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PNOG: Das Pflegeneuordnungsgesetz einfach erklärt

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
19.10.2026
Inhaltsverzeichnis ▲

PNOG steht für Pflegeneuordnungsgesetz, amtlich „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung". Es ist der größte Umbau der Pflegeversicherung seit 2017 – und sein Grundgedanke lässt sich in einem Satz sagen: Aus vielen Einzelleistungen werden vier Budgets.

Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verschwinden in ihrer heutigen Form. Was das für Sie bedeutet, hängt stark davon ab, ob Sie die Pflege selbst organisieren oder einen Dienst beauftragen. Der Unterschied beträgt bis zu 2.000 € im Jahr.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ Vier Budgets ersetzen die heutigen Einzelleistungen
  • ✓ Start 1. Januar 2027, weitere Stufen 2028 und 2029
  • ✓ Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag – 1.572 € im Jahr, rund 860.000 Menschen betroffen
  • ✓ Wer einen Pflegedienst nutzt, gewinnt – bei Pflegegrad 4 und 5 über 2.000 € im Jahr
  • ✓ Wer selbst pflegt, steht etwa gleich – bei Pflegegrad 2 und 3 leicht schlechter
  • ✓ Noch nicht beschlossen – Bundestag und Bundesrat entscheiden im Dezember 2026

Das Grundprinzip in einer Tabelle

Heute gibt es für jeden Zweck eine eigene Leistung mit eigenen Regeln. Künftig soll es vier Budgets geben, die nach Art der Hilfe getrennt sind:

HeuteAb 2027
Pflegesachleistung (§ 36)Sachleistungsbudget – für professionelle Pflege
Pflegegeld (§ 37)Entlastungsbudget – für selbst organisierte Pflege
Entlastungsbetrag (§ 45b)Sozialraumbudget – für Alltagshilfe und Nachbarschaftshilfe
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 39, § 42)Überbrückungsbudget – für Akutfälle und Kurzzeitpflege

Die Idee dahinter ist Vereinfachung. Der praktische Effekt ist eine Umsteuerung: Geld, das heute frei verwendbar ist, wird künftig an einen Zweck gebunden.

Die vier Budgets mit Beträgen

PflegegradSachleistungs­budgetEntlastungs­budgetSozialraum­budgetÜberbrückungs­budget
Pflegegrad 1––––
Pflegegrad 2890 €380 €bis 175 €2.285 €
Pflegegrad 31.590 €630 €bis 175 €2.285 €
Pflegegrad 42.090 €890 €bis 175 €2.285 €
Pflegegrad 52.530 €1.080 €bis 175 €2.285 €

Die ersten drei Spalten sind Monatsbeträge, das Überbrückungsbudget gilt pro Jahr. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll das Sozialraumbudget 300 € statt 175 € betragen.

Zwei Einschränkungen sind wichtig: Das Sozialraumbudget ist nicht ansparbar – nicht genutzte Monate verfallen, anders als beim heutigen Entlastungsbetrag. Und das Überbrückungsbudget ist zweckgebunden auf Akutsituationen und Kurzzeitpflege; was aus der Verhinderungspflege wird, haben wir gesondert aufgeschrieben.

Wer gewinnt, wer verliert

Hier liegt der Kern des Gesetzes, und er wird in der Berichterstattung meist übersehen. Wir haben alle Posten für ein ganzes Jahr zusammengerechnet – einmal für jemanden, der Pflegegeld bezieht, einmal für jemanden, der einen Pflegedienst beauftragt:

PflegegradWer selbst pflegtWer einen Dienst nutzt
Pflegegrad 1−1.572 €−1.572 €
Pflegegrad 2−330 €+402 €
Pflegegrad 3−354 €+390 €
Pflegegrad 4+354 €+2.046 €
Pflegegrad 5+354 €+2.046 €

Eigene Berechnung aus den Beträgen des Kabinettsentwurfs, jeweils Hauptleistung plus Entlastungsbetrag beziehungsweise Sozialraumbudget plus Jahresbetrag beziehungsweise Überbrückungsbudget.

Daraus folgt die eigentliche Botschaft des PNOG: Es verschiebt Geld von der Angehörigenpflege zur professionellen Pflege. Wer die Pflege in der Familie organisiert, steht etwa gleich oder leicht schlechter. Wer einen Dienst beauftragt, gewinnt – bei den hohen Pflegegraden deutlich.

