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verhinderungspflege-2027

Verhinderungspflege 2027: Was aus Ihrem Anspruch wird

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
19.10.2026
Inhaltsverzeichnis ▲

Die Verhinderungspflege verschwindet als eigener Anspruch. An ihre Stelle tritt nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr – gegenüber heute 3.539 € sind das 1.254 € weniger, ein Minus von 35 Prozent.

So steht es in den meisten Meldungen, und so weit stimmt es auch. Rechnet man das gesamte Jahrespaket durch, sieht das Bild allerdings anders aus als erwartet. Der eigentliche Verlust liegt nicht beim Geld.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ Überbrückungsbudget: bis 2.285 € im Jahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5
  • ✓ Es ist zweckgebunden – gedacht für Akutsituationen und Kurzzeitpflege, nicht für den geplanten Urlaub der Tochter
  • ✓ Ersatzpflege durch Angehörige läuft künftig über das Entlastungsbudget – also über Ihr Pflegegeld
  • ✓ Im Jahrespaket ist das Minus klein: Pflegegrad 2 und 3 verlieren rund 330 bis 354 €, Pflegegrad 4 und 5 gewinnen sogar 354 €
  • ✓ Verloren geht die Flexibilität, nicht primär das Geld

Was heute gilt

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich einen Topf von 3.539 € pro Kalenderjahr, frei aufteilbar, für bis zu 8 Wochen beziehungsweise 56 Tage im Jahr. Anspruch haben Pflegegrad 2 bis 5.

Entscheidend ist eine Eigenschaft, die in den Zahlenvergleichen untergeht: Dieser Topf ist zusätzlich. Er liegt neben dem Pflegegeld und neben dem Entlastungsbetrag, und er wird auf keine andere Leistung angerechnet. Wer ihn nutzt, verliert dadurch nichts anderes.

Was 2027 an seine Stelle tritt

Der Entwurf löst den gemeinsamen Jahresbetrag auf und verteilt die Ersatzpflege auf vier Budgets – je nachdem, wer einspringt:

Wer die Vertretung übernimmtAus welchem BudgetHöhe
Professioneller PflegedienstSachleistungsbudget (§ 36)890 € bis 2.530 € pro Monat
Angehörige, selbst organisiertEntlastungsbudget (§ 37) – ersetzt das Pflegegeld380 € bis 1.080 € pro Monat
Anerkannte Nachbarschaftshilfe, AlltagshilfenSozialraumbudget (§ 45b)bis 175 € pro Monat
Kurzzeitpflege, akuter Ausfall der PflegepersonÜberbrückungsbudget (§ 39)bis 2.285 € pro Jahr

Damit ist die Verhinderungspflege nicht abgeschafft, aber sie ist keine eigene Leistung mehr. Laut der Begründung zu § 39 des Entwurfs entfällt die separate Abrechnung – die Leistungen wandern in die anderen Budgets.

Und hier liegt der Haken: Wer Sachleistungs- oder Entlastungsbudget für Ersatzpflege einsetzt, hat dieses Geld für die laufende Pflege nicht mehr. Aus einem zusätzlichen Topf wird eine Umverteilung innerhalb des eigenen Budgets.

HeuteAb 2027
Eigener Anspruch?Ja, § 39 SGB XINein, aufgeteilt auf vier Budgets
Zusätzlich zum Pflegegeld?JaNur das Überbrückungsbudget
Frei verwendbar?Ja, für Dienste und PrivatpersonenÜberbrückungsbudget ist zweckgebunden
Urlaub der PflegepersonGedecktNur über Entlastungs- oder Sachleistungsbudget
Pflegegrad 1Kein AnspruchKein Anspruch

Das Jahrespaket durchgerechnet

Die Kürzung um 1.254 € steht nicht allein. Gleichzeitig steigen das Pflegegeld – künftig Entlastungsbudget – und der Entlastungsbetrag, der zum Sozialraumbudget wird. Wir haben die drei Posten für jemanden zusammengerechnet, der heute Pflegegeld bezieht:

PflegegradJahressumme heuteJahressumme 2027Differenz
Pflegegrad 29.275 €8.945 €−330 €
Pflegegrad 312.299 €11.945 €−354 €
Pflegegrad 414.711 €15.065 €+354 €
Pflegegrad 516.991 €17.345 €+354 €

Gerechnet jeweils aus Pflegegeld beziehungsweise Entlastungsbudget für zwölf Monate, Entlastungsbetrag von 131 € beziehungsweise Sozialraumbudget von 175 € für zwölf Monate, plus gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € beziehungsweise Überbrückungsbudget von 2.285 €. Eigene Berechnung auf Basis der Beträge des Kabinettsentwurfs.

