeld nicht überschreiten. Wer diese Grenzen kennt und den Pflege-Pauschbetrag zusätzlich nutzt, spart jährlich mehrere hundert Euro Steuern – völlig legal.
Bei Zweifeln oder komplexeren Konstellationen (mehrere Pflegebedürftige, hohe Zusatzvergütungen, 24-Stunden-Kräfte) lohnt sich die Beratung beim Steuerberater oder eine schriftliche Auskunft beim Finanzamt. Für die meisten Familien gilt aber: Entspannen Sie sich. Das Pflegegeld bleibt steuerfrei. Wer zusätzlich Unterstützung durch eine professionelle Seniorenbetreuung oder Pflegesachleistungen braucht, kann uns von JUHI in über 30 Städten bundesweit beauftragen – wir rechnen direkt mit der Kasse ab.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?+
Nein, in der Regel nicht. Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei und muss von der pflegebedürftigen Person nicht angegeben werden. Auch weitergeleitetes Pflegegeld an pflegende Angehörige ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei – solange die Zahlung das Pflegegeld nicht übersteigt und eine sittliche Pflicht oder Verwandtschaft besteht.
Erhöht Pflegegeld die Steuer auf meine Rente?+
Nein. Pflegegeld wird weder zur Rente hinzuaddiert noch fällt es unter den Progressionsvorbehalt. Ihre Rente wird weiterhin nach den regulären Regeln besteuert, unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld bekommen.
Was ist, wenn ich als Tochter mehr als das Pflegegeld bekomme?+
Der Betrag, der über dem Pflegegeld liegt, ist steuerpflichtig. Beispiel: Pflegegrad 3 = 599 Euro monatlich steuerfrei. Wenn Sie 1.000 Euro erhalten, sind die restlichen 401 Euro als Einkünfte zu versteuern. Diese geben Sie in der Anlage N (sonstige Einkünfte) an.
Kann ich Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig nutzen?+
Nur bedingt. Wenn Sie das Pflegegeld zur eigenen Vergütung behalten, entfällt der Pauschbetrag. Wenn Sie das Pflegegeld nachweislich für die Pflege einsetzen (Einkäufe, Haushaltshilfe, Dienstleistungen), bleibt der Pauschbetrag möglich. Eine klare Dokumentation ist wichtig.
Gilt die Steuerfreiheit auch für Nicht-Verwandte?+
Ja, wenn eine sittliche Pflicht besteht. Das kann bei langjährigen Nachbarn, engen Freunden oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Fall sein. Bei reinen wirtschaftlichen Pflegeverhältnissen ohne persönliche Bindung entfällt die Steuerbefreiung.
Was gilt bei mehreren Pflegebedürftigen?+
Bei Nicht-Angehörigen gilt: Wer mehr als zwei Pflegebedürftige gegen Geld pflegt, wird vom Finanzamt in der Regel als erwerbsmäßig tätig eingestuft. Dann entfällt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG. Bei Angehörigen gilt diese Zwei-Personen-Grenze nicht.
Quellen
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 1a und Nr. 36)
- § 33b EStG – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegende
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (sittliche Pflicht)
- § 35a EStG – Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 15 AO – Angehörige im steuerrechtlichen Sinn
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegegeld
- OFD Frankfurt/M – Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Pflegegeld (S 2342 A-00067)
„Mutti bekommt 599 Euro Pflegegeld und gibt mir davon monatlich etwas ab, weil ich sie pflege – muss ich das versteuern?" Diese Frage stellen sich in Deutschland Hunderttausende Familien. Und die Antwort überrascht viele: In aller Regel: Nein. Weder die pflegebedürftige Person noch die pflegenden Angehörigen müssen Steuern auf das Pflegegeld zahlen. Aber: Es gibt wichtige Ausnahmen, die teuer werden können, wenn man sie nicht kennt.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was genau das Gesetz zur Steuerpflicht von Pflegegeld sagt, welche Personen profitieren, was die „sittliche Pflicht" im Steuerrecht bedeutet und wo die echten Fallstricke liegen. Und: Wann sich zusätzlich der Pflege-Pauschbetrag lohnt.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Pflegegeld ist steuerfrei – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige
- ✓ Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 1a EStG (für Pflegebedürftige) und § 3 Nr. 36 EStG (für Angehörige)
- ✓ Voraussetzung für Angehörige: Sittliche Pflicht und Zahlung maximal in Höhe des Pflegegeldes
- ✓ Gefahr: Zusätzliche Vergütungen über das Pflegegeld hinaus sind steuerpflichtig
- ✓ Bonus: Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG reduziert zusätzlich die Steuerlast (600 € bis 1.800 € jährlich je Pflegegrad)
Die kurze Antwort: Nein – in den allermeisten Fällen
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine zweckgebundene Sozialleistung der Pflegeversicherung. Es wird weder als „Einkommen" noch als „Rente" behandelt und taucht deshalb nicht in der normalen Steuerberechnung auf. Weder bei der pflegebedürftigen Person noch beim Finanzamt selbst.
