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Haushaltshilfe nach Geburt: Was die Krankenkasse wirklich übernimmt

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Inhaltsverzeichnis

Die Geburt liegt hinter Ihnen, das Baby ist da – und der Haushalt versinkt im Chaos. Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche, und gleichzeitig ein Neugeborenes versorgen: Das kann eine frisch entbundene Mutter nicht alleine stemmen. Was viele Familien nicht wissen: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in dieser Situation eine Haushaltshilfe – ohne Zuzahlung und ohne Pflegegrad.

In diesem Artikel erklären wir, wann Sie nach der Geburt Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben, wie lange die Kasse zahlt, welche Aufgaben übernommen werden und wie Sie den Antrag richtig stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24h SGB V: Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
  • Keine Zuzahlung – die Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten
  • Kein Kind nötig: Anders als bei § 38 SGB V muss kein Kind unter 12 im Haushalt leben
  • Keine feste Zeitbegrenzung: Solange medizinisch notwendig (nach Geburt ca. 1–4 Wochen, verlängerbar)
  • Ärztliche Bescheinigung oder Hebammen-Bescheinigung nötig – Antrag vor Beginn bei der Krankenkasse

Wann haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach der Geburt?

Die Rechtsgrundlage ist § 24h SGB V. Danach erhalten gesetzlich Versicherte eine Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Voraussetzungen:

  • Gesetzlich krankenversichert – privat Versicherte müssen den eigenen Tarif prüfen
  • Haushalt kann nicht weitergeführt werden – wegen der Entbindung oder Schwangerschaftskomplikationen
  • Keine andere Person im Haushalt kann die Aufgaben übernehmen (berufstätiger Partner zählt als nicht verfügbar)
  • Ärztliche oder Hebammen-Bescheinigung bestätigt die Notwendigkeit

💡 Auch ohne Komplikationen möglich

Sie brauchen keine Risikoschwangerschaft oder einen Kaiserschnitt, um Anspruch zu haben. Auch nach einer normalen Entbindung kann der Arzt oder die Hebamme bescheinigen, dass Sie durch die Geburt geschwächt sind und den Haushalt vorübergehend nicht führen können. Entscheidend ist die ärztliche Einschätzung.

Typische Situationen, in denen der Anspruch greift

  • Nach einem Kaiserschnitt: Körperliche Schonung nötig, schweres Heben verboten
  • Schwere oder komplizierte Geburt: Dammriss, Nachblutungen, Infektionen
  • Wochenbettdepression: Psychische Belastung macht die Haushaltsführung unmöglich
  • Mehrlingsgeburt: Zwei oder mehr Neugeborene – keine Kapazität für den Haushalt
  • Geschwisterkinder: Ältere Kinder müssen betreut werden, während die Mutter sich erholt

Wie lange zahlt die Krankenkasse?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe so lange finanzieren, wie sie medizinisch notwendig ist – das entscheidet der Arzt oder die Hebamme. In der Praxis:

SituationÜbliche Dauer
Normale EntbindungCa. 1 Woche (Anhaltspunkt: 6 Tage nach DRG-Grenzverweildauer)
Kaiserschnitt2–4 Wochen
Komplikationen (Dammriss, Infektionen)Bis 4 Wochen, verlängerbar
Schwangerschaft (Bettruhe, Risikoschwangerschaft)Für die gesamte Dauer der ärztlich verordneten Schonung
Mit Kind unter 12 + schwere KrankheitBis 26 Wochen (dann nach § 38 SGB V)

Wenn nach den ersten Tagen oder Wochen eine Verlängerung nötig ist, brauchen Sie eine erneute ärztliche Bescheinigung mit Begründung. Viele Kassen genehmigen die Verlängerung unkompliziert – fragen Sie aktiv nach.

Welche Aufgaben übernimmt die Haushaltshilfe?

Das übernimmt die HaushaltshilfeDas übernimmt sie nicht
Reinigung der Wohnung (Saugen, Wischen, Aufräumen)Medizinische Versorgung (Wundpflege, Medikamente)
Einkaufen, Kochen, Mahlzeiten zubereitenBabybetreuung als Haupttätigkeit (kein Babysitter-Ersatz)
Wäsche waschen, trocknen, bügelnHandwerkliche Arbeiten, Umzüge
Betreuung von Geschwisterkindern (unter 12 Jahren)Nachtdienst oder Dauerbetreuung
Besorgungen (Apotheke, Post, Drogerie)

Der konkrete Umfang richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und wird mit der Krankenkasse abgestimmt. In der Regel sind es 4 bis 8 Stunden pro Tag.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Was kostet es Sie?

