Entlastungsbetrag Pflegegrad 3: So setzen Sie die 131 € richtig ein
Der Entlastungsbetrag beträgt bei Pflegegrad 3 genau wie bei allen anderen Pflegegraden 131 € im Monat. Die Frage ist bei Pflegegrad 3 selten, ob Ihnen das Geld zusteht – sondern wofür Sie es einsetzen.
Denn hier konkurrieren erstmals mehrere sinnvolle Verwendungen um denselben Betrag: Haushaltshilfe, der Eigenanteil der Tagespflege, Betreuungsangebote, der Eigenanteil der Kurzzeitpflege. Dieser Artikel ordnet die Optionen, zeigt welche Reihenfolge sich rechnet – und erklärt den Hebel, mit dem aus 131 € bei Pflegegrad 3 bis zu 729,80 € werden.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ 131 € im Monat, 1.572 € im Jahr – zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen
- ✓ Vier Verwendungen stehen zur Wahl – Haushaltshilfe, Tagespflege-Eigenanteil, Betreuung, Kurzzeitpflege
- ✓ Nicht für die Grundpflege – Waschen und Anziehen sind ab Pflegegrad 2 ausgeschlossen
- ✓ Mit Verhinderungspflege kombinierbar – zusammen rund 425 € im Monat, ohne dass Pflegegeld gekürzt wird
- ✓ Ansparbar bis 30. Juni des Folgejahres – nach aktuellem Stand sieht es aber danach aus, dass ab 2027 nichts mehr angespart werden kann
Die vier Verwendungen, die bei Pflegegrad 3 infrage kommen
Alle vier sind zulässig, alle vier sind sinnvoll – aber sie unterscheiden sich erheblich darin, wie viel Entlastung pro eingesetztem Euro dabei herauskommt:
| Verwendung | Was 131 € bewirken | Wofür es sich lohnt |
|---|---|---|
| Haushaltshilfe und Alltagshilfe | rund 4 volle Stunden im Monat | Wenn der Haushalt das eigentliche Problem ist – wiederkehrend und planbar |
| Eigenanteil Tagespflege | deckt einen Teil der Unterkunft und Verpflegung | Wenn Tagespflege ohnehin genutzt wird – der Pflegeanteil läuft über einen eigenen Topf von 1.357 € |
| Betreuungsgruppe oder Alltagsbegleitung | meist 2 bis 4 Termine im Monat | Bei Demenz oder wenn pflegende Angehörige Stunden für sich brauchen |
| Eigenanteil Kurzzeitpflege | Unterkunft und Verpflegung während des Aufenthalts | Punktuell, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt |
Der entscheidende Unterschied: Haushaltshilfe und Betreuung schaffen zusätzliche Entlastung. Die Eigenanteile bei Tages- und Kurzzeitpflege senken nur Kosten, die ohnehin anfallen. Beides ist legitim – aber wer die 131 € in den Eigenanteil steckt, bekommt dafür keine Stunde Hilfe mehr, sondern zahlt lediglich weniger zu.
Was bei Pflegegrad 3 ausgeschlossen ist
Eine Einschränkung überrascht regelmäßig, weil sie ausgerechnet bei den höheren Pflegegraden gilt:
| Erlaubt | Nicht erlaubt |
|---|---|
| Nach § 45a SGB XI anerkannte Alltagsangebote | Körperbezogene Selbstversorgung: Waschen, Duschen, Anziehen, Toilettengang |
| Haushaltsführung: Putzen, Wäsche, Einkaufen, Kochen | Zahlungen an Angehörige bis zum zweiten Grad oder Personen im selben Haushalt |
| Pflegerische Betreuung und Anleitung von Angehörigen | Barauszahlung – der Betrag wird nie überwiesen |
| Eigenanteile bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege | Nutzung durch Bewohner eines Pflegeheims |
Für die Grundpflege sieht der Gesetzgeber ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistungen vor – bei Pflegegrad 3 immerhin 1.497 € im Monat. Nur bei Pflegegrad 1, wo es diese Sachleistungen nicht gibt, darf der Entlastungsbetrag auch dafür eingesetzt werden.
Der Hebel bei Pflegegrad 3: die Verhinderungspflege
Den größten Zugewinn bringt bei Pflegegrad 3 nicht der Entlastungsbetrag allein, sondern die Kombination mit der stundenweisen Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, frei aufteilbar.
| Posten | Betrag im Monat |
|---|---|
| Entlastungsbetrag nach § 45b | 131 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 € auf zwölf Monate) | 294,92 € |
| Zusammen für Alltagshilfe verfügbar | 425,92 € |
| Das entspricht bei JUHI | rund 13 Stunden |
Entscheidend ist, was dabei nicht passiert: Ihr Pflegegeld von 599 € bleibt vollständig erhalten, solange die Hilfe unter acht Stunden am Tag bleibt. Es wird nichts umgewandelt und nichts gegengerechnet – zwei Leistungen laufen nebeneinander.