Und eine Gruppe verliert ohne Ausgleich: Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag entfällt, die als Ersatz gedachte Pflegebegleitung startet erst 2029. Dazwischen liegen zwei Jahre ohne beides. Mehr dazu unter wird Pflegegrad 1 abgeschafft.

Was sich außerdem ändert

  • Höhere Punktschwellen: Pflegegrad 1 soll bei 15 statt 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27, Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5.
  • Pflegedienste dürfen keine Haushaltshilfe mehr erbringen – die Alltagshilfe wandert vollständig zu den anerkannten Anbietern.
  • Pflege-Cockpit nach § 7a – eine digitale Übersicht über die eigenen Budgets.
  • Pflegebegleitung nach §§ 7c und 7d – ab 2029, für Empfänger des Entlastungsbudgets verpflichtend.
  • Ambulanter Notdienst nach § 39a – ab 2028, für den unvorhergesehenen Ausfall der Pflegeperson.
  • Jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge – ab 2029.

Zum Bestandsschutz gibt es zwei beruhigende Regelungen: Nach § 142b Absatz 2 bleibt Ihr Pflegegrad bis zur nächsten Neubegutachtung bestehen und darf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte wegfallen. Und nach § 142b Absatz 1 ist das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt.

Warum das Gesetz kommt

Das PNOG ist kein Ausbaugesetz, sondern in erster Linie ein Sparpaket. Die Pflegeversicherung schreibt Defizite, der Beitragssatz liegt bei 3,6 Prozent, und der GKV-Spitzenverband rechnet selbst nach der Reform noch mit einer Lücke von etwa einer Milliarde Euro.

Dass gespart wird, erkennt man an den Posten, die gekürzt werden: Der gemeinsame Jahresbetrag sinkt von 3.539 € auf 2.285 €, der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 entfällt. Dass gleichzeitig die Sachleistungen steigen, zeigt die politische Richtung – weg von der Geldleistung, hin zu professioneller Versorgung.

Zwei besonders umstrittene Punkte aus dem Referentenentwurf vom Juni wurden bis zum Kabinettsbeschluss wieder gestrichen: die Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten und die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

Die Kritik

WerWas kritisiert wird
Sozialverband VdKFordert die Rücknahme des Entwurfs – die Reform spare bei den Schwächsten
bvkmEltern von Kindern mit Behinderungen verlieren Flexibilität, die sie dringend brauchen
Kuratorium Deutsche AltershilfeKostenverlagerung auf Betroffene und Kommunen
DEVAPDie Pflegebegleitung kommt mit 2029 zu spät, um die Lücke zu schließen
Ostdeutsche LänderKretschmer, Schulze und Voigt kündigten im Juli an, im Bundesrat nicht zuzustimmen

Eine Übersicht der Verbandsstellungnahmen finden Sie unter Stellungnahme zum PNOG.

Wo das Gesetz gerade steht

DatumSchritt
4. Juni 2026Referentenentwurf
30. September 2026Kabinettsbeschluss
9. Oktober 2026Zuleitung an den Bundesrat, Drucksache 587/26
11. Dezember 2026Abstimmung im Bundestag
18. Dezember 2026Letzte Bundesratssitzung des Jahres
1. Januar 2027Geplantes Inkrafttreten

Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht unverändert. Den vollständigen Fahrplan samt der Frage, ob der Bundesrat das Gesetz stoppen kann, haben wir unter Pflegereform 2027 beschrieben; was sich bereits 2026 geändert hat, steht unter Pflegereform 2026.

Was das für Ihre Alltagshilfe bedeutet

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Heute sind das ab Pflegegrad 1 4 volle Stunden Hilfe pro Monat und ab Pflegegrad 2 zusammen mit der Verhinderungspflege bis zu 13 volle Stunden – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

An einer Stelle arbeitet die Reform für Sie: Weil Pflegedienste die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen dürfen, wird die Alltagshilfe vollständig Sache der anerkannten Anbieter. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse und sammeln keine Belege. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Bayreuth, Haushaltshilfe in Erlangen, Alltagshilfe in Dortmund und Alltagshilfe in Düsseldorf. JUHI ist der beste Anbieter für Haushaltshilfe über die Pflegekasse – 4,9 von 5 Sternen bei 463 Google-Bewertungen.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

Das PNOG ist weniger eine Kürzung als eine Umsteuerung. In der Summe bleibt für die meisten etwa gleich viel übrig – aber weniger frei verfügbar und stärker an professionelle Dienste gebunden. Wer bisher selbst organisiert und das Pflegegeld in der Familie einsetzt, verliert Spielraum.