Nichts. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 24h SGB V sind Sie vollständig von der Zuzahlung befreit. Die Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten. Die bei anderen Haushaltshilfe-Leistungen übliche Zuzahlung von 10 % (min. 5 €, max. 10 € / Tag) entfällt hier komplett.

So beantragen Sie die Haushaltshilfe Schritt für Schritt

  1. 1Bescheinigung holen: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme bestätigen, dass Sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht führen können – mit Angabe von Dauer und Umfang.
  2. 2Antrag bei der Krankenkasse: Füllen Sie das Antragsformular Ihrer Kasse aus (online, per Post oder in der Geschäftsstelle). Reichen Sie die ärztliche Bescheinigung mit ein.
  3. 3Genehmigung abwarten: Die Kasse prüft und genehmigt. In der Regel dauert das wenige Tage.
  4. 4Haushaltshilfe organisieren: Die Krankenkasse vermittelt eine Kraft oder Sie suchen sich selbst einen Vertragspartner der Kasse.

⚠️ Antrag vor Beginn stellen

Beauftragen Sie die Haushaltshilfe nicht ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Wenn Sie auf eigene Faust eine Hilfe engagieren, werden die Kosten in der Regel nicht erstattet. Tipp: Stellen Sie den Antrag schon vor der Geburt, wenn absehbar ist, dass Sie Hilfe brauchen – zum Beispiel bei geplantem Kaiserschnitt.

Wenn Verwandte einspringen

Natürlich kann auch die Schwiegermutter, die Schwester oder eine Freundin helfen. Aber die Erstattungsregeln unterscheiden sich je nach Verwandtschaftsgrad:

Wer hilft?Was zahlt die Kasse?
Nicht-verwandte Person (Freundin, Nachbarin)Alle Kosten in angemessener Höhe
Verwandte ab 3. Grad (Tante, Cousine)Alle Kosten in angemessener Höhe (je nach Kasse 6–8 € / Std.)
Verwandte bis 2. Grad (Eltern, Geschwister)Kein Stundenlohn – nur Fahrkosten (0,20 € / km) und Verdienstausfall (max. 15 € / Std., max. 120 € / Tag)
Ehepartner / LebensgefährteNur bei unbezahltem Urlaub – Fahrkosten + Verdienstausfall

Hebamme vs. Haushaltshilfe: Was ist der Unterschied?

Beide unterstützen nach der Geburt – aber auf unterschiedliche Weise:

KriteriumHebammeHaushaltshilfe
AufgabeMedizinische Wochenbettbetreuung, Stillen, RückbildungHaushaltsführung, Einkauf, Kochen, Kinderbetreuung
Rechtsgrundlage§ 24d SGB V§ 24h SGB V
DauerBis 12 Wochen, HausbesucheSolange medizinisch notwendig
ZuzahlungKeineKeine
Kombinierbar?Ja – beide Leistungen gleichzeitig möglich

Hebamme und Haushaltshilfe ergänzen sich optimal: Die Hebamme kümmert sich um die medizinische Versorgung von Mutter und Kind, die Haushaltshilfe hält den Alltag am Laufen. Beides gleichzeitig zu beantragen ist ausdrücklich möglich und empfehlenswert.

Pflegegrad vorhanden? JUHI hilft zusätzlich

Die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V ist eine vorübergehende Leistung der Krankenkasse. Wer darüber hinaus dauerhaft Unterstützung im Alltag und Haushalt braucht – etwa weil Sie selbst, Ihr Partner oder ein Angehöriger einen Pflegegrad haben – kann JUHI als anerkannten Dienstleister beauftragen. Unabhängig vom Alter: JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad, ob jung oder alt.

Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt und helfen pflegebedürftigen Menschen im Alltag und Haushalt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Köln, Berlin, München und Frankfurt. Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten – bei gesetzlicher Versicherung entstehen keine Eigenkosten. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber Haushaltshilfe beantragen.

Unser Fazit: Ein Anspruch, den zu viele verschenken

Die Haushaltshilfe nach der Geburt ist eine der am seltensten abgerufenen Kassenleistungen – obwohl die Voraussetzungen einfach sind und keine Zuzahlung anfällt. Sie brauchen lediglich eine ärztliche oder Hebammen-Bescheinigung und einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Der Anspruch gilt auch ohne Komplikationen, ohne Pflegegrad und ohne Kind unter 12 im Haushalt.

