Verhinderungspflege steuerfrei: Wann Sie nichts zahlen


Inhaltsverzeichnis ▲
- Das Wichtigste in Kürze
- Für Pflegebedürftige: immer steuerfrei
- Für Angehörige: steuerfrei bis zur Grenze
- Die Grenze in Zahlen
- Wann doch Steuern anfallen
- Bei anerkannten Dienstleistern stellt sich die Frage nicht
- Was mit der Sozialversicherung ist
- Muss ich das in der Steuererklärung angeben?
- So einfach ist es mit JUHI
- Unser Fazit
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen
Die Tochter springt ein, während die pflegende Mutter im Urlaub ist. Die Pflegekasse erstattet dafür Geld aus der Verhinderungspflege. Und dann kommt die Frage auf, die viele Familien verunsichert: Muss die Tochter das versteuern?
In den allermeisten Fällen lautet die Antwort nein. Das Einkommensteuergesetz stellt solche Zahlungen ausdrücklich frei – allerdings nur bis zu einer bestimmten Grenze. Wo die genau liegt und wann es doch relevant wird, klären wir hier.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Für die pflegebedürftige Person immer steuerfrei – es ist eine Sachleistung, kein Einkommen
- ✓ Für Angehörige steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 3 Nr. 36 EStG
- ✓ Nahestehende Personen zählen mit – auch Freunde und Nachbarn, nicht nur Verwandte
- ✓ Bei anerkannten Dienstleistern entsteht die Frage gar nicht – dort fließt kein Geld an Sie
- ✓ Steuerpflichtig wird es nur bei erwerbsmäßiger Pflege oder Beträgen über der Freigrenze
Für Pflegebedürftige: immer steuerfrei
Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind, stellt sich die Frage im Grunde nicht. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung – vergleichbar mit einer Erstattung von Krankheitskosten. Sie erhöht Ihr Einkommen nicht und taucht in keiner Steuererklärung auf.
Das gilt unabhängig davon, ob die Kasse direkt an einen Dienstleister zahlt oder Ihnen Auslagen erstattet. In beiden Fällen wird lediglich ein Aufwand ausgeglichen, der durch die Pflegebedürftigkeit entstanden ist.
Für Angehörige: steuerfrei bis zur Grenze
Interessant wird es, wenn eine Privatperson die Vertretung übernimmt und dafür Geld erhält. Hier greift § 3 Nr. 36 EStG. Die Vorschrift stellt Einnahmen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung steuerfrei, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
| Bedingung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Persönliche Verbundenheit | Die Pflege erfolgt durch Angehörige oder nahestehende Personen – aus sittlicher Verpflichtung, nicht als Beruf |
| Betragsgrenze | Steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes, das der pflegebedürftigen Person zusteht |
💡 „Nahestehend" ist weiter gefasst, als viele denken
Es müssen keine Verwandten sein. Auch enge Freunde, langjährige Nachbarn oder Lebenspartner fallen darunter. Entscheidend ist, dass eine persönliche Beziehung besteht und die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.
Die Grenze in Zahlen
Die steuerfreie Obergrenze richtet sich nach dem Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrads – und zwar auch dann, wenn gar kein Pflegegeld bezogen wird:
| Pflegegrad | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld pro Monat | – | 332 € | 599 € | 765 € | 947 € |
| Steuerfrei pro Jahr | – | 3.984 € | 7.188 € | 9.180 € | 11.364 € |
PG = Pflegegrad. Die Jahressumme ergibt sich aus dem Zwölffachen des monatlichen Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld und Verhinderungspflege.