Das Ergebnis ist unspektakulär – und genau das ist die Nachricht. Unterm Strich bleibt es für Pflegegeld-Empfänger ungefähr beim Alten, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar mit einem kleinen Plus. Die Schlagzeile von der massiven Kürzung trifft nur den einen Posten, nicht das Paket.

Drei Einschränkungen gehören dazu, und sie sind der Grund, warum die Rechnung trotzdem nicht beruhigend ist:

  • Das Sozialraumbudget ist nicht ansparbar. Nicht genutzte Monate verfallen, anders als beim heutigen Entlastungsbetrag, der bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar ist.
  • Das Überbrückungsbudget ist zweckgebunden. Zwei Wochen Entlastung im Sommer, weil die pflegende Tochter verreist, sind kein Akutfall.
  • Wer heute den gesamten Jahresbetrag ausschöpft, verliert real. Die Rechnung gleicht sich nur aus, wenn man alle Budgets vollständig nutzt – und das Sozialraumbudget lückenlos Monat für Monat.

Umgerechnet auf Stunden bei uns: Der heutige Jahresbetrag entspricht rund 108 Stunden, das Überbrückungsbudget knapp 70 Stunden. Wie Sie den aktuellen Betrag noch vollständig einsetzen, steht unter Verhinderungspflege voll ausschöpfen.

Achtung bei veralteten Zahlen

Viele Seiten nennen für das Überbrückungsbudget noch 1.855 € für Pflegegrad 2 und 3 und 2.285 € erst ab Pflegegrad 4. Das sind die Zahlen des Referentenentwurfs vom Juni 2026.

Im Kabinettsentwurf vom 30. September wurde der Betrag einheitlich auf 2.285 € für alle Pflegegrade 2 bis 5 angehoben. Pflegegrad 2 und 3 haben damit zwischen Juni und September 430 € dazugewonnen. Wer mit den älteren Zahlen rechnet, kommt auf einen Verlust von 1.684 € statt 1.254 €.

Die Übergangsregelung für 2027

Für das erste Jahr sieht § 39 Absatz 6 des Entwurfs eine Zwischenlösung vor, weil der geplante ambulante Notdienst nach § 39a erst 2028 startet. Zugelassene ambulante Dienste dürfen die Akutversorgung 2027 übernehmen – über drei Tage hinaus allerdings nur mit Zustimmung der Pflegekasse.

Ob und wie Restbeträge aus 2026 ins neue System mitgenommen werden können, regelt der Entwurf bislang nicht ausdrücklich. Bis zur Verkündung bleibt dieser Punkt offen – ein weiteres Argument, den laufenden Jahresbetrag nicht stehen zu lassen.

Was Sie jetzt noch einsetzen können

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Ab Pflegegrad 2 sind das zusammen mit dem Entlastungsbetrag bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft. Der nicht genutzte Jahresbetrag verfällt zum 31. Dezember und ist nicht übertragbar.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse und sammeln keine Belege. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Augsburg, Haushaltshilfe in Münster, Putzhilfe in München und Reinigungskraft in Düsseldorf. JUHI ist der größte Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse in Deutschland.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

Die Verhinderungspflege wird nicht abgeschafft und auch nicht halbiert. Sie wird entbündelt – und das ist in der Wirkung unangenehmer als eine Kürzung, weil es die freie Verfügung über den Topf beendet. Wer bisher selbst entschied, ob die Nachbarin, der Dienst oder zwei Wochen Kurzzeitpflege bezahlt werden, wird künftig vom Budget abhängig, zu dem die jeweilige Hilfe gehört.