Was ab 2027 daraus werden soll
Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 verschwindet die Verhinderungspflege als eigener Anspruch. An ihre Stelle soll ein Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI von bis zu 2.285 € im Jahr treten, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 – gegenüber den heutigen 3.539 € sind das 1.254 € weniger. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Mehr dazu in unserem Artikel zur Verhinderungspflege 2027.
Die Reihenfolge, die sich rechnet
Wenn mehrere Budgets nebeneinander laufen, kommt es auf die Reihenfolge an. Sinnvoll ist meist dieser Weg:
- Zuerst die Verhinderungspflege für Haushaltshilfe nutzen. Die Verhinderungspflege verfällt zum 31. Dezember und ist nicht ansparbar – rund 294 € im Monat, die sonst verloren gehen.
- Dann den Entlastungsbetrag. Er läuft bis zum 30. Juni des Folgejahres weiter und hat damit den längeren Atem.
- Tages- und Nachtpflege separat betrachten. Die 1.357 € im Monat laufen über einen eigenen Anspruch und werden weder auf Pflegegeld noch auf Sachleistungen angerechnet.
- Den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mitdenken. Er verfällt zum 31. Dezember und lässt sich nicht ansparen.
💡 Die unkomplizierte Variante
Entlastungsbetrag und stundenweise Verhinderungspflege zusammen ergeben bei Pflegegrad 3 rund 425 € im Monat für Hilfe im Haushalt – ohne Antrag und ohne dass Pflegegeld oder Sachleistungen angetastet werden. Das sind bis zu 13 volle Stunden.
Ansparen und Fristen
Nicht genutztes Guthaben wandert ins Folgejahr und kann dort bis zum 30. Juni abgerechnet werden. Das war bisher immer so. Nach aktuellen Entwürfen soll der Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 durch ein sogenanntes „Sozialraumbudget“ ersetzt werden. Dies könnte dazu führen, dass die gewohnte Übertragungsfrist bis zum 30. Juni für Restguthaben aus 2026 verkürzt wird oder ganz entfällt. Es ist also nicht vorgesehen, dass der übrige Betrag aus dem Entlastungsbetrag noch 2027 genutzt werden kann – brauchen Sie ihn besser bis Ende Dezember auf.
| Budget | Höhe | Verfällt |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € im Monat | 30. Juni des Folgejahres, 2027 voraussichtlich entfallend |
| Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege | 3.539 € im Jahr | 31. Dezember, nicht ansparbar |
| Tages- und Nachtpflege | 1.357 € im Monat | Monatlich, nicht ansparbar |
Diese drei Fristen erklären die Reihenfolge von oben: Was zuerst verfällt, wird zuerst genutzt.
Was 2027 daraus wird
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Der Entlastungsbetrag wird darin zum Sozialraumbudget:
| Punkt | Heute | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| Höhe | 131 € im Monat | bis zu 175 € im Monat ab Pflegegrad 2 |
| Ansparen | bis 30. Juni des Folgejahres | im Entwurf nicht vorgesehen |
| Verwendung | Alltagsangebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst | nur noch anerkannte Alltagsangebote |
| Verhinderungspflege | 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit Kurzzeitpflege | Überbrückungsbudget nach § 39, bis 2.285 € im Jahr |
Für Pflegegrad 3 bedeutet das vor allem zwei Dinge: Ohne Ansparmöglichkeit wird aus dem Jahresbudget ein Monatsbudget, und die Eigenanteile bei Tages- und Kurzzeitpflege fallen als Verwendungszweck weg. Wer die 131 € heute dafür einsetzt, muss ab 2027 umplanen. Den Gesamtüberblick finden Sie unter Pflegereform 2027. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Was das an Stunden bedeutet
Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Aus dem Entlastungsbetrag allein werden 4 volle Stunden im Monat, zusammen mit der stundenweisen Verhinderungspflege bis zu 13 Stunden – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft.
Änderung der Pflegereform 2027
Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.
Wir rechnen über die Abtretungserklärung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – kein Vorstrecken, kein Belegesammeln. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Nürnberg, Putzhilfe in Frankfurt, Putzfrau in Köln und Seniorenbetreuung in Leipzig. JUHI ist der günstigste gewerbliche Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse: 32,75 € pro Stunde inklusive sämtlicher Kosten.
