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Entlastungsbetrag Pflegegrad 1: Warum er 2027 ersatzlos gestrichen wird

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
19.10.2026
Inhaltsverzeichnis ▲

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist bei Pflegegrad 1 die einzige Geldleistung der Pflegeversicherung. Kein Pflegegeld, keine Sachleistungen, keine Verhinderungspflege – nur diese 131 €.

Genau diese Leistung soll nach dem Regierungsentwurf zur Pflegereform zum 1. Januar 2027 ersatzlos entfallen. Ein Sozialraumbudget ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Dieser Artikel erklärt, warum ausgerechnet hier gestrichen wird, was stattdessen kommen soll – und warum der zeitliche Ablauf dabei das eigentliche Problem ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ 131 € im Monat – bei Pflegegrad 1 die einzige Geldleistung, rund 4 Stunden Hilfe
  • ✓ Nach Medienberichten rund 860.000 Menschen betroffen
  • ✓ Das PNOG ist ein Sparpaket – es soll den Beitragssatz bei 3,6 % halten
  • ✓ Als Ersatz ist eine Pflegebegleitung vorgesehen – die laut DEVAP aber erst 2029 starten soll
  • ✓ Noch ist nichts entschieden – Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen

Was heute gilt

Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen 131 € im Monat zu, 1.572 € im Jahr. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad, ein Antrag ist nicht nötig. Nicht genutztes Guthaben wandert ins Folgejahr und kann dort bis zum 30. Juni abgerechnet werden.

Eine Besonderheit macht den Betrag bei Pflegegrad 1 wertvoller als bei allen höheren Graden: Hier darf er für sämtliche Leistungen eines Pflegedienstes eingesetzt werden, auch für körperbezogene Pflege. Ab Pflegegrad 2 ist genau das ausgeschlossen, weil dort die Pflegesachleistungen greifen – die es bei Pflegegrad 1 nicht gibt.

In der Praxis geht der Betrag überwiegend in Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuung. Bei einem Stundensatz von 32,75 € sind das rund vier volle Stunden im Monat.

Was gestrichen werden soll

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Für Pflegegrad 1 sieht er vor:

LeistungHeuteGeplant ab 2027
Entlastungsbetrag131 € im MonatEntfällt ersatzlos
Sozialraumbudget–Erst ab Pflegegrad 2
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 € im MonatNicht mehr als eigene Leistung vorgesehen
Pflegebegleitung und BeratungBeratungsbesuch auf WunschSoll der neue Schwerpunkt werden
Technische Pflegehilfsmittelauf AntragBleibt
Wohnumfeldverbessernde MaßnahmenZuschuss je MaßnahmeBleibt

Unterm Strich verliert Pflegegrad 1 damit rund 173 € im Monat an Geldleistungen. Der Pflegegrad selbst bleibt übrigens bestehen – das ist ein verbreitetes Missverständnis, das wir unter wird Pflegegrad 1 abgeschafft auseinandernehmen.

Warum ausgerechnet hier gestrichen wird

Die Antwort ist weniger pflegepolitisch als haushaltspolitisch. Das PNOG ist in seiner Grundanlage ein Sparpaket, das den Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 3,6 Prozent halten soll. Der GKV-Spitzenverband beziffert die danach verbleibende Finanzierungslücke für das kommende Jahr auf rund eine Milliarde Euro.

Vor diesem Hintergrund wird der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu einem naheliegenden Ziel: Pro Person ist er klein, in der Summe aber groß. Eine Überschlagsrechnung zeigt die Größenordnung:

RechnungBetrag
Betroffene nach Medienberichtenrund 860.000 Menschen
Entlastungsbetrag je Person und Monat131 €
Rechnerisches Volumen pro Jahrrund 1,35 Milliarden €

Diese Hochrechnung ist unsere eigene und keine amtliche Zahl – tatsächlich wird der Betrag nicht von allen Berechtigten voll abgerufen, das Einsparvolumen liegt also niedriger. Die Größenordnung erklärt aber, warum diese Position im Entwurf steht: Sie liegt in derselben Dimension wie die Lücke, die geschlossen werden soll.