Auch wenn das Pflegegeld an Angehörige weitergeleitet wird, bleibt es meist steuerfrei. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung das pflegerische Engagement innerhalb der Familie gezielt begünstigen – und nicht zusätzlich besteuern. Wer aus familiärer oder sittlicher Verbundenheit pflegt, wird bevorzugt behandelt.
💡 Der Grundsatz in einem Satz
Pflegegeld bleibt steuerfrei, solange es im familiären oder vergleichbar persönlichen Kontext fließt und die Zahlungen das gesetzliche Pflegegeld nicht übersteigen. Alles andere kann zu steuerpflichtigen Einkünften werden.
Für die pflegebedürftige Person: Immer steuerfrei
Wer selbst Pflegegeld bezieht – also die pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad –, muss sich überhaupt keine Gedanken machen. Das Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG als Sozialleistung steuerfrei.
Das bedeutet konkret:
- Keine Angabe in der Steuererklärung notwendig
- Kein Einfluss auf Rentensteuer – Pflegegeld wird nicht zur Rente hinzuaddiert
- Kein Progressionsvorbehalt – die Steuer auf andere Einkünfte steigt dadurch nicht
- Gilt für alle Pflegegrade von Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5
- Auch private Pflegegelder aus Pflegeversicherungen nach SGB XI sind steuerfrei
Die Pflegegeld-Beträge 2026
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Steuerlich zu versteuern? |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € (nur Entlastungsbetrag) | Nein |
| Pflegegrad 2 | 347 €/Monat | Nein |
| Pflegegrad 3 | 599 €/Monat | Nein |
| Pflegegrad 4 | 800 €/Monat | Nein |
| Pflegegrad 5 | 990 €/Monat | Nein |
Pflegegeld weitergeleitet an Angehörige: Die entscheidende Regel
Hier wird es interessant – und hier gibt es die meisten Missverständnisse. Wenn die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld an einen pflegenden Angehörigen weitergibt, gilt eine spezielle Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG.
Steuerfrei sind Einnahmen für:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege wie Waschen, Ankleiden, Essen reichen)
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Hilfen bei der Haushaltsführung (Einkaufen, Kochen, Putzen)
Wichtig: Man muss nicht zwingend körperbezogene Pflege übernehmen, um die Steuerbefreiung zu nutzen. Auch wer nur bei der Haushaltsführung oder bei der Betreuung hilft, darf das weitergeleitete Pflegegeld steuerfrei erhalten. Das wissen die wenigsten.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- 1Angehörigenstatus ODER sittliche Pflicht: Die pflegende Person ist entweder Angehörige:r nach § 15 AO (bis 3. Grad verwandt oder verschwägert) oder erfüllt eine sittliche Pflicht.
- 2Höhe begrenzt: Die Zahlungen dürfen höchstens das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erreichen (990 € bei Pflegegrad 5), mindestens aber den Entlastungsbetrag (131 €).
Was das Finanzamt unter „sittlicher Pflicht" versteht
Der Begriff „sittliche Pflicht" klingt altmodisch, ist aber im Steuerrecht zentral. Gemeint ist nach § 33 Abs. 2 EStG eine persönlich oder sozial gefühlte Verpflichtung, einer nahestehenden Person zu helfen. Das muss keine Verwandtschaft sein – auch langjährige Nachbarn, enge Freunde oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können als „sittlich verpflichtet" gelten.
In der Praxis wird eine sittliche Pflicht regelmäßig angenommen, wenn:
- Eine nahe persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen besteht
- Die Pflegeperson nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen betreut (bei Angehörigen gilt diese Grenze nicht)
- Die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (also nicht wie ein kleiner Pflegedienst)
- Die Zahlungen im Rahmen des Pflegegeldes bleiben
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerDie entscheidende Grenze: Pflegegeld-Höhe
Hier liegt der wichtigste Stolperstein. Die Steuerfreiheit gilt nur bis zur Höhe des Pflegegeldes, das der pflegebedürftigen Person zusteht. Alles, was darüber hinaus gezahlt wird, ist potenziell steuerpflichtig.
Konkretes Beispiel
Frau Müller hat Pflegegrad 3. Sie erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld. Ihr Sohn pflegt sie, sie gibt ihm monatlich 1.000 Euro als „Anerkennung".