Nutzen Sie diesen Anspruch. Ihr Wochenbett ist keine Schwäche – es ist eine Phase, in der Ihr Körper Erholung braucht. Und wenn darüber hinaus ein Pflegegrad im Haushalt besteht, können Sie bei JUHI zusätzliche Unterstützung erhalten. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich nach der Geburt automatisch eine Haushaltshilfe?+

Nein. Sie müssen die Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen und eine ärztliche oder Hebammen-Bescheinigung vorlegen. Der Antrag sollte idealerweise vor Beginn der Hilfe gestellt werden.

Muss ich etwas zuzahlen?+

Nein. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 24h SGB V entfällt die Zuzahlung vollständig. Die Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten.

Wie lange bekomme ich die Haushaltshilfe nach der Geburt?+

Es gibt keine starre Obergrenze. Die Kasse zahlt, solange die medizinische Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist. Nach einer normalen Entbindung sind es oft 1–2 Wochen, nach Kaiserschnitt 2–4 Wochen, bei Komplikationen auch länger.

Mein Partner arbeitet – zählt das als „keine andere Person im Haushalt"?+

Ja. Ein berufstätiger Partner kann den Haushalt tagsüber nicht führen und gilt daher als nicht verfügbar. Die Voraussetzung ist damit in der Regel erfüllt.

Kann meine Mutter als Haushaltshilfe kommen und Geld bekommen?+

Ja, aber nur eingeschränkt. Verwandte bis zum 2. Grad (Eltern, Geschwister) erhalten keinen Stundenlohn. Die Kasse kann aber Fahrkosten (0,20 € / km) und Verdienstausfall (max. 15 € / Std., max. 120 € / Tag) erstatten – aber nur, wenn sie dafür unbezahlten Urlaub nimmt.

Kann ich Hebamme und Haushaltshilfe gleichzeitig nutzen?+

Ja. Hebamme (§ 24d SGB V) und Haushaltshilfe (§ 24h SGB V) sind zwei getrennte Leistungen, die parallel genutzt werden können. Die Hebamme kümmert sich um die medizinische Betreuung, die Haushaltshilfe um den Haushalt und die Kinderbetreuung.

Quellen

  1. § 24h SGB V – Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  2. § 38 SGB V – Haushaltshilfe
  3. GKV-Spitzenverband – Haushaltshilfe
  4. sozialversicherung-kompetent.de – Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft / Entbindung
  5. hkk – Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und nach Entbindung
  6. BayernPortal – Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
  7. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  8. § 24d SGB V – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

Die Geburt liegt hinter Ihnen, das Baby ist da – und der Haushalt versinkt im Chaos. Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche, und gleichzeitig ein Neugeborenes versorgen: Das kann eine frisch entbundene Mutter nicht alleine stemmen. Was viele Familien nicht wissen: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in dieser Situation eine Haushaltshilfe – ohne Zuzahlung und ohne Pflegegrad.

In diesem Artikel erklären wir, wann Sie nach der Geburt Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben, wie lange die Kasse zahlt, welche Aufgaben übernommen werden und wie Sie den Antrag richtig stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24h SGB V: Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
  • Keine Zuzahlung – die Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten
  • Kein Kind nötig: Anders als bei § 38 SGB V muss kein Kind unter 12 im Haushalt leben
  • Keine feste Zeitbegrenzung: Solange medizinisch notwendig (nach Geburt ca. 1–4 Wochen, verlängerbar)
  • Ärztliche Bescheinigung oder Hebammen-Bescheinigung nötig – Antrag vor Beginn bei der Krankenkasse

Wann haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach der Geburt?

Die Rechtsgrundlage ist § 24h SGB V. Danach erhalten gesetzlich Versicherte eine Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Die Voraussetzungen:

  • Gesetzlich krankenversichert – privat Versicherte müssen den eigenen Tarif prüfen
  • Haushalt kann nicht weitergeführt werden – wegen der Entbindung oder Schwangerschaftskomplikationen
  • Keine andere Person im Haushalt kann die Aufgaben übernehmen (berufstätiger Partner zählt als nicht verfügbar)
  • Ärztliche oder Hebammen-Bescheinigung bestätigt die Notwendigkeit

💡 Auch ohne Komplikationen möglich

Sie brauchen keine Risikoschwangerschaft oder einen Kaiserschnitt, um Anspruch zu haben. Auch nach einer normalen Entbindung kann der Arzt oder die Hebamme bescheinigen, dass Sie durch die Geburt geschwächt sind und den Haushalt vorübergehend nicht führen können. Entscheidend ist die ärztliche Einschätzung.