Inhaltlich begründet wird der Schritt mit einem Richtungswechsel. Pflegegrad 1 soll künftig weniger über Geldleistungen und stärker über Prävention, Beratung und Begleitung erreicht werden – also über Angebote, die verhindern sollen, dass aus Pflegegrad 1 schnell Pflegegrad 2 wird.

Was stattdessen kommen soll – und wann

Vorgesehen ist ein Anspruch auf Pflegebegleitung sowie auf Empfehlungen zu Präventionsangeboten und Beratung. Das ist inhaltlich nachvollziehbar – wer früh beraten wird, bleibt im Zweifel länger selbstständig.

An dieser Stelle liegt aber das eigentliche Problem, und es ist ein zeitliches: Nach Angaben des Fachverbands DEVAP soll die Pflegebegleitung erst 2029 starten. Der Entlastungsbetrag würde dagegen schon zum 1. Januar 2027 entfallen.

⚠️ Zwei Jahre ohne beides

Zwischen dem Wegfall der 131 € und dem Start der Pflegebegleitung lägen nach diesem Zeitplan rund zwei Jahre, in denen Menschen mit Pflegegrad 1 weder die Geldleistung noch den angekündigten Ersatz hätten. Genau daran setzt ein großer Teil der Kritik an.

Die Kritik am Entwurf

Mehrere Verbände haben zum Regierungsentwurf Stellung genommen:

  • VdK: fordert, die Streichung zurückzunehmen. Der Betrag lasse sich flexibel für Alltagshilfen, Haushaltsunterstützung, Betreuung sowie Tages- und Nachtpflege einsetzen und entlaste damit Angehörige und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
  • bvkm: sieht besonders Eltern von Kindern mit Behinderungen betroffen, für die flexible Entlastungsleistungen oft der einzige Zugang zu Unterstützung sind.
  • KBB: warnt, dass Teilhabe und Selbstbestimmung gefährdet werden und Kosten auf Pflegebedürftige, Angehörige, Pflegekräfte sowie Länder und Kommunen verlagert werden.
  • DEVAP: weist auf die zeitliche Lücke hin – Pflegebegleitung erst ab 2029.

Auch wir haben uns zum Entwurf geäußert, unsere Stellungnahme zum PNOG finden Sie hier.

Entschieden ist bislang nichts. Der Bundestag hat sich inzwischen mit Oppositionsanträgen zum Thema befasst, ein Termin für die Verabschiedung des Regierungsentwurfs steht noch nicht fest. Zusätzlich soll eine Pflegestrukturkommission bis Ende Januar 2027 weitere Vorschläge erarbeiten. Den Gesamtüberblick finden Sie unter Pflegereform 2027.

Was Sie jetzt tun können

Den Anspruch 2026 ausschöpfen. Was Sie in diesem Jahr nicht abrufen, ist nach heutigem Recht bis 30. Juni 2027 nutzbar – wie damit bei einer Umstellung verfahren wird, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Wer sicher gehen will, nutzt das Budget noch in diesem Jahr. Über die Ansparmöglichkeit stehen bis zu 1.572 € auf einmal zur Verfügung.

Eine Höherstufung prüfen lassen. Ab Pflegegrad 2 bleibt ein Budget bestehen – das Sozialraumbudget mit bis zu 175 € im Monat, dazu Pflegegeld und Verhinderungspflege. Wenn sich der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung erhöht hat, lohnt der Antrag. Wie er abläuft, steht unter Pflegegrad erhöhen; bis zum Gutachtertermin vergehen meist mehrere Wochen.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten – wir übernehmen Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Bonn, Reinigungskraft in Köln, Putzhilfe in Bochum und Seniorenbetreuung in Dortmund. JUHI ist der größte Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse in Deutschland.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

131 € im Monat sind für die Pflegeversicherung ein kleiner Posten und für die Betroffenen die einzige Geldleistung, die sie haben. Dass ausgerechnet diese Position gestrichen werden soll, folgt einer Haushaltslogik – nicht der Logik des Hilfebedarfs.