Für dieses Jahr folgt daraus eine einfache Konsequenz: die laufenden Budgets ausschöpfen, solange sie flexibel sind. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, was bei Ihrem Pflegegrad noch offen ist.

Häufig gestellte Fragen

Wofür steht die Abkürzung PNOG?+

Für Pflegeneuordnungsgesetz. Der amtliche Titel lautet „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung". Im Bundesrat läuft es unter der Drucksache 587/26.

Gilt das PNOG schon?+

Nein. Es ist der Regierungsentwurf. Der Bundestag soll am 11. Dezember 2026 abstimmen, der Bundesrat eine Woche später folgen. Bis zur Verkündung gilt das Recht von 2026.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die neuen Schwellenwerte?+

Nein. Nach § 142b Absatz 2 des Entwurfs bleibt Ihr Pflegegrad bis zur nächsten Neubegutachtung bestehen und darf nicht allein wegen der höheren Schwellenwerte entfallen.

Wer ist am stärksten betroffen?+

Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich entfällt, das sind 1.572 € im Jahr für rund 860.000 Menschen. Die als Ersatz vorgesehene Pflegebegleitung startet erst 2029.

Kann sich am Entwurf noch etwas ändern?+

Ja. Im Gesundheitsausschuss entstehen regelmäßig Änderungen zwischen erster und zweiter Lesung. Im Juni-Entwurf standen noch eine Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten und Rentenkürzungen für pflegende Angehörige – beides wurde gestrichen.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
  2. Bundesrat – Drucksache 587/26, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
  3. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz: die vier geplanten Budgets
  4. AOK-Gesetzesmonitor – Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG)
  5. Sozialverband VdK – Stellungnahmen zur Pflegereform

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

PNOG steht für Pflegeneuordnungsgesetz, amtlich „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung". Es ist der größte Umbau der Pflegeversicherung seit 2017 – und sein Grundgedanke lässt sich in einem Satz sagen: Aus vielen Einzelleistungen werden vier Budgets.

Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verschwinden in ihrer heutigen Form. Was das für Sie bedeutet, hängt stark davon ab, ob Sie die Pflege selbst organisieren oder einen Dienst beauftragen. Der Unterschied beträgt bis zu 2.000 € im Jahr.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ Vier Budgets ersetzen die heutigen Einzelleistungen
  • ✓ Start 1. Januar 2027, weitere Stufen 2028 und 2029
  • ✓ Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag – 1.572 € im Jahr, rund 860.000 Menschen betroffen
  • ✓ Wer einen Pflegedienst nutzt, gewinnt – bei Pflegegrad 4 und 5 über 2.000 € im Jahr
  • ✓ Wer selbst pflegt, steht etwa gleich – bei Pflegegrad 2 und 3 leicht schlechter
  • ✓ Noch nicht beschlossen – Bundestag und Bundesrat entscheiden im Dezember 2026

Das Grundprinzip in einer Tabelle

Heute gibt es für jeden Zweck eine eigene Leistung mit eigenen Regeln. Künftig soll es vier Budgets geben, die nach Art der Hilfe getrennt sind:

HeuteAb 2027
Pflegesachleistung (§ 36)Sachleistungsbudget – für professionelle Pflege
Pflegegeld (§ 37)Entlastungsbudget – für selbst organisierte Pflege
Entlastungsbetrag (§ 45b)Sozialraumbudget – für Alltagshilfe und Nachbarschaftshilfe
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 39, § 42)Überbrückungsbudget – für Akutfälle und Kurzzeitpflege

Die Idee dahinter ist Vereinfachung. Der praktische Effekt ist eine Umsteuerung: Geld, das heute frei verwendbar ist, wird künftig an einen Zweck gebunden.