Beispiel: Frau Yilmaz vertritt ihre Schwester
- Die Mutter hat Pflegegrad 3, das Pflegegeld beträgt 599 € monatlich
- Frau Yilmaz übernimmt drei Wochen im Jahr und erhält dafür 1.400 € aus der Verhinderungspflege
- Die steuerfreie Jahresgrenze liegt bei 7.188 €
Ergebnis: vollständig steuerfrei. Frau Yilmaz muss den Betrag nicht in der Steuererklärung angeben.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerWann doch Steuern anfallen
| Situation | Steuerfrei? |
|---|---|
| Tochter vertritt die Mutter, erhält 1.400 € im Jahr | Ja |
| Nachbarin springt regelmäßig ein, erhält 2.000 € im Jahr | Ja – nahestehende Person |
| Angehöriger erhält mehr als das Jahres-Pflegegeld | Nur der übersteigende Teil ist zu prüfen |
| Selbständige Betreuungskraft ohne persönliche Beziehung | Nein – Einkünfte aus der Tätigkeit |
| Pflege wird gewerblich betrieben | Nein – Betriebseinnahmen |
Übersteigt die Zahlung an eine nahestehende Person die Jahresgrenze, ist nur der darüber liegende Teil relevant. Für sonstige Einkünfte gilt zudem eine Freigrenze von 256 € pro Jahr – erst darüber wird es überhaupt steuerlich wirksam.
⚠️ Wir sind keine Steuerberater
Dieser Artikel beschreibt die allgemeine Rechtslage. Ob und wie ein konkreter Betrag zu versteuern ist, hängt von Ihrer Gesamtsituation ab. Bei größeren Summen oder Unsicherheiten fragen Sie Ihr Finanzamt oder einen Lohnsteuerhilfeverein – die Auskunft ist meist kostenlos oder sehr günstig.
Bei anerkannten Dienstleistern stellt sich die Frage nicht
Wenn ein anerkannter Dienstleister die Vertretung übernimmt, entfällt das Thema vollständig. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Anbieter ab – bei Ihnen kommt kein Geld an, das versteuert werden könnte.
| Weg | Geldfluss | Steuerfrage |
|---|---|---|
| Privatperson als Vertretung | Kasse erstattet an die pflegebedürftige Person, diese gibt weiter | Grenze nach § 3 Nr. 36 EStG beachten |
| Anerkannter Dienstleister | Direkte Abrechnung zwischen Kasse und Anbieter | Stellt sich nicht |
Ob die Krankenkasse Zahlungen überhaupt an das Finanzamt weitergibt, klärt der Artikel Meldet die Krankenkasse Verhinderungspflege dem Finanzamt.
Was mit der Sozialversicherung ist
Steuerfreiheit und Sozialversicherungspflicht sind zwei verschiedene Dinge. Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Angehörige entsteht in aller Regel kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis:
- Keine Anmeldung als Arbeitgeber nötig, kein Minijob-Verhältnis
- Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse separat, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
- Unfallversicherungsschutz besteht für eingetragene Pflegepersonen automatisch
Details dazu finden Sie unter eingetragene Pflegeperson. Welche Beträge für eine Vertretung überhaupt üblich sind, zeigt der Artikel Verhinderungspflege Stundenlohn.
Muss ich das in der Steuererklärung angeben?
Solange die Zahlung unter der Jahresgrenze bleibt und aus persönlicher Verbundenheit erfolgt: nein. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG müssen nicht erklärt werden.
Zwei Dinge sollten Sie trotzdem tun:
- Belege aufbewahren – Kontoauszüge und der Pflegegradbescheid genügen, falls das Finanzamt nachfragt
- Den Pflegepauschbetrag prüfen – er steht Ihnen zusätzlich zu und senkt die Steuerlast um bis zu 1.800 € Freibetrag
So einfach ist es mit JUHI
Wenn JUHI die Unterstützung übernimmt, gibt es weder eine Steuerfrage noch Papierkram. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei Ihnen fließt kein Geld, das irgendwo angegeben werden müsste.
JUHI übernimmt Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Ab Pflegegrad 2 sind das bis zu 13 volle Stunden pro Monat, finanziert über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege – ohne einen Cent Eigenkosten. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.
💡 Ihr Pflegegeld bleibt vollständig erhalten
Weil JUHI stundenweise und unter 8 Stunden pro Tag arbeitet, greift keine Kürzung des Pflegegeldes. Außerdem nutzen wir das Verhinderungspflege-Budget nicht vollständig aus, damit im Notfall ein Rest für eine Vertretung der Hauptpflegeperson bleibt.
JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Berlin, Frankfurt, Dortmund und Dresden. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.
Unser Fazit: In der Praxis fast immer steuerfrei
Wer aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit einspringt, bewegt sich mit den üblichen Beträgen deutlich unter der Freigrenze. Bei Pflegegrad 3 sind jährlich 7.188 € steuerfrei – ein Betrag, der bei gelegentlicher Vertretung praktisch nie erreicht wird.
