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Entlastungsbetrag Pflegegrad 2: 131 € im Monat – und was 2027 daraus wird

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
19.10.2026
Inhaltsverzeichnis ▲

Mit Pflegegrad 2 stehen Ihnen 131 € im Monat zu, die mit dem Pflegegeld nichts zu tun haben. Sie kommen obendrauf, sie müssen nicht beantragt werden – und die meisten Familien rufen sie trotzdem nie ab.

Dieser Artikel zeigt, wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, wofür ausdrücklich nicht, und wie aus 131 € rechnerisch bis zu 449 € im Monat werden. Und er erklärt, was ab 2027 daraus werden soll – denn der Regierungsentwurf zur Pflegereform streicht den Entlastungsbetrag in seiner heutigen Form.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ 131 € monatlich, 1.572 € im Jahr – zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen
  • ✓ Kein Antrag nötig – der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad
  • ✓ Ansparen gilt nur noch bis 31.12.2026 – nach aktuellen Entwürfen könnte das Guthaben danach zum 1. Januar 2027 erlöschen
  • ✓ Ab Pflegegrad 2 nicht für Grundpflege – diese Einschränkung gilt ausgerechnet nicht bei Pflegegrad 1
  • ✓ Ab 2027 geplant: Sozialraumbudget mit bis zu 175 € – aber ohne Ansparmöglichkeit

Wie viel Ihnen bei Pflegegrad 2 zusteht

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat. Über zwölf Monate sind das 1.572 € im Jahr. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ändert sich daran nichts.

Entscheidend ist, was er nicht ist: keine Kürzung Ihres Pflegegeldes, keine Verrechnung mit den Pflegesachleistungen, kein Antrag. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad und liegt ab diesem Monat auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse. Er wird nur nicht ausgezahlt – Sie müssen ihn abrufen.

ZeitraumBetragVerfällt am
Pro Monat131 €–
Pro Jahr1.572 €–
Guthaben aus 2025bis zu 1.572 €bereits verfallen (30.6.2026)
Guthaben aus 2026bis zu 1.572 €voraussichtlich 31. Dezember 2026

Nicht genutztes Guthaben wandert ins Folgejahr und kann dort bis zum 30. Juni abgerechnet werden. Das war immer so, ist nun ab kommendem Jahr aber anders geregelt. Nach aktuellen Entwürfen soll der Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 durch ein sogenanntes „Sozialraumbudget“ ersetzt werden. Dies könnte dazu führen, dass die gewohnte Übertragungsfrist bis zum 30. Juni für Restguthaben aus 2026 verkürzt wird oder ganz entfällt. Daher lohnt es sich, das Budget von diesem Jahr noch bis Ende Dezember aufzubrauchen, bevor es verfällt.

Wofür Sie ihn einsetzen dürfen – und wofür nicht

Hier liegt der häufigste Irrtum. Viele Familien gehen davon aus, der Entlastungsbetrag sei ein Zuschuss für die Pflege. Ab Pflegegrad 2 ist er das ausdrücklich nicht:

Erlaubt ab Pflegegrad 2Nicht erlaubt ab Pflegegrad 2
Nach § 45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, BetreuungsgruppenKörperbezogene Selbstversorgung durch den Pflegedienst: Waschen, Duschen, Toilettengang
Hilfen bei der Haushaltsführung: Putzen, Wäsche, Einkaufen, KochenZahlungen an Angehörige bis zum zweiten Grad oder an Personen im selben Haushalt
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und die Anleitung pflegender AngehörigerNutzung durch Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims
Eigenanteile bei Tagespflege, Nachtpflege und KurzzeitpflegeBarauszahlung – der Betrag wird nie aufs Konto überwiesen

Bemerkenswert ist die Richtung dieser Regel: Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag für sämtliche Leistungen eines Pflegedienstes einsetzen, auch für die Grundpflege. Ab Pflegegrad 2 nicht mehr. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dafür ab Pflegegrad 2 die Sachleistungen bereitstehen. Wer die Regel umgekehrt im Kopf hat, plant falsch.

Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege kombinieren

Der wirksamste Hebel bei Pflegegrad 2 ist nicht der Entlastungsbetrag allein, sondern die Kombination mit der stundenweisen Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, den Sie frei aufteilen können. Beides zusammen ergibt:

PostenBetrag im Monat
Entlastungsbetrag nach § 45b131 €
Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 € auf zwölf Monate)294,92 €
Zusammen für Alltagshilfe verfügbar425,92 €
Das entspricht bei JUHIrund 13 Stunden

Der entscheidende Vorteil: Ihr Pflegegeld bleibt dabei vollständig erhalten, solange die Hilfe unter acht Stunden am Tag bleibt. Es wird nichts umgewandelt und nichts gegengerechnet – Sie rufen zwei Leistungen ab, die nebeneinander laufen.

Was ab 2027 daraus werden soll

Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 verschwindet die Verhinderungspflege als eigener Anspruch. An ihre Stelle soll ein Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI von bis zu 2.285 € im Jahr treten, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 – gegenüber den heutigen 3.539 € sind das 1.254 € weniger. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Was das genau bedeutet, steht in unserem Artikel zur Verhinderungspflege 2027.

Kostenerstattung oder Direktabrechnung

Für die Abrechnung gibt es zwei Wege, und sie unterscheiden sich deutlich im Aufwand:

  • Kostenerstattung: Sie bezahlen den Anbieter selbst, sammeln Rechnungen und Zahlungsnachweise und reichen sie formlos bei der Pflegekasse ein. Sie gehen in Vorkasse und warten auf die Erstattung.
  • Direktabrechnung: Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Anbieter unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Sie strecken nichts vor und sammeln keine Belege.

Lassen Sie sich mindestens halbjährlich eine Leistungsübersicht Ihrer Pflegekasse geben. Dort steht, wie viel vom Entlastungsbetrag tatsächlich abgerufen wurde – und wie viel noch offen ist.

Was 2027 daraus werden soll

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Danach wird der Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2027 durch das Sozialraumbudget ersetzt. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, Details können sich ändern – einen Gesamtüberblick finden Sie in unserem Artikel zur Pflegereform 2027.

PunktHeute (2026)Geplant ab 2027
Höhe131 € im Monatbis zu 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, bis zu 300 € unter 25 Jahren
Ansparenbis 30. Juni des Folgejahresim Entwurf nicht vorgesehen
VerwendungAlltagsangebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst (ohne Grundpflege)nur noch anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Antragnicht nötignicht nötig, Erstattung weiterhin gegen Belege
Pflegegrad 1131 € wie alle anderenkein Sozialraumbudget vorgesehen

Zwei Punkte daran sind für die Planung wichtiger als die Zahl 175. Erstens: Ohne Ansparmöglichkeit wird aus einem Jahresbudget ein Monatsbudget – was im Januar nicht genutzt wird, ist im Februar weg. Zweitens: Tagespflege, Kurzzeitpflege und ambulante Pflegedienste tauchen als Verwendungszweck nicht mehr auf. Wer den Entlastungsbetrag heute dafür einsetzt, muss ab 2027 umplanen.

Einen Bestandsschutz für laufende Fälle nennt der Entwurf nicht; die §§ 45a und 45b sollen vollständig ersetzt werden. Parallel dazu soll die Verhinderungspflege in einem Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI aufgehen – bis zu 2.285 € im Jahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 statt der heutigen 3.539 €. Wer beide Leistungen heute kombiniert, sollte diesen zweiten Schritt mitdenken. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall ist Ihre Pflegekasse oder eine kostenlose Pflegeberatung die richtige Adresse.

Was das konkret an Hilfe bedeutet

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Aus dem Entlastungsbetrag allein werden damit 4 volle Stunden Hilfe pro Monat. Kombiniert mit der stundenweisen Verhinderungspflege sind es bis zu 13 volle Stunden – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Wir rechnen über die Abtretungserklärung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten und kein Papierkram. Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt und helfen bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Düsseldorf, Haushaltshilfe in Köln, Putzhilfe in Berlin und Seniorenbetreuung in Frankfurt. Als spezialisierter Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse kümmern wir uns ausschließlich um diese eine Aufgabe. Und wir dürfen auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen – als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe ändert sich für Sie beim Übergang 2027 nichts.

Wie viele Stunden Ihnen genau zustehen, hängt vom Pflegegrad ab – für Pflegegrad 2 haben wir das in einem eigenen Artikel aufgeschlüsselt: wie viele Stunden Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2 möglich sind und wie sich die Budgets dabei verteilen.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

131 € im Monat klingen nach wenig. Über ein Jahr sind es 1.572 €, über die Ansparfrist hinweg können es bis zu 3.144 € sein – Geld, das jedes Jahr bei Zehntausenden Familien ungenutzt verfällt, weil niemand davon weiß oder weil die Abrechnung zu kompliziert erscheint.

Mit der Reform wird dieser Spielraum kleiner: mehr Geld pro Monat, aber kein Ansparen mehr und ein engerer Verwendungszweck. 2026 ist damit das letzte Jahr unter den heutigen Regeln. Wer seinen Anspruch jetzt nutzt, bekommt ihn noch in voller Höhe. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, was Ihnen zusteht.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?+

Nein. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen ihn nur abrufen – entweder über eine Abtretungserklärung beim Anbieter oder indem Sie Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.

Wird mein Pflegegeld gekürzt, wenn ich ihn nutze?+

Nein. Der Entlastungsbetrag läuft völlig unabhängig vom Pflegegeld und wird nicht gegengerechnet. Auch wenn Sie ihn mit der stundenweisen Verhinderungspflege kombinieren, bleibt Ihr Pflegegeld erhalten, solange die Hilfe unter acht Stunden am Tag bleibt.

Kann ich mir die 131 € auszahlen lassen?+

Nein. Der Entlastungsbetrag wird nie als Geld überwiesen. Er wird ausschließlich gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters erstattet oder direkt mit diesem abgerechnet.

Darf meine Tochter die Hilfe übernehmen und abrechnen?+

Über den Entlastungsbetrag nicht. Zahlungen an Angehörige bis zum zweiten Grad oder an Personen im selben Haushalt sind ausgeschlossen. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen über anerkannte Nachbarschaftshilfe – das regelt jedes Land eigenständig.

Was passiert mit meinem Guthaben aus 2026, wenn die Reform kommt?+

Nach heutigem Recht ist Ihr Guthaben aus 2026 bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Wie es bei der Umstellung auf das Sozialraumbudget behandelt wird, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Wer auf Nummer sicher gehen will, ruft den Anspruch noch 2026 ab.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  2. § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
  3. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
  4. pflege.net – Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Verwendung und Abrechnung

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Mit Pflegegrad 2 stehen Ihnen 131 € im Monat zu, die mit dem Pflegegeld nichts zu tun haben. Sie kommen obendrauf, sie müssen nicht beantragt werden – und die meisten Familien rufen sie trotzdem nie ab.

Dieser Artikel zeigt, wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, wofür ausdrücklich nicht, und wie aus 131 € rechnerisch bis zu 449 € im Monat werden. Und er erklärt, was ab 2027 daraus werden soll – denn der Regierungsentwurf zur Pflegereform streicht den Entlastungsbetrag in seiner heutigen Form.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ 131 € monatlich, 1.572 € im Jahr – zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen
  • ✓ Kein Antrag nötig – der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad
  • ✓ Ansparen gilt nur noch bis 31.12.2026 – nach aktuellen Entwürfen könnte das Guthaben danach zum 1. Januar 2027 erlöschen
  • ✓ Ab Pflegegrad 2 nicht für Grundpflege – diese Einschränkung gilt ausgerechnet nicht bei Pflegegrad 1
  • ✓ Ab 2027 geplant: Sozialraumbudget mit bis zu 175 € – aber ohne Ansparmöglichkeit

Wie viel Ihnen bei Pflegegrad 2 zusteht

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat. Über zwölf Monate sind das 1.572 € im Jahr. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ändert sich daran nichts.

Entscheidend ist, was er nicht ist: keine Kürzung Ihres Pflegegeldes, keine Verrechnung mit den Pflegesachleistungen, kein Antrag. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad und liegt ab diesem Monat auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse. Er wird nur nicht ausgezahlt – Sie müssen ihn abrufen.

ZeitraumBetragVerfällt am
Pro Monat131 €–
Pro Jahr1.572 €–
Guthaben aus 2025bis zu 1.572 €bereits verfallen (30.6.2026)
Guthaben aus 2026bis zu 1.572 €voraussichtlich 31. Dezember 2026

Nicht genutztes Guthaben wandert ins Folgejahr und kann dort bis zum 30. Juni abgerechnet werden. Das war immer so, ist nun ab kommendem Jahr aber anders geregelt. Nach aktuellen Entwürfen soll der Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 durch ein sogenanntes „Sozialraumbudget“ ersetzt werden. Dies könnte dazu führen, dass die gewohnte Übertragungsfrist bis zum 30. Juni für Restguthaben aus 2026 verkürzt wird oder ganz entfällt. Daher lohnt es sich, das Budget von diesem Jahr noch bis Ende Dezember aufzubrauchen, bevor es verfällt.

Wofür Sie ihn einsetzen dürfen – und wofür nicht

Hier liegt der häufigste Irrtum. Viele Familien gehen davon aus, der Entlastungsbetrag sei ein Zuschuss für die Pflege. Ab Pflegegrad 2 ist er das ausdrücklich nicht:

Erlaubt ab Pflegegrad 2Nicht erlaubt ab Pflegegrad 2
Nach § 45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, BetreuungsgruppenKörperbezogene Selbstversorgung durch den Pflegedienst: Waschen, Duschen, Toilettengang
Hilfen bei der Haushaltsführung: Putzen, Wäsche, Einkaufen, KochenZahlungen an Angehörige bis zum zweiten Grad oder an Personen im selben Haushalt
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und die Anleitung pflegender AngehörigerNutzung durch Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims
Eigenanteile bei Tagespflege, Nachtpflege und KurzzeitpflegeBarauszahlung – der Betrag wird nie aufs Konto überwiesen

Bemerkenswert ist die Richtung dieser Regel: Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag für sämtliche Leistungen eines Pflegedienstes einsetzen, auch für die Grundpflege. Ab Pflegegrad 2 nicht mehr. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dafür ab Pflegegrad 2 die Sachleistungen bereitstehen. Wer die Regel umgekehrt im Kopf hat, plant falsch.

Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege kombinieren

Der wirksamste Hebel bei Pflegegrad 2 ist nicht der Entlastungsbetrag allein, sondern die Kombination mit der stundenweisen Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, den Sie frei aufteilen können. Beides zusammen ergibt:

PostenBetrag im Monat
Entlastungsbetrag nach § 45b131 €
Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 € auf zwölf Monate)294,92 €
Zusammen für Alltagshilfe verfügbar425,92 €
Das entspricht bei JUHIrund 13 Stunden

Der entscheidende Vorteil: Ihr Pflegegeld bleibt dabei vollständig erhalten, solange die Hilfe unter acht Stunden am Tag bleibt. Es wird nichts umgewandelt und nichts gegengerechnet – Sie rufen zwei Leistungen ab, die nebeneinander laufen.

Was ab 2027 daraus werden soll

Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 verschwindet die Verhinderungspflege als eigener Anspruch. An ihre Stelle soll ein Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI von bis zu 2.285 € im Jahr treten, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 – gegenüber den heutigen 3.539 € sind das 1.254 € weniger. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Was das genau bedeutet, steht in unserem Artikel zur Verhinderungspflege 2027.

Kostenerstattung oder Direktabrechnung

Für die Abrechnung gibt es zwei Wege, und sie unterscheiden sich deutlich im Aufwand:

  • Kostenerstattung: Sie bezahlen den Anbieter selbst, sammeln Rechnungen und Zahlungsnachweise und reichen sie formlos bei der Pflegekasse ein. Sie gehen in Vorkasse und warten auf die Erstattung.
  • Direktabrechnung: Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Anbieter unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Sie strecken nichts vor und sammeln keine Belege.

Lassen Sie sich mindestens halbjährlich eine Leistungsübersicht Ihrer Pflegekasse geben. Dort steht, wie viel vom Entlastungsbetrag tatsächlich abgerufen wurde – und wie viel noch offen ist.

Was 2027 daraus werden soll

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Danach wird der Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2027 durch das Sozialraumbudget ersetzt. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, Details können sich ändern – einen Gesamtüberblick finden Sie in unserem Artikel zur Pflegereform 2027.

PunktHeute (2026)Geplant ab 2027
Höhe131 € im Monatbis zu 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, bis zu 300 € unter 25 Jahren
Ansparenbis 30. Juni des Folgejahresim Entwurf nicht vorgesehen
VerwendungAlltagsangebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst (ohne Grundpflege)nur noch anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Antragnicht nötignicht nötig, Erstattung weiterhin gegen Belege
Pflegegrad 1131 € wie alle anderenkein Sozialraumbudget vorgesehen

Zwei Punkte daran sind für die Planung wichtiger als die Zahl 175. Erstens: Ohne Ansparmöglichkeit wird aus einem Jahresbudget ein Monatsbudget – was im Januar nicht genutzt wird, ist im Februar weg. Zweitens: Tagespflege, Kurzzeitpflege und ambulante Pflegedienste tauchen als Verwendungszweck nicht mehr auf. Wer den Entlastungsbetrag heute dafür einsetzt, muss ab 2027 umplanen.

Einen Bestandsschutz für laufende Fälle nennt der Entwurf nicht; die §§ 45a und 45b sollen vollständig ersetzt werden. Parallel dazu soll die Verhinderungspflege in einem Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI aufgehen – bis zu 2.285 € im Jahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 statt der heutigen 3.539 €. Wer beide Leistungen heute kombiniert, sollte diesen zweiten Schritt mitdenken. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall ist Ihre Pflegekasse oder eine kostenlose Pflegeberatung die richtige Adresse.

Was das konkret an Hilfe bedeutet

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Aus dem Entlastungsbetrag allein werden damit 4 volle Stunden Hilfe pro Monat. Kombiniert mit der stundenweisen Verhinderungspflege sind es bis zu 13 volle Stunden – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Wir rechnen über die Abtretungserklärung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten und kein Papierkram. Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt und helfen bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Düsseldorf, Haushaltshilfe in Köln, Putzhilfe in Berlin und Seniorenbetreuung in Frankfurt. Als spezialisierter Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse kümmern wir uns ausschließlich um diese eine Aufgabe. Und wir dürfen auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen – als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe ändert sich für Sie beim Übergang 2027 nichts.

Wie viele Stunden Ihnen genau zustehen, hängt vom Pflegegrad ab – für Pflegegrad 2 haben wir das in einem eigenen Artikel aufgeschlüsselt: wie viele Stunden Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2 möglich sind und wie sich die Budgets dabei verteilen.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

131 € im Monat klingen nach wenig. Über ein Jahr sind es 1.572 €, über die Ansparfrist hinweg können es bis zu 3.144 € sein – Geld, das jedes Jahr bei Zehntausenden Familien ungenutzt verfällt, weil niemand davon weiß oder weil die Abrechnung zu kompliziert erscheint.

Mit der Reform wird dieser Spielraum kleiner: mehr Geld pro Monat, aber kein Ansparen mehr und ein engerer Verwendungszweck. 2026 ist damit das letzte Jahr unter den heutigen Regeln. Wer seinen Anspruch jetzt nutzt, bekommt ihn noch in voller Höhe. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, was Ihnen zusteht.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?+

Nein. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen ihn nur abrufen – entweder über eine Abtretungserklärung beim Anbieter oder indem Sie Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.

Wird mein Pflegegeld gekürzt, wenn ich ihn nutze?+

Nein. Der Entlastungsbetrag läuft völlig unabhängig vom Pflegegeld und wird nicht gegengerechnet. Auch wenn Sie ihn mit der stundenweisen Verhinderungspflege kombinieren, bleibt Ihr Pflegegeld erhalten, solange die Hilfe unter acht Stunden am Tag bleibt.

Kann ich mir die 131 € auszahlen lassen?+

Nein. Der Entlastungsbetrag wird nie als Geld überwiesen. Er wird ausschließlich gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters erstattet oder direkt mit diesem abgerechnet.

Darf meine Tochter die Hilfe übernehmen und abrechnen?+

Über den Entlastungsbetrag nicht. Zahlungen an Angehörige bis zum zweiten Grad oder an Personen im selben Haushalt sind ausgeschlossen. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen über anerkannte Nachbarschaftshilfe – das regelt jedes Land eigenständig.

Was passiert mit meinem Guthaben aus 2026, wenn die Reform kommt?+

Nach heutigem Recht ist Ihr Guthaben aus 2026 bis zum 30. Juni 2027 nutzbar. Wie es bei der Umstellung auf das Sozialraumbudget behandelt wird, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Wer auf Nummer sicher gehen will, ruft den Anspruch noch 2026 ab.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  2. § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
  3. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
  4. pflege.net – Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Verwendung und Abrechnung

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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