Am schwersten wiegt die zeitliche Lücke: Der Wegfall käme 2027, der angekündigte Ersatz nach heutigem Stand erst 2029. Bis dahin ist nichts entschieden – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt, und mehrere Verbände fordern eine Rücknahme. Was Sie unabhängig davon tun können: den Anspruch 2026 nutzen, solange er besteht. Eine kurze Anfrage genügt.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Streichung schon beschlossen?+

Nein. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, ein Termin für die Verabschiedung steht nicht fest. Bis dahin gilt das heutige Recht.

Wird Pflegegrad 1 komplett abgeschafft?+

Nein. Der Pflegegrad bleibt bestehen, gestrichen werden soll der Entlastungsbetrag. Technische Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und die Beratung bleiben erhalten.

Bekomme ich ab 2027 ein Sozialraumbudget?+

Nach dem Entwurf nicht. Das Sozialraumbudget mit bis zu 175 € im Monat ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Für Pflegegrad 1 ist stattdessen eine Pflegebegleitung geplant, die laut DEVAP aber erst 2029 starten soll.

Was passiert mit meinem angesparten Guthaben?+

Nach heutigem Recht ist Guthaben aus 2026 bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Der Entwurf regelt nicht ausdrücklich, wie bei der Umstellung damit verfahren wird. Verbindliche Auskunft gibt Ihre Pflegekasse.

Kann ich etwas gegen die Streichung tun?+

Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Sozialverbände wie der VdK fordern eine Rücknahme und nehmen Betroffenenschilderungen entgegen. Unabhängig davon ist es sinnvoll, den Anspruch 2026 auszuschöpfen und eine Höherstufung prüfen zu lassen.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. reha-recht.de – Pflegeneuordnungsgesetz: Regierungsentwurf in der Kritik
  2. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
  3. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  4. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz und die Folgen für Pflegegrad 1

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist bei Pflegegrad 1 die einzige Geldleistung der Pflegeversicherung. Kein Pflegegeld, keine Sachleistungen, keine Verhinderungspflege – nur diese 131 €.

Genau diese Leistung soll nach dem Regierungsentwurf zur Pflegereform zum 1. Januar 2027 ersatzlos entfallen. Ein Sozialraumbudget ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Dieser Artikel erklärt, warum ausgerechnet hier gestrichen wird, was stattdessen kommen soll – und warum der zeitliche Ablauf dabei das eigentliche Problem ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ 131 € im Monat – bei Pflegegrad 1 die einzige Geldleistung, rund 4 Stunden Hilfe
  • ✓ Nach Medienberichten rund 860.000 Menschen betroffen
  • ✓ Das PNOG ist ein Sparpaket – es soll den Beitragssatz bei 3,6 % halten
  • ✓ Als Ersatz ist eine Pflegebegleitung vorgesehen – die laut DEVAP aber erst 2029 starten soll
  • ✓ Noch ist nichts entschieden – Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen

Was heute gilt

Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen 131 € im Monat zu, 1.572 € im Jahr. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad, ein Antrag ist nicht nötig. Nicht genutztes Guthaben wandert ins Folgejahr und kann dort bis zum 30. Juni abgerechnet werden.

Eine Besonderheit macht den Betrag bei Pflegegrad 1 wertvoller als bei allen höheren Graden: Hier darf er für sämtliche Leistungen eines Pflegedienstes eingesetzt werden, auch für körperbezogene Pflege. Ab Pflegegrad 2 ist genau das ausgeschlossen, weil dort die Pflegesachleistungen greifen – die es bei Pflegegrad 1 nicht gibt.

In der Praxis geht der Betrag überwiegend in Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuung. Bei einem Stundensatz von 32,75 € sind das rund vier volle Stunden im Monat.