Die vier Budgets mit Beträgen

PflegegradSachleistungs­budgetEntlastungs­budgetSozialraum­budgetÜberbrückungs­budget
Pflegegrad 1––––
Pflegegrad 2890 €380 €bis 175 €2.285 €
Pflegegrad 31.590 €630 €bis 175 €2.285 €
Pflegegrad 42.090 €890 €bis 175 €2.285 €
Pflegegrad 52.530 €1.080 €bis 175 €2.285 €

Die ersten drei Spalten sind Monatsbeträge, das Überbrückungsbudget gilt pro Jahr. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll das Sozialraumbudget 300 € statt 175 € betragen.

Zwei Einschränkungen sind wichtig: Das Sozialraumbudget ist nicht ansparbar – nicht genutzte Monate verfallen, anders als beim heutigen Entlastungsbetrag. Und das Überbrückungsbudget ist zweckgebunden auf Akutsituationen und Kurzzeitpflege; was aus der Verhinderungspflege wird, haben wir gesondert aufgeschrieben.

Wer gewinnt, wer verliert

Hier liegt der Kern des Gesetzes, und er wird in der Berichterstattung meist übersehen. Wir haben alle Posten für ein ganzes Jahr zusammengerechnet – einmal für jemanden, der Pflegegeld bezieht, einmal für jemanden, der einen Pflegedienst beauftragt:

PflegegradWer selbst pflegtWer einen Dienst nutzt
Pflegegrad 1−1.572 €−1.572 €
Pflegegrad 2−330 €+402 €
Pflegegrad 3−354 €+390 €
Pflegegrad 4+354 €+2.046 €
Pflegegrad 5+354 €+2.046 €

Eigene Berechnung aus den Beträgen des Kabinettsentwurfs, jeweils Hauptleistung plus Entlastungsbetrag beziehungsweise Sozialraumbudget plus Jahresbetrag beziehungsweise Überbrückungsbudget.

Daraus folgt die eigentliche Botschaft des PNOG: Es verschiebt Geld von der Angehörigenpflege zur professionellen Pflege. Wer die Pflege in der Familie organisiert, steht etwa gleich oder leicht schlechter. Wer einen Dienst beauftragt, gewinnt – bei den hohen Pflegegraden deutlich.

Und eine Gruppe verliert ohne Ausgleich: Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag entfällt, die als Ersatz gedachte Pflegebegleitung startet erst 2029. Dazwischen liegen zwei Jahre ohne beides. Mehr dazu unter wird Pflegegrad 1 abgeschafft.

Was sich außerdem ändert

  • Höhere Punktschwellen: Pflegegrad 1 soll bei 15 statt 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27, Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5.
  • Pflegedienste dürfen keine Haushaltshilfe mehr erbringen – die Alltagshilfe wandert vollständig zu den anerkannten Anbietern.
  • Pflege-Cockpit nach § 7a – eine digitale Übersicht über die eigenen Budgets.
  • Pflegebegleitung nach §§ 7c und 7d – ab 2029, für Empfänger des Entlastungsbudgets verpflichtend.
  • Ambulanter Notdienst nach § 39a – ab 2028, für den unvorhergesehenen Ausfall der Pflegeperson.
  • Jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge – ab 2029.

Zum Bestandsschutz gibt es zwei beruhigende Regelungen: Nach § 142b Absatz 2 bleibt Ihr Pflegegrad bis zur nächsten Neubegutachtung bestehen und darf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte wegfallen. Und nach § 142b Absatz 1 ist das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt.

Warum das Gesetz kommt

Das PNOG ist kein Ausbaugesetz, sondern in erster Linie ein Sparpaket. Die Pflegeversicherung schreibt Defizite, der Beitragssatz liegt bei 3,6 Prozent, und der GKV-Spitzenverband rechnet selbst nach der Reform noch mit einer Lücke von etwa einer Milliarde Euro.

Dass gespart wird, erkennt man an den Posten, die gekürzt werden: Der gemeinsame Jahresbetrag sinkt von 3.539 € auf 2.285 €, der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 entfällt. Dass gleichzeitig die Sachleistungen steigen, zeigt die politische Richtung – weg von der Geldleistung, hin zu professioneller Versorgung.