Kritisch wird es erst, wenn die Pflege beruflich betrieben wird oder keine persönliche Beziehung besteht. Und wenn Sie sich den Papierkram ganz sparen möchten, übernimmt ein anerkannter Dienstleister die Vertretung – dann fließt kein Geld an Sie, und die Frage stellt sich nicht mehr. Wie es sich beim Pflegegeld verhält, lesen Sie unter Pflegegeld steuerpflichtig.
Häufig gestellte Fragen
Ist Verhinderungspflege steuerfrei?+
Für die pflegebedürftige Person immer. Für Angehörige und nahestehende Personen, die einspringen, ist die Zahlung nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei – bis zur Höhe des jährlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrads.
Wie hoch ist die steuerfreie Grenze?+
Sie entspricht dem Zwölffachen des monatlichen Pflegegeldes: bei Pflegegrad 2 rund 3.984 €, bei Pflegegrad 3 rund 7.188 €, bei Pflegegrad 4 rund 9.180 € und bei Pflegegrad 5 rund 11.364 € pro Jahr.
Gilt das auch für Nachbarn und Freunde?+
Ja. Das Gesetz spricht von Angehörigen und nahestehenden Personen. Auch enge Freundschaften und langjährige Nachbarschaften fallen darunter, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.
Muss ich die Zahlung in der Steuererklärung angeben?+
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG müssen nicht erklärt werden. Bewahren Sie aber Kontoauszüge und den Pflegegradbescheid auf, falls das Finanzamt nachfragt. Bei Beträgen über der Grenze sollten Sie steuerlichen Rat einholen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge fällig?+
Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Angehörige entsteht in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis. Eine Anmeldung als Arbeitgeber oder ein Minijob sind nicht erforderlich. Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse separat, wenn Sie als Pflegeperson gemeldet sind.
Wie ist es bei einem anerkannten Dienstleister?+
Dann stellt sich die Frage gar nicht. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Anbieter ab, bei Ihnen kommt kein Geld an. Es gibt also nichts anzugeben und nichts zu versteuern.
Quellen
- § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreie Einnahmen aus Pflegeleistungen
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 22 EStG – Sonstige Einkünfte und Freigrenze
- § 33b EStG – Pflegepauschbetrag
- Bundesfinanzministerium – Einkommensteuer
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
Die Tochter springt ein, während die pflegende Mutter im Urlaub ist. Die Pflegekasse erstattet dafür Geld aus der Verhinderungspflege. Und dann kommt die Frage auf, die viele Familien verunsichert: Muss die Tochter das versteuern?
In den allermeisten Fällen lautet die Antwort nein. Das Einkommensteuergesetz stellt solche Zahlungen ausdrücklich frei – allerdings nur bis zu einer bestimmten Grenze. Wo die genau liegt und wann es doch relevant wird, klären wir hier.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Für die pflegebedürftige Person immer steuerfrei – es ist eine Sachleistung, kein Einkommen
- ✓ Für Angehörige steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 3 Nr. 36 EStG
- ✓ Nahestehende Personen zählen mit – auch Freunde und Nachbarn, nicht nur Verwandte
- ✓ Bei anerkannten Dienstleistern entsteht die Frage gar nicht – dort fließt kein Geld an Sie
- ✓ Steuerpflichtig wird es nur bei erwerbsmäßiger Pflege oder Beträgen über der Freigrenze
Für Pflegebedürftige: immer steuerfrei
Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind, stellt sich die Frage im Grunde nicht. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung – vergleichbar mit einer Erstattung von Krankheitskosten. Sie erhöht Ihr Einkommen nicht und taucht in keiner Steuererklärung auf.
Das gilt unabhängig davon, ob die Kasse direkt an einen Dienstleister zahlt oder Ihnen Auslagen erstattet. In beiden Fällen wird lediglich ein Aufwand ausgeglichen, der durch die Pflegebedürftigkeit entstanden ist.