Was gestrichen werden soll

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Für Pflegegrad 1 sieht er vor:

LeistungHeuteGeplant ab 2027
Entlastungsbetrag131 € im MonatEntfällt ersatzlos
Sozialraumbudget–Erst ab Pflegegrad 2
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 € im MonatNicht mehr als eigene Leistung vorgesehen
Pflegebegleitung und BeratungBeratungsbesuch auf WunschSoll der neue Schwerpunkt werden
Technische Pflegehilfsmittelauf AntragBleibt
Wohnumfeldverbessernde MaßnahmenZuschuss je MaßnahmeBleibt

Unterm Strich verliert Pflegegrad 1 damit rund 173 € im Monat an Geldleistungen. Der Pflegegrad selbst bleibt übrigens bestehen – das ist ein verbreitetes Missverständnis, das wir unter wird Pflegegrad 1 abgeschafft auseinandernehmen.

Warum ausgerechnet hier gestrichen wird

Die Antwort ist weniger pflegepolitisch als haushaltspolitisch. Das PNOG ist in seiner Grundanlage ein Sparpaket, das den Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 3,6 Prozent halten soll. Der GKV-Spitzenverband beziffert die danach verbleibende Finanzierungslücke für das kommende Jahr auf rund eine Milliarde Euro.

Vor diesem Hintergrund wird der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu einem naheliegenden Ziel: Pro Person ist er klein, in der Summe aber groß. Eine Überschlagsrechnung zeigt die Größenordnung:

RechnungBetrag
Betroffene nach Medienberichtenrund 860.000 Menschen
Entlastungsbetrag je Person und Monat131 €
Rechnerisches Volumen pro Jahrrund 1,35 Milliarden €

Diese Hochrechnung ist unsere eigene und keine amtliche Zahl – tatsächlich wird der Betrag nicht von allen Berechtigten voll abgerufen, das Einsparvolumen liegt also niedriger. Die Größenordnung erklärt aber, warum diese Position im Entwurf steht: Sie liegt in derselben Dimension wie die Lücke, die geschlossen werden soll.

Inhaltlich begründet wird der Schritt mit einem Richtungswechsel. Pflegegrad 1 soll künftig weniger über Geldleistungen und stärker über Prävention, Beratung und Begleitung erreicht werden – also über Angebote, die verhindern sollen, dass aus Pflegegrad 1 schnell Pflegegrad 2 wird.

Was stattdessen kommen soll – und wann

Vorgesehen ist ein Anspruch auf Pflegebegleitung sowie auf Empfehlungen zu Präventionsangeboten und Beratung. Das ist inhaltlich nachvollziehbar – wer früh beraten wird, bleibt im Zweifel länger selbstständig.

An dieser Stelle liegt aber das eigentliche Problem, und es ist ein zeitliches: Nach Angaben des Fachverbands DEVAP soll die Pflegebegleitung erst 2029 starten. Der Entlastungsbetrag würde dagegen schon zum 1. Januar 2027 entfallen.

⚠️ Zwei Jahre ohne beides

Zwischen dem Wegfall der 131 € und dem Start der Pflegebegleitung lägen nach diesem Zeitplan rund zwei Jahre, in denen Menschen mit Pflegegrad 1 weder die Geldleistung noch den angekündigten Ersatz hätten. Genau daran setzt ein großer Teil der Kritik an.

Die Kritik am Entwurf

Mehrere Verbände haben zum Regierungsentwurf Stellung genommen:

  • VdK: fordert, die Streichung zurückzunehmen. Der Betrag lasse sich flexibel für Alltagshilfen, Haushaltsunterstützung, Betreuung sowie Tages- und Nachtpflege einsetzen und entlaste damit Angehörige und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
  • bvkm: sieht besonders Eltern von Kindern mit Behinderungen betroffen, für die flexible Entlastungsleistungen oft der einzige Zugang zu Unterstützung sind.
  • KBB: warnt, dass Teilhabe und Selbstbestimmung gefährdet werden und Kosten auf Pflegebedürftige, Angehörige, Pflegekräfte sowie Länder und Kommunen verlagert werden.
  • DEVAP: weist auf die zeitliche Lücke hin – Pflegebegleitung erst ab 2029.

Auch wir haben uns zum Entwurf geäußert, unsere Stellungnahme zum PNOG finden Sie hier.

Entschieden ist bislang nichts. Der Bundestag hat sich inzwischen mit Oppositionsanträgen zum Thema befasst, ein Termin für die Verabschiedung des Regierungsentwurfs steht noch nicht fest. Zusätzlich soll eine Pflegestrukturkommission bis Ende Januar 2027 weitere Vorschläge erarbeiten. Den Gesamtüberblick finden Sie unter Pflegereform 2027.

Was Sie jetzt tun können

Den Anspruch 2026 ausschöpfen. Was Sie in diesem Jahr nicht abrufen, ist nach heutigem Recht bis 30. Juni 2027 nutzbar – wie damit bei einer Umstellung verfahren wird, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Wer sicher gehen will, nutzt das Budget noch in diesem Jahr. Über die Ansparmöglichkeit stehen bis zu 1.572 € auf einmal zur Verfügung.

Eine Höherstufung prüfen lassen. Ab Pflegegrad 2 bleibt ein Budget bestehen – das Sozialraumbudget mit bis zu 175 € im Monat, dazu Pflegegeld und Verhinderungspflege. Wenn sich der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung erhöht hat, lohnt der Antrag. Wie er abläuft, steht unter Pflegegrad erhöhen; bis zum Gutachtertermin vergehen meist mehrere Wochen.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten – wir übernehmen Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Bonn, Reinigungskraft in Köln, Putzhilfe in Bochum und Seniorenbetreuung in Dortmund. JUHI ist der größte Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse in Deutschland.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

131 € im Monat sind für die Pflegeversicherung ein kleiner Posten und für die Betroffenen die einzige Geldleistung, die sie haben. Dass ausgerechnet diese Position gestrichen werden soll, folgt einer Haushaltslogik – nicht der Logik des Hilfebedarfs.

Am schwersten wiegt die zeitliche Lücke: Der Wegfall käme 2027, der angekündigte Ersatz nach heutigem Stand erst 2029. Bis dahin ist nichts entschieden – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt, und mehrere Verbände fordern eine Rücknahme. Was Sie unabhängig davon tun können: den Anspruch 2026 nutzen, solange er besteht. Eine kurze Anfrage genügt.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Streichung schon beschlossen?+

Nein. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, ein Termin für die Verabschiedung steht nicht fest. Bis dahin gilt das heutige Recht.

Wird Pflegegrad 1 komplett abgeschafft?+

Nein. Der Pflegegrad bleibt bestehen, gestrichen werden soll der Entlastungsbetrag. Technische Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und die Beratung bleiben erhalten.

Bekomme ich ab 2027 ein Sozialraumbudget?+

Nach dem Entwurf nicht. Das Sozialraumbudget mit bis zu 175 € im Monat ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Für Pflegegrad 1 ist stattdessen eine Pflegebegleitung geplant, die laut DEVAP aber erst 2029 starten soll.

Was passiert mit meinem angesparten Guthaben?+

Nach heutigem Recht ist Guthaben aus 2026 bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Der Entwurf regelt nicht ausdrücklich, wie bei der Umstellung damit verfahren wird. Verbindliche Auskunft gibt Ihre Pflegekasse.

Kann ich etwas gegen die Streichung tun?+

Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Sozialverbände wie der VdK fordern eine Rücknahme und nehmen Betroffenenschilderungen entgegen. Unabhängig davon ist es sinnvoll, den Anspruch 2026 auszuschöpfen und eine Höherstufung prüfen zu lassen.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. reha-recht.de – Pflegeneuordnungsgesetz: Regierungsentwurf in der Kritik
  2. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
  3. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  4. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz und die Folgen für Pflegegrad 1

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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