Tipp
Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.
Unser Fazit
Bei Pflegegrad 3 ist der Entlastungsbetrag selten das größte Budget – aber oft das flexibelste. Er ist der einzige Topf, der ins Folgejahr mitwandert, und der einzige, der sich frei zwischen Haushalt, Betreuung und Eigenanteilen aufteilen lässt.
Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Verwendung, sondern gar keine: 1.572 € im Jahr, die niemand abruft, weil die Abrechnung kompliziert wirkt. Mit der Reform entfällt zudem die Ansparmöglichkeit – 2026 ist damit das letzte Jahr, in dem sich ein ganzer Jahresbetrag aufbauen lässt. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, was bei Ihnen noch offen ist.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3 höher als bei Pflegegrad 2?+
Nein, er beträgt für alle Pflegegrade 131 € im Monat. Mehr Spielraum entsteht bei Pflegegrad 3 über andere Leistungen – etwa die höhere Tages- und Nachtpflege und den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Kann ich mit den 131 € den Eigenanteil der Tagespflege bezahlen?+
Ja, für Unterkunft und Verpflegung. Der Pflegeanteil der Tagespflege läuft bei Pflegegrad 3 ohnehin über einen eigenen Topf von 1.357 € im Monat, der weder das Pflegegeld noch die Sachleistungen mindert.
Darf der Pflegedienst damit meine Mutter waschen?+
Ab Pflegegrad 2 nicht. Körperbezogene Selbstversorgung ist vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen, dafür sind die Pflegesachleistungen vorgesehen. Nur bei Pflegegrad 1 ist das anders, weil es dort keine Sachleistungen gibt.
Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?+
Nein, eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Erstattet wird nur gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters – oder direkt abgerechnet. Mehr dazu unter Entlastungsbetrag auszahlen lassen.
Was passiert mit dem Guthaben, wenn 2027 das Sozialraumbudget kommt?+
Nach aktuellen Entwürfen soll der Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 durch ein sogenanntes „Sozialraumbudget“ ersetzt werden. Dies könnte dazu führen, dass die gewohnte Übertragungsfrist bis zum 30. Juni für Restguthaben aus 2026 verkürzt wird oder ganz entfällt. Wer sicher gehen will, ruft das Budget noch 2026 ab.
Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+
Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- pflege.net – Entlastungsbetrag: Verwendung und Abrechnung
- Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
Der Entlastungsbetrag beträgt bei Pflegegrad 3 genau wie bei allen anderen Pflegegraden 131 € im Monat. Die Frage ist bei Pflegegrad 3 selten, ob Ihnen das Geld zusteht – sondern wofür Sie es einsetzen.
Denn hier konkurrieren erstmals mehrere sinnvolle Verwendungen um denselben Betrag: Haushaltshilfe, der Eigenanteil der Tagespflege, Betreuungsangebote, der Eigenanteil der Kurzzeitpflege. Dieser Artikel ordnet die Optionen, zeigt welche Reihenfolge sich rechnet – und erklärt den Hebel, mit dem aus 131 € bei Pflegegrad 3 bis zu 729,80 € werden.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ 131 € im Monat, 1.572 € im Jahr – zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen
- ✓ Vier Verwendungen stehen zur Wahl – Haushaltshilfe, Tagespflege-Eigenanteil, Betreuung, Kurzzeitpflege
- ✓ Nicht für die Grundpflege – Waschen und Anziehen sind ab Pflegegrad 2 ausgeschlossen
- ✓ Mit Verhinderungspflege kombinierbar – zusammen rund 425 € im Monat, ohne dass Pflegegeld gekürzt wird
- ✓ Ansparbar bis 30. Juni des Folgejahres – nach aktuellem Stand sieht es aber danach aus, dass ab 2027 nichts mehr angespart werden kann
Die vier Verwendungen, die bei Pflegegrad 3 infrage kommen
Alle vier sind zulässig, alle vier sind sinnvoll – aber sie unterscheiden sich erheblich darin, wie viel Entlastung pro eingesetztem Euro dabei herauskommt:
| Verwendung | Was 131 € bewirken | Wofür es sich lohnt |
|---|---|---|
| Haushaltshilfe und Alltagshilfe | rund 4 volle Stunden im Monat | Wenn der Haushalt das eigentliche Problem ist – wiederkehrend und planbar |
| Eigenanteil Tagespflege | deckt einen Teil der Unterkunft und Verpflegung | Wenn Tagespflege ohnehin genutzt wird – der Pflegeanteil läuft über einen eigenen Topf von 1.357 € |
| Betreuungsgruppe oder Alltagsbegleitung | meist 2 bis 4 Termine im Monat | Bei Demenz oder wenn pflegende Angehörige Stunden für sich brauchen |
| Eigenanteil Kurzzeitpflege | Unterkunft und Verpflegung während des Aufenthalts | Punktuell, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt |
Der entscheidende Unterschied: Haushaltshilfe und Betreuung schaffen zusätzliche Entlastung. Die Eigenanteile bei Tages- und Kurzzeitpflege senken nur Kosten, die ohnehin anfallen. Beides ist legitim – aber wer die 131 € in den Eigenanteil steckt, bekommt dafür keine Stunde Hilfe mehr, sondern zahlt lediglich weniger zu.
Was bei Pflegegrad 3 ausgeschlossen ist
Eine Einschränkung überrascht regelmäßig, weil sie ausgerechnet bei den höheren Pflegegraden gilt:
| Erlaubt | Nicht erlaubt |
|---|---|
| Nach § 45a SGB XI anerkannte Alltagsangebote | Körperbezogene Selbstversorgung: Waschen, Duschen, Anziehen, Toilettengang |
| Haushaltsführung: Putzen, Wäsche, Einkaufen, Kochen | Zahlungen an Angehörige bis zum zweiten Grad oder Personen im selben Haushalt |
| Pflegerische Betreuung und Anleitung von Angehörigen | Barauszahlung – der Betrag wird nie überwiesen |
| Eigenanteile bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege | Nutzung durch Bewohner eines Pflegeheims |
Für die Grundpflege sieht der Gesetzgeber ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistungen vor – bei Pflegegrad 3 immerhin 1.497 € im Monat. Nur bei Pflegegrad 1, wo es diese Sachleistungen nicht gibt, darf der Entlastungsbetrag auch dafür eingesetzt werden.
Der Hebel bei Pflegegrad 3: die Verhinderungspflege
Den größten Zugewinn bringt bei Pflegegrad 3 nicht der Entlastungsbetrag allein, sondern die Kombination mit der stundenweisen Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, frei aufteilbar.
| Posten | Betrag im Monat |
|---|---|
| Entlastungsbetrag nach § 45b | 131 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 € auf zwölf Monate) | 294,92 € |
| Zusammen für Alltagshilfe verfügbar | 425,92 € |
| Das entspricht bei JUHI | rund 13 Stunden |
Entscheidend ist, was dabei nicht passiert: Ihr Pflegegeld von 599 € bleibt vollständig erhalten, solange die Hilfe unter acht Stunden am Tag bleibt. Es wird nichts umgewandelt und nichts gegengerechnet – zwei Leistungen laufen nebeneinander.
Was ab 2027 daraus werden soll
Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 verschwindet die Verhinderungspflege als eigener Anspruch. An ihre Stelle soll ein Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI von bis zu 2.285 € im Jahr treten, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 – gegenüber den heutigen 3.539 € sind das 1.254 € weniger. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Mehr dazu in unserem Artikel zur Verhinderungspflege 2027.
Die Reihenfolge, die sich rechnet
Wenn mehrere Budgets nebeneinander laufen, kommt es auf die Reihenfolge an. Sinnvoll ist meist dieser Weg:
- Zuerst die Verhinderungspflege für Haushaltshilfe nutzen. Die Verhinderungspflege verfällt zum 31. Dezember und ist nicht ansparbar – rund 294 € im Monat, die sonst verloren gehen.
- Dann den Entlastungsbetrag. Er läuft bis zum 30. Juni des Folgejahres weiter und hat damit den längeren Atem.
- Tages- und Nachtpflege separat betrachten. Die 1.357 € im Monat laufen über einen eigenen Anspruch und werden weder auf Pflegegeld noch auf Sachleistungen angerechnet.
- Den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mitdenken. Er verfällt zum 31. Dezember und lässt sich nicht ansparen.
💡 Die unkomplizierte Variante
Entlastungsbetrag und stundenweise Verhinderungspflege zusammen ergeben bei Pflegegrad 3 rund 425 € im Monat für Hilfe im Haushalt – ohne Antrag und ohne dass Pflegegeld oder Sachleistungen angetastet werden. Das sind bis zu 13 volle Stunden.
Ansparen und Fristen
Nicht genutztes Guthaben wandert ins Folgejahr und kann dort bis zum 30. Juni abgerechnet werden. Das war bisher immer so. Nach aktuellen Entwürfen soll der Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 durch ein sogenanntes „Sozialraumbudget“ ersetzt werden. Dies könnte dazu führen, dass die gewohnte Übertragungsfrist bis zum 30. Juni für Restguthaben aus 2026 verkürzt wird oder ganz entfällt. Es ist also nicht vorgesehen, dass der übrige Betrag aus dem Entlastungsbetrag noch 2027 genutzt werden kann – brauchen Sie ihn besser bis Ende Dezember auf.
| Budget | Höhe | Verfällt |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 € im Monat | 30. Juni des Folgejahres, 2027 voraussichtlich entfallend |
| Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege | 3.539 € im Jahr | 31. Dezember, nicht ansparbar |
| Tages- und Nachtpflege | 1.357 € im Monat | Monatlich, nicht ansparbar |
Diese drei Fristen erklären die Reihenfolge von oben: Was zuerst verfällt, wird zuerst genutzt.
Was 2027 daraus wird
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Der Entlastungsbetrag wird darin zum Sozialraumbudget:
| Punkt | Heute | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| Höhe | 131 € im Monat | bis zu 175 € im Monat ab Pflegegrad 2 |
| Ansparen | bis 30. Juni des Folgejahres | im Entwurf nicht vorgesehen |
| Verwendung | Alltagsangebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst | nur noch anerkannte Alltagsangebote |
| Verhinderungspflege | 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit Kurzzeitpflege | Überbrückungsbudget nach § 39, bis 2.285 € im Jahr |
Für Pflegegrad 3 bedeutet das vor allem zwei Dinge: Ohne Ansparmöglichkeit wird aus dem Jahresbudget ein Monatsbudget, und die Eigenanteile bei Tages- und Kurzzeitpflege fallen als Verwendungszweck weg. Wer die 131 € heute dafür einsetzt, muss ab 2027 umplanen. Den Gesamtüberblick finden Sie unter Pflegereform 2027. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Was das an Stunden bedeutet
Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Aus dem Entlastungsbetrag allein werden 4 volle Stunden im Monat, zusammen mit der stundenweisen Verhinderungspflege bis zu 13 Stunden – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft.
Änderung der Pflegereform 2027
Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.
Wir rechnen über die Abtretungserklärung direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – kein Vorstrecken, kein Belegesammeln. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Nürnberg, Putzhilfe in Frankfurt, Putzfrau in Köln und Seniorenbetreuung in Leipzig. JUHI ist der günstigste gewerbliche Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse: 32,75 € pro Stunde inklusive sämtlicher Kosten.
Tipp
Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.
Unser Fazit
Bei Pflegegrad 3 ist der Entlastungsbetrag selten das größte Budget – aber oft das flexibelste. Er ist der einzige Topf, der ins Folgejahr mitwandert, und der einzige, der sich frei zwischen Haushalt, Betreuung und Eigenanteilen aufteilen lässt.
Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Verwendung, sondern gar keine: 1.572 € im Jahr, die niemand abruft, weil die Abrechnung kompliziert wirkt. Mit der Reform entfällt zudem die Ansparmöglichkeit – 2026 ist damit das letzte Jahr, in dem sich ein ganzer Jahresbetrag aufbauen lässt. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, was bei Ihnen noch offen ist.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3 höher als bei Pflegegrad 2?+
Nein, er beträgt für alle Pflegegrade 131 € im Monat. Mehr Spielraum entsteht bei Pflegegrad 3 über andere Leistungen – etwa die höhere Tages- und Nachtpflege und den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Kann ich mit den 131 € den Eigenanteil der Tagespflege bezahlen?+
Ja, für Unterkunft und Verpflegung. Der Pflegeanteil der Tagespflege läuft bei Pflegegrad 3 ohnehin über einen eigenen Topf von 1.357 € im Monat, der weder das Pflegegeld noch die Sachleistungen mindert.
Darf der Pflegedienst damit meine Mutter waschen?+
Ab Pflegegrad 2 nicht. Körperbezogene Selbstversorgung ist vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen, dafür sind die Pflegesachleistungen vorgesehen. Nur bei Pflegegrad 1 ist das anders, weil es dort keine Sachleistungen gibt.
Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?+
Nein, eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Erstattet wird nur gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters – oder direkt abgerechnet. Mehr dazu unter Entlastungsbetrag auszahlen lassen.
Was passiert mit dem Guthaben, wenn 2027 das Sozialraumbudget kommt?+
Nach aktuellen Entwürfen soll der Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 durch ein sogenanntes „Sozialraumbudget“ ersetzt werden. Dies könnte dazu führen, dass die gewohnte Übertragungsfrist bis zum 30. Juni für Restguthaben aus 2026 verkürzt wird oder ganz entfällt. Wer sicher gehen will, ruft das Budget noch 2026 ab.
Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+
Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- pflege.net – Entlastungsbetrag: Verwendung und Abrechnung
- Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
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