Zwei besonders umstrittene Punkte aus dem Referentenentwurf vom Juni wurden bis zum Kabinettsbeschluss wieder gestrichen: die Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten und die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

Die Kritik

WerWas kritisiert wird
Sozialverband VdKFordert die Rücknahme des Entwurfs – die Reform spare bei den Schwächsten
bvkmEltern von Kindern mit Behinderungen verlieren Flexibilität, die sie dringend brauchen
Kuratorium Deutsche AltershilfeKostenverlagerung auf Betroffene und Kommunen
DEVAPDie Pflegebegleitung kommt mit 2029 zu spät, um die Lücke zu schließen
Ostdeutsche LänderKretschmer, Schulze und Voigt kündigten im Juli an, im Bundesrat nicht zuzustimmen

Eine Übersicht der Verbandsstellungnahmen finden Sie unter Stellungnahme zum PNOG.

Wo das Gesetz gerade steht

DatumSchritt
4. Juni 2026Referentenentwurf
30. September 2026Kabinettsbeschluss
9. Oktober 2026Zuleitung an den Bundesrat, Drucksache 587/26
11. Dezember 2026Abstimmung im Bundestag
18. Dezember 2026Letzte Bundesratssitzung des Jahres
1. Januar 2027Geplantes Inkrafttreten

Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht unverändert. Den vollständigen Fahrplan samt der Frage, ob der Bundesrat das Gesetz stoppen kann, haben wir unter Pflegereform 2027 beschrieben; was sich bereits 2026 geändert hat, steht unter Pflegereform 2026.

Was das für Ihre Alltagshilfe bedeutet

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Heute sind das ab Pflegegrad 1 4 volle Stunden Hilfe pro Monat und ab Pflegegrad 2 zusammen mit der Verhinderungspflege bis zu 13 volle Stunden – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

An einer Stelle arbeitet die Reform für Sie: Weil Pflegedienste die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen dürfen, wird die Alltagshilfe vollständig Sache der anerkannten Anbieter. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse und sammeln keine Belege. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Bayreuth, Haushaltshilfe in Erlangen, Alltagshilfe in Dortmund und Alltagshilfe in Düsseldorf. JUHI ist der beste Anbieter für Haushaltshilfe über die Pflegekasse – 4,9 von 5 Sternen bei 463 Google-Bewertungen.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

Das PNOG ist weniger eine Kürzung als eine Umsteuerung. In der Summe bleibt für die meisten etwa gleich viel übrig – aber weniger frei verfügbar und stärker an professionelle Dienste gebunden. Wer bisher selbst organisiert und das Pflegegeld in der Familie einsetzt, verliert Spielraum.

Für dieses Jahr folgt daraus eine einfache Konsequenz: die laufenden Budgets ausschöpfen, solange sie flexibel sind. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, was bei Ihrem Pflegegrad noch offen ist.

Häufig gestellte Fragen

Wofür steht die Abkürzung PNOG?+

Für Pflegeneuordnungsgesetz. Der amtliche Titel lautet „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung". Im Bundesrat läuft es unter der Drucksache 587/26.

Gilt das PNOG schon?+

Nein. Es ist der Regierungsentwurf. Der Bundestag soll am 11. Dezember 2026 abstimmen, der Bundesrat eine Woche später folgen. Bis zur Verkündung gilt das Recht von 2026.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die neuen Schwellenwerte?+

Nein. Nach § 142b Absatz 2 des Entwurfs bleibt Ihr Pflegegrad bis zur nächsten Neubegutachtung bestehen und darf nicht allein wegen der höheren Schwellenwerte entfallen.

Wer ist am stärksten betroffen?+

Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich entfällt, das sind 1.572 € im Jahr für rund 860.000 Menschen. Die als Ersatz vorgesehene Pflegebegleitung startet erst 2029.

Kann sich am Entwurf noch etwas ändern?+

Ja. Im Gesundheitsausschuss entstehen regelmäßig Änderungen zwischen erster und zweiter Lesung. Im Juni-Entwurf standen noch eine Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten und Rentenkürzungen für pflegende Angehörige – beides wurde gestrichen.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
  2. Bundesrat – Drucksache 587/26, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
  3. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz: die vier geplanten Budgets
  4. AOK-Gesetzesmonitor – Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG)
  5. Sozialverband VdK – Stellungnahmen zur Pflegereform

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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