- Von den 1.000 Euro sind 599 Euro steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG
- Die restlichen 401 Euro sind steuerpflichtige Einkünfte für den Sohn
- Zusätzlich kann der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden (siehe unten)
Wichtig: Die Grenze gilt pro Monat, nicht pro Jahr. Wer im Januar 1.200 Euro und im Februar 200 Euro bekommt, kann die Überschreitung im Januar nicht mit der Unterschreitung im Februar verrechnen.
Pflege durch Nicht-Angehörige: Achtung!
Wenn die Pflege durch Personen erfolgt, die weder verwandt sind noch eine sittliche Pflicht erfüllen, entfällt das Steuerprivileg nach § 3 Nr. 36 EStG. Das weitergeleitete Pflegegeld wird dann als Einkommen der Pflegeperson behandelt und muss angegeben werden.
Typische Konstellationen, in denen das Finanzamt steuerpflichtige Einkünfte annehmen kann:
- Bezahlte Hilfe ohne persönliche Bindung: Rein wirtschaftliches Pflegeverhältnis ohne Verwandtschaft oder enge Freundschaft
- Pflege mehrerer Pflegebedürftiger: Wer für mehr als zwei Personen pflegt und dafür Geld bekommt, wird vom Finanzamt eher als Dienstleister eingestuft
- Pauschale monatliche Zahlungen weit über dem Pflegegeld: Honorare deutlich über dem gesetzlichen Pflegegeld sprechen für erwerbsmäßige Pflege
- Pflege über Vermittlungsagenturen: Hier ist die Person oft rechtlich anders einzuordnen (z. B. bei 24-Stunden-Kräften)
Der Pflege-Pauschbetrag: Zusätzliche Steuerersparnis
Unabhängig vom Pflegegeld gibt es einen weiteren Steuervorteil: den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Wer eine hilflose Person unentgeltlich pflegt, kann den Betrag direkt von der Einkommensteuer abziehen. Die Staffelung richtet sich nach dem Pflegegrad:
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen H (hilflos) | 1.800 € |
Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag
- Persönliche Pflege der pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt oder im Haushalt der pflegenden Person
- Keine Vergütung für die Pflege – weder in Geld noch in geldwerten Vorteilen
- Eintragung in der Steuererklärung (Anlage Außergewöhnliche Belastungen)
⚠️ Achtung: Pflegegeld kann den Pauschbetrag ausschließen
Wenn Sie das Pflegegeld zur eigenen Vergütung behalten – also nicht vollständig für die Pflege der pflegebedürftigen Person verwenden –, gilt das als „schädliches Entgelt" und der Pauschbetrag entfällt. Wer den Pauschbetrag will, muss das Pflegegeld nachweisbar für die Pflege einsetzen (Einkäufe, Dienstleistungen, Haushaltshilfe etc.).
Und wenn JUHI mit dem Pflegegeld bezahlt wird?
Eine Frage, die viele Familien stellen: Wenn wir von JUHI aus dem Pflegegeld der pflegebedürftigen Person bezahlt werden – ändert das etwas an der Steuersituation? Die kurze Antwort: Nein.
Das Pflegegeld bleibt für die pflegebedürftige Person steuerfrei, egal ob sie damit Angehörige unterstützt, professionelle Dienstleister bezahlt oder eine Kombination aus beidem wählt. In der Praxis bedeutet das:
- Sie zahlen JUHI aus dem Pflegegeld: Kein steuerliches Problem, wir rechnen regulär ab – und Sie können den Haushaltshilfe-Anteil zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung über § 35a EStG absetzen (20 % Steuerermäßigung)
- Sie kombinieren JUHI mit Angehörigenpflege: Optimaler Weg – der Angehörige bekommt einen Teil des Pflegegeldes steuerfrei, der andere Teil finanziert die professionelle Haushaltshilfe
- Sie nutzen den Entlastungsbetrag: 131 € monatlich speziell für anerkannte Haushaltshilfen wie JUHI – auch das beeinflusst die Steuerfreiheit des Pflegegeldes nicht
Kurz gesagt: Wir von JUHI rechnen direkt mit der Pflegekasse ab – das ist rechtlich sauber, steuerlich unkompliziert und entlastet pflegende Angehörige genau dort, wo es zählt. Welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen, rechnen wir im Erstgespräch gerne durch.
Die typischen Steuerfallen bei Pflegegeld
- 1Zusätzliche Vergütungen vergessen anzugeben: Alles was über dem Pflegegeld liegt, muss versteuert werden – auch wenn es „nur" 200 Euro pro Monat sind.
- 2Mehr als zwei Pflegebedürftige gleichzeitig: Bei Nicht-Angehörigen fällt dann das Privileg nach § 3 Nr. 36 EStG weg – es wirkt wie erwerbsmäßige Pflege.