Für Angehörige: steuerfrei bis zur Grenze
Interessant wird es, wenn eine Privatperson die Vertretung übernimmt und dafür Geld erhält. Hier greift § 3 Nr. 36 EStG. Die Vorschrift stellt Einnahmen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung steuerfrei, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
| Bedingung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Persönliche Verbundenheit | Die Pflege erfolgt durch Angehörige oder nahestehende Personen – aus sittlicher Verpflichtung, nicht als Beruf |
| Betragsgrenze | Steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes, das der pflegebedürftigen Person zusteht |
💡 „Nahestehend" ist weiter gefasst, als viele denken
Es müssen keine Verwandten sein. Auch enge Freunde, langjährige Nachbarn oder Lebenspartner fallen darunter. Entscheidend ist, dass eine persönliche Beziehung besteht und die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.
Die Grenze in Zahlen
Die steuerfreie Obergrenze richtet sich nach dem Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrads – und zwar auch dann, wenn gar kein Pflegegeld bezogen wird:
| Pflegegrad | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld pro Monat | – | 332 € | 599 € | 765 € | 947 € |
| Steuerfrei pro Jahr | – | 3.984 € | 7.188 € | 9.180 € | 11.364 € |
PG = Pflegegrad. Die Jahressumme ergibt sich aus dem Zwölffachen des monatlichen Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld und Verhinderungspflege.
Beispiel: Frau Yilmaz vertritt ihre Schwester
- Die Mutter hat Pflegegrad 3, das Pflegegeld beträgt 599 € monatlich
- Frau Yilmaz übernimmt drei Wochen im Jahr und erhält dafür 1.400 € aus der Verhinderungspflege
- Die steuerfreie Jahresgrenze liegt bei 7.188 €
Ergebnis: vollständig steuerfrei. Frau Yilmaz muss den Betrag nicht in der Steuererklärung angeben.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerWann doch Steuern anfallen
| Situation | Steuerfrei? |
|---|---|
| Tochter vertritt die Mutter, erhält 1.400 € im Jahr | Ja |
| Nachbarin springt regelmäßig ein, erhält 2.000 € im Jahr | Ja – nahestehende Person |
| Angehöriger erhält mehr als das Jahres-Pflegegeld | Nur der übersteigende Teil ist zu prüfen |
| Selbständige Betreuungskraft ohne persönliche Beziehung | Nein – Einkünfte aus der Tätigkeit |
| Pflege wird gewerblich betrieben | Nein – Betriebseinnahmen |
Übersteigt die Zahlung an eine nahestehende Person die Jahresgrenze, ist nur der darüber liegende Teil relevant. Für sonstige Einkünfte gilt zudem eine Freigrenze von 256 € pro Jahr – erst darüber wird es überhaupt steuerlich wirksam.
⚠️ Wir sind keine Steuerberater
Dieser Artikel beschreibt die allgemeine Rechtslage. Ob und wie ein konkreter Betrag zu versteuern ist, hängt von Ihrer Gesamtsituation ab. Bei größeren Summen oder Unsicherheiten fragen Sie Ihr Finanzamt oder einen Lohnsteuerhilfeverein – die Auskunft ist meist kostenlos oder sehr günstig.
Bei anerkannten Dienstleistern stellt sich die Frage nicht
Wenn ein anerkannter Dienstleister die Vertretung übernimmt, entfällt das Thema vollständig. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Anbieter ab – bei Ihnen kommt kein Geld an, das versteuert werden könnte.
| Weg | Geldfluss | Steuerfrage |
|---|---|---|
| Privatperson als Vertretung | Kasse erstattet an die pflegebedürftige Person, diese gibt weiter | Grenze nach § 3 Nr. 36 EStG beachten |
| Anerkannter Dienstleister | Direkte Abrechnung zwischen Kasse und Anbieter | Stellt sich nicht |
Ob die Krankenkasse Zahlungen überhaupt an das Finanzamt weitergibt, klärt der Artikel Meldet die Krankenkasse Verhinderungspflege dem Finanzamt.
Was mit der Sozialversicherung ist
Steuerfreiheit und Sozialversicherungspflicht sind zwei verschiedene Dinge. Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Angehörige entsteht in aller Regel kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis:
- Keine Anmeldung als Arbeitgeber nötig, kein Minijob-Verhältnis
- Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse separat, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
- Unfallversicherungsschutz besteht für eingetragene Pflegepersonen automatisch
Details dazu finden Sie unter eingetragene Pflegeperson. Welche Beträge für eine Vertretung überhaupt üblich sind, zeigt der Artikel Verhinderungspflege Stundenlohn.