Für dieses Jahr folgt daraus nur eines: ausschöpfen. Der Jahresbetrag verfällt am 31. Dezember, und auf eine Übertragungsregel sollten Sie nicht setzen. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, wie viel bei Ihnen noch offen ist. Den Gesamtüberblick über das Vorhaben finden Sie unter Pflegereform 2027.

Häufig gestellte Fragen

Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?+

Als eigener Anspruch ja, als Leistung nein. Die Ersatzpflege bleibt finanzierbar, aber je nachdem wer einspringt, aus dem Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget. Ein eigener Topf allein für die Ersatzpflege existiert nicht mehr.

Kann ich 2027 noch den Urlaub meiner Pflegeperson überbrücken?+

Ja, aber nicht aus dem Überbrückungsbudget – das ist für Akutsituationen und Kurzzeitpflege zweckgebunden. Ein planbarer Urlaub wird über das Sachleistungsbudget bezahlt, wenn ein Dienst übernimmt, oder über das Entlastungsbudget, wenn Sie es selbst organisieren.

Verliere ich durch die Reform Geld?+

Im Jahrespaket gerechnet kaum: Pflegegrad 2 und 3 verlieren rund 330 bis 354 €, Pflegegrad 4 und 5 gewinnen 354 €. Real verlieren aber alle, die heute den gemeinsamen Jahresbetrag voll nutzen, weil das Sozialraumbudget nicht ansparbar und das Überbrückungsbudget zweckgebunden ist.

Was passiert mit meinem Restbetrag aus 2026?+

Der Jahresbetrag verfällt wie immer zum 31. Dezember – er ist auch heute nicht ins Folgejahr übertragbar. Eine Sonderregelung für den Übergang ins neue System enthält der Entwurf bislang nicht.

Gilt das alles schon?+

Nein. Es handelt sich um den Regierungsentwurf. Der Bundestag soll am 11. Dezember 2026 abstimmen, der Bundesrat am 18. Dezember folgen. Bis zur Verkündung gilt das Recht von 2026 unverändert.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (geltendes Recht)
  2. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz: Überbrückungsbudget und die vier Budgets im Kabinettsentwurf
  3. dco-care.de – Verhinderungspflege im PNOG: Überbrückungsbudget ab 2027, § 39 Abs. 6
  4. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
  5. Bundesrat – Drucksache 587/26, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Die Verhinderungspflege verschwindet als eigener Anspruch. An ihre Stelle tritt nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr – gegenüber heute 3.539 € sind das 1.254 € weniger, ein Minus von 35 Prozent.

So steht es in den meisten Meldungen, und so weit stimmt es auch. Rechnet man das gesamte Jahrespaket durch, sieht das Bild allerdings anders aus als erwartet. Der eigentliche Verlust liegt nicht beim Geld.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ Überbrückungsbudget: bis 2.285 € im Jahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5
  • ✓ Es ist zweckgebunden – gedacht für Akutsituationen und Kurzzeitpflege, nicht für den geplanten Urlaub der Tochter
  • ✓ Ersatzpflege durch Angehörige läuft künftig über das Entlastungsbudget – also über Ihr Pflegegeld
  • ✓ Im Jahrespaket ist das Minus klein: Pflegegrad 2 und 3 verlieren rund 330 bis 354 €, Pflegegrad 4 und 5 gewinnen sogar 354 €
  • ✓ Verloren geht die Flexibilität, nicht primär das Geld

Was heute gilt

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich einen Topf von 3.539 € pro Kalenderjahr, frei aufteilbar, für bis zu 8 Wochen beziehungsweise 56 Tage im Jahr. Anspruch haben Pflegegrad 2 bis 5.

Entscheidend ist eine Eigenschaft, die in den Zahlenvergleichen untergeht: Dieser Topf ist zusätzlich. Er liegt neben dem Pflegegeld und neben dem Entlastungsbetrag, und er wird auf keine andere Leistung angerechnet. Wer ihn nutzt, verliert dadurch nichts anderes.