Typische Situationen, in denen der Anspruch greift

  • Nach einem Kaiserschnitt: Körperliche Schonung nötig, schweres Heben verboten
  • Schwere oder komplizierte Geburt: Dammriss, Nachblutungen, Infektionen
  • Wochenbettdepression: Psychische Belastung macht die Haushaltsführung unmöglich
  • Mehrlingsgeburt: Zwei oder mehr Neugeborene – keine Kapazität für den Haushalt
  • Geschwisterkinder: Ältere Kinder müssen betreut werden, während die Mutter sich erholt

Wie lange zahlt die Krankenkasse?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe so lange finanzieren, wie sie medizinisch notwendig ist – das entscheidet der Arzt oder die Hebamme. In der Praxis:

SituationÜbliche Dauer
Normale EntbindungCa. 1 Woche (Anhaltspunkt: 6 Tage nach DRG-Grenzverweildauer)
Kaiserschnitt2–4 Wochen
Komplikationen (Dammriss, Infektionen)Bis 4 Wochen, verlängerbar
Schwangerschaft (Bettruhe, Risikoschwangerschaft)Für die gesamte Dauer der ärztlich verordneten Schonung
Mit Kind unter 12 + schwere KrankheitBis 26 Wochen (dann nach § 38 SGB V)

Wenn nach den ersten Tagen oder Wochen eine Verlängerung nötig ist, brauchen Sie eine erneute ärztliche Bescheinigung mit Begründung. Viele Kassen genehmigen die Verlängerung unkompliziert – fragen Sie aktiv nach.

Welche Aufgaben übernimmt die Haushaltshilfe?

Das übernimmt die HaushaltshilfeDas übernimmt sie nicht
Reinigung der Wohnung (Saugen, Wischen, Aufräumen)Medizinische Versorgung (Wundpflege, Medikamente)
Einkaufen, Kochen, Mahlzeiten zubereitenBabybetreuung als Haupttätigkeit (kein Babysitter-Ersatz)
Wäsche waschen, trocknen, bügelnHandwerkliche Arbeiten, Umzüge
Betreuung von Geschwisterkindern (unter 12 Jahren)Nachtdienst oder Dauerbetreuung
Besorgungen (Apotheke, Post, Drogerie)

Der konkrete Umfang richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und wird mit der Krankenkasse abgestimmt. In der Regel sind es 4 bis 8 Stunden pro Tag.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Was kostet es Sie?

Nichts. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 24h SGB V sind Sie vollständig von der Zuzahlung befreit. Die Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten. Die bei anderen Haushaltshilfe-Leistungen übliche Zuzahlung von 10 % (min. 5 €, max. 10 € / Tag) entfällt hier komplett.

So beantragen Sie die Haushaltshilfe Schritt für Schritt

  1. 1Bescheinigung holen: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme bestätigen, dass Sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht führen können – mit Angabe von Dauer und Umfang.
  2. 2Antrag bei der Krankenkasse: Füllen Sie das Antragsformular Ihrer Kasse aus (online, per Post oder in der Geschäftsstelle). Reichen Sie die ärztliche Bescheinigung mit ein.
  3. 3Genehmigung abwarten: Die Kasse prüft und genehmigt. In der Regel dauert das wenige Tage.
  4. 4Haushaltshilfe organisieren: Die Krankenkasse vermittelt eine Kraft oder Sie suchen sich selbst einen Vertragspartner der Kasse.

⚠️ Antrag vor Beginn stellen

Beauftragen Sie die Haushaltshilfe nicht ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Wenn Sie auf eigene Faust eine Hilfe engagieren, werden die Kosten in der Regel nicht erstattet. Tipp: Stellen Sie den Antrag schon vor der Geburt, wenn absehbar ist, dass Sie Hilfe brauchen – zum Beispiel bei geplantem Kaiserschnitt.

Wenn Verwandte einspringen

Natürlich kann auch die Schwiegermutter, die Schwester oder eine Freundin helfen. Aber die Erstattungsregeln unterscheiden sich je nach Verwandtschaftsgrad:

Wer hilft?Was zahlt die Kasse?
Nicht-verwandte Person (Freundin, Nachbarin)Alle Kosten in angemessener Höhe
Verwandte ab 3. Grad (Tante, Cousine)Alle Kosten in angemessener Höhe (je nach Kasse 6–8 € / Std.)
Verwandte bis 2. Grad (Eltern, Geschwister)Kein Stundenlohn – nur Fahrkosten (0,20 € / km) und Verdienstausfall (max. 15 € / Std., max. 120 € / Tag)
Ehepartner / LebensgefährteNur bei unbezahltem Urlaub – Fahrkosten + Verdienstausfall