Muss ich das in der Steuererklärung angeben?
Solange die Zahlung unter der Jahresgrenze bleibt und aus persönlicher Verbundenheit erfolgt: nein. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG müssen nicht erklärt werden.
Zwei Dinge sollten Sie trotzdem tun:
- Belege aufbewahren – Kontoauszüge und der Pflegegradbescheid genügen, falls das Finanzamt nachfragt
- Den Pflegepauschbetrag prüfen – er steht Ihnen zusätzlich zu und senkt die Steuerlast um bis zu 1.800 € Freibetrag
So einfach ist es mit JUHI
Wenn JUHI die Unterstützung übernimmt, gibt es weder eine Steuerfrage noch Papierkram. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei Ihnen fließt kein Geld, das irgendwo angegeben werden müsste.
JUHI übernimmt Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Ab Pflegegrad 2 sind das bis zu 13 volle Stunden pro Monat, finanziert über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege – ohne einen Cent Eigenkosten. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.
💡 Ihr Pflegegeld bleibt vollständig erhalten
Weil JUHI stundenweise und unter 8 Stunden pro Tag arbeitet, greift keine Kürzung des Pflegegeldes. Außerdem nutzen wir das Verhinderungspflege-Budget nicht vollständig aus, damit im Notfall ein Rest für eine Vertretung der Hauptpflegeperson bleibt.
JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Berlin, Frankfurt, Dortmund und Dresden. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.
Unser Fazit: In der Praxis fast immer steuerfrei
Wer aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit einspringt, bewegt sich mit den üblichen Beträgen deutlich unter der Freigrenze. Bei Pflegegrad 3 sind jährlich 7.188 € steuerfrei – ein Betrag, der bei gelegentlicher Vertretung praktisch nie erreicht wird.
Kritisch wird es erst, wenn die Pflege beruflich betrieben wird oder keine persönliche Beziehung besteht. Und wenn Sie sich den Papierkram ganz sparen möchten, übernimmt ein anerkannter Dienstleister die Vertretung – dann fließt kein Geld an Sie, und die Frage stellt sich nicht mehr. Wie es sich beim Pflegegeld verhält, lesen Sie unter Pflegegeld steuerpflichtig.
Häufig gestellte Fragen
Ist Verhinderungspflege steuerfrei?+
Für die pflegebedürftige Person immer. Für Angehörige und nahestehende Personen, die einspringen, ist die Zahlung nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei – bis zur Höhe des jährlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrads.
Wie hoch ist die steuerfreie Grenze?+
Sie entspricht dem Zwölffachen des monatlichen Pflegegeldes: bei Pflegegrad 2 rund 3.984 €, bei Pflegegrad 3 rund 7.188 €, bei Pflegegrad 4 rund 9.180 € und bei Pflegegrad 5 rund 11.364 € pro Jahr.
Gilt das auch für Nachbarn und Freunde?+
Ja. Das Gesetz spricht von Angehörigen und nahestehenden Personen. Auch enge Freundschaften und langjährige Nachbarschaften fallen darunter, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.
Muss ich die Zahlung in der Steuererklärung angeben?+
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG müssen nicht erklärt werden. Bewahren Sie aber Kontoauszüge und den Pflegegradbescheid auf, falls das Finanzamt nachfragt. Bei Beträgen über der Grenze sollten Sie steuerlichen Rat einholen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge fällig?+
Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Angehörige entsteht in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis. Eine Anmeldung als Arbeitgeber oder ein Minijob sind nicht erforderlich. Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse separat, wenn Sie als Pflegeperson gemeldet sind.
Wie ist es bei einem anerkannten Dienstleister?+
Dann stellt sich die Frage gar nicht. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Anbieter ab, bei Ihnen kommt kein Geld an. Es gibt also nichts anzugeben und nichts zu versteuern.
Quellen
- § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreie Einnahmen aus Pflegeleistungen
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 22 EStG – Sonstige Einkünfte und Freigrenze
- § 33b EStG – Pflegepauschbetrag
- Bundesfinanzministerium – Einkommensteuer
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
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