Was 2027 an seine Stelle tritt

Der Entwurf löst den gemeinsamen Jahresbetrag auf und verteilt die Ersatzpflege auf vier Budgets – je nachdem, wer einspringt:

Wer die Vertretung übernimmtAus welchem BudgetHöhe
Professioneller PflegedienstSachleistungsbudget (§ 36)890 € bis 2.530 € pro Monat
Angehörige, selbst organisiertEntlastungsbudget (§ 37) – ersetzt das Pflegegeld380 € bis 1.080 € pro Monat
Anerkannte Nachbarschaftshilfe, AlltagshilfenSozialraumbudget (§ 45b)bis 175 € pro Monat
Kurzzeitpflege, akuter Ausfall der PflegepersonÜberbrückungsbudget (§ 39)bis 2.285 € pro Jahr

Damit ist die Verhinderungspflege nicht abgeschafft, aber sie ist keine eigene Leistung mehr. Laut der Begründung zu § 39 des Entwurfs entfällt die separate Abrechnung – die Leistungen wandern in die anderen Budgets.

Und hier liegt der Haken: Wer Sachleistungs- oder Entlastungsbudget für Ersatzpflege einsetzt, hat dieses Geld für die laufende Pflege nicht mehr. Aus einem zusätzlichen Topf wird eine Umverteilung innerhalb des eigenen Budgets.

HeuteAb 2027
Eigener Anspruch?Ja, § 39 SGB XINein, aufgeteilt auf vier Budgets
Zusätzlich zum Pflegegeld?JaNur das Überbrückungsbudget
Frei verwendbar?Ja, für Dienste und PrivatpersonenÜberbrückungsbudget ist zweckgebunden
Urlaub der PflegepersonGedecktNur über Entlastungs- oder Sachleistungsbudget
Pflegegrad 1Kein AnspruchKein Anspruch

Das Jahrespaket durchgerechnet

Die Kürzung um 1.254 € steht nicht allein. Gleichzeitig steigen das Pflegegeld – künftig Entlastungsbudget – und der Entlastungsbetrag, der zum Sozialraumbudget wird. Wir haben die drei Posten für jemanden zusammengerechnet, der heute Pflegegeld bezieht:

PflegegradJahressumme heuteJahressumme 2027Differenz
Pflegegrad 29.275 €8.945 €−330 €
Pflegegrad 312.299 €11.945 €−354 €
Pflegegrad 414.711 €15.065 €+354 €
Pflegegrad 516.991 €17.345 €+354 €

Gerechnet jeweils aus Pflegegeld beziehungsweise Entlastungsbudget für zwölf Monate, Entlastungsbetrag von 131 € beziehungsweise Sozialraumbudget von 175 € für zwölf Monate, plus gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € beziehungsweise Überbrückungsbudget von 2.285 €. Eigene Berechnung auf Basis der Beträge des Kabinettsentwurfs.

Das Ergebnis ist unspektakulär – und genau das ist die Nachricht. Unterm Strich bleibt es für Pflegegeld-Empfänger ungefähr beim Alten, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar mit einem kleinen Plus. Die Schlagzeile von der massiven Kürzung trifft nur den einen Posten, nicht das Paket.

Drei Einschränkungen gehören dazu, und sie sind der Grund, warum die Rechnung trotzdem nicht beruhigend ist:

  • Das Sozialraumbudget ist nicht ansparbar. Nicht genutzte Monate verfallen, anders als beim heutigen Entlastungsbetrag, der bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar ist.
  • Das Überbrückungsbudget ist zweckgebunden. Zwei Wochen Entlastung im Sommer, weil die pflegende Tochter verreist, sind kein Akutfall.
  • Wer heute den gesamten Jahresbetrag ausschöpft, verliert real. Die Rechnung gleicht sich nur aus, wenn man alle Budgets vollständig nutzt – und das Sozialraumbudget lückenlos Monat für Monat.

Umgerechnet auf Stunden bei uns: Der heutige Jahresbetrag entspricht rund 108 Stunden, das Überbrückungsbudget knapp 70 Stunden. Wie Sie den aktuellen Betrag noch vollständig einsetzen, steht unter Verhinderungspflege voll ausschöpfen.

Achtung bei veralteten Zahlen

Viele Seiten nennen für das Überbrückungsbudget noch 1.855 € für Pflegegrad 2 und 3 und 2.285 € erst ab Pflegegrad 4. Das sind die Zahlen des Referentenentwurfs vom Juni 2026.