- 3Pauschbetrag trotz Pflegegeld-Entnahme beanspruchen: Wer das Pflegegeld behält, verliert den Pauschbetrag. Entweder – oder nur mit klarer Dokumentation, wofür das Geld ausgegeben wurde.
- 4Verwechslung Pflegegeld und Verhinderungspflege: Beides fällt zwar unter § 3 Nr. 36 EStG, aber mit eigenen Grenzen. Bei Verhinderungspflege ist die Steuerfreiheit auch bis zur Höhe des Pflegegeldes gedeckelt – nicht bis zum 3.539-€-Budget.
- 5Dokumentation fehlt: Wenn das Finanzamt nachfragt, müssen Sie belegen können, dass die Pflege im sittlichen Kontext erfolgt. Eine einfache Notiz oder Aufstellung hilft.
Unser Fazit: In den meisten Fällen Entwarnung
Die überraschende Antwort, die viele Familien nicht kennen: Pflegegeld ist in der Regel komplett steuerfrei – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige. Der Gesetzgeber würdigt damit bewusst das familiäre Engagement und verzichtet auf zusätzliche Steuerbelastung.
Wichtig bleibt: Die Zahlungen müssen im familiären oder sittlichen Rahmen liegen und das Pflegegeld nicht überschreiten. Wer diese Grenzen kennt und den Pflege-Pauschbetrag zusätzlich nutzt, spart jährlich mehrere hundert Euro Steuern – völlig legal.
Bei Zweifeln oder komplexeren Konstellationen (mehrere Pflegebedürftige, hohe Zusatzvergütungen, 24-Stunden-Kräfte) lohnt sich die Beratung beim Steuerberater oder eine schriftliche Auskunft beim Finanzamt. Für die meisten Familien gilt aber: Entspannen Sie sich. Das Pflegegeld bleibt steuerfrei. Wer zusätzlich Unterstützung durch eine professionelle Seniorenbetreuung oder Pflegesachleistungen braucht, kann uns von JUHI in über 30 Städten bundesweit beauftragen – wir rechnen direkt mit der Kasse ab.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?+
Nein, in der Regel nicht. Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei und muss von der pflegebedürftigen Person nicht angegeben werden. Auch weitergeleitetes Pflegegeld an pflegende Angehörige ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei – solange die Zahlung das Pflegegeld nicht übersteigt und eine sittliche Pflicht oder Verwandtschaft besteht.
Erhöht Pflegegeld die Steuer auf meine Rente?+
Nein. Pflegegeld wird weder zur Rente hinzuaddiert noch fällt es unter den Progressionsvorbehalt. Ihre Rente wird weiterhin nach den regulären Regeln besteuert, unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld bekommen.
Was ist, wenn ich als Tochter mehr als das Pflegegeld bekomme?+
Der Betrag, der über dem Pflegegeld liegt, ist steuerpflichtig. Beispiel: Pflegegrad 3 = 599 Euro monatlich steuerfrei. Wenn Sie 1.000 Euro erhalten, sind die restlichen 401 Euro als Einkünfte zu versteuern. Diese geben Sie in der Anlage N (sonstige Einkünfte) an.
Kann ich Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig nutzen?+
Nur bedingt. Wenn Sie das Pflegegeld zur eigenen Vergütung behalten, entfällt der Pauschbetrag. Wenn Sie das Pflegegeld nachweislich für die Pflege einsetzen (Einkäufe, Haushaltshilfe, Dienstleistungen), bleibt der Pauschbetrag möglich. Eine klare Dokumentation ist wichtig.
Gilt die Steuerfreiheit auch für Nicht-Verwandte?+
Ja, wenn eine sittliche Pflicht besteht. Das kann bei langjährigen Nachbarn, engen Freunden oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Fall sein. Bei reinen wirtschaftlichen Pflegeverhältnissen ohne persönliche Bindung entfällt die Steuerbefreiung.
Was gilt bei mehreren Pflegebedürftigen?+
Bei Nicht-Angehörigen gilt: Wer mehr als zwei Pflegebedürftige gegen Geld pflegt, wird vom Finanzamt in der Regel als erwerbsmäßig tätig eingestuft. Dann entfällt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG. Bei Angehörigen gilt diese Zwei-Personen-Grenze nicht.
Quellen
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 1a und Nr. 36)
- § 33b EStG – Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegende
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (sittliche Pflicht)
- § 35a EStG – Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 15 AO – Angehörige im steuerrechtlichen Sinn
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegegeld
- OFD Frankfurt/M – Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Pflegegeld (S 2342 A-00067)
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