Im Kabinettsentwurf vom 30. September wurde der Betrag einheitlich auf 2.285 € für alle Pflegegrade 2 bis 5 angehoben. Pflegegrad 2 und 3 haben damit zwischen Juni und September 430 € dazugewonnen. Wer mit den älteren Zahlen rechnet, kommt auf einen Verlust von 1.684 € statt 1.254 €.

Die Übergangsregelung für 2027

Für das erste Jahr sieht § 39 Absatz 6 des Entwurfs eine Zwischenlösung vor, weil der geplante ambulante Notdienst nach § 39a erst 2028 startet. Zugelassene ambulante Dienste dürfen die Akutversorgung 2027 übernehmen – über drei Tage hinaus allerdings nur mit Zustimmung der Pflegekasse.

Ob und wie Restbeträge aus 2026 ins neue System mitgenommen werden können, regelt der Entwurf bislang nicht ausdrücklich. Bis zur Verkündung bleibt dieser Punkt offen – ein weiteres Argument, den laufenden Jahresbetrag nicht stehen zu lassen.

Was Sie jetzt noch einsetzen können

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Ab Pflegegrad 2 sind das zusammen mit dem Entlastungsbetrag bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft. Der nicht genutzte Jahresbetrag verfällt zum 31. Dezember und ist nicht übertragbar.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse und sammeln keine Belege. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Augsburg, Haushaltshilfe in Münster, Putzhilfe in München und Reinigungskraft in Düsseldorf. JUHI ist der größte Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse in Deutschland.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

Die Verhinderungspflege wird nicht abgeschafft und auch nicht halbiert. Sie wird entbündelt – und das ist in der Wirkung unangenehmer als eine Kürzung, weil es die freie Verfügung über den Topf beendet. Wer bisher selbst entschied, ob die Nachbarin, der Dienst oder zwei Wochen Kurzzeitpflege bezahlt werden, wird künftig vom Budget abhängig, zu dem die jeweilige Hilfe gehört.

Für dieses Jahr folgt daraus nur eines: ausschöpfen. Der Jahresbetrag verfällt am 31. Dezember, und auf eine Übertragungsregel sollten Sie nicht setzen. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, wie viel bei Ihnen noch offen ist. Den Gesamtüberblick über das Vorhaben finden Sie unter Pflegereform 2027.

Häufig gestellte Fragen

Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?+

Als eigener Anspruch ja, als Leistung nein. Die Ersatzpflege bleibt finanzierbar, aber je nachdem wer einspringt, aus dem Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget. Ein eigener Topf allein für die Ersatzpflege existiert nicht mehr.

Kann ich 2027 noch den Urlaub meiner Pflegeperson überbrücken?+

Ja, aber nicht aus dem Überbrückungsbudget – das ist für Akutsituationen und Kurzzeitpflege zweckgebunden. Ein planbarer Urlaub wird über das Sachleistungsbudget bezahlt, wenn ein Dienst übernimmt, oder über das Entlastungsbudget, wenn Sie es selbst organisieren.

Verliere ich durch die Reform Geld?+

Im Jahrespaket gerechnet kaum: Pflegegrad 2 und 3 verlieren rund 330 bis 354 €, Pflegegrad 4 und 5 gewinnen 354 €. Real verlieren aber alle, die heute den gemeinsamen Jahresbetrag voll nutzen, weil das Sozialraumbudget nicht ansparbar und das Überbrückungsbudget zweckgebunden ist.

Was passiert mit meinem Restbetrag aus 2026?+

Der Jahresbetrag verfällt wie immer zum 31. Dezember – er ist auch heute nicht ins Folgejahr übertragbar. Eine Sonderregelung für den Übergang ins neue System enthält der Entwurf bislang nicht.

Gilt das alles schon?+

Nein. Es handelt sich um den Regierungsentwurf. Der Bundestag soll am 11. Dezember 2026 abstimmen, der Bundesrat am 18. Dezember folgen. Bis zur Verkündung gilt das Recht von 2026 unverändert.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (geltendes Recht)
  2. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz: Überbrückungsbudget und die vier Budgets im Kabinettsentwurf
  3. dco-care.de – Verhinderungspflege im PNOG: Überbrückungsbudget ab 2027, § 39 Abs. 6
  4. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
  5. Bundesrat – Drucksache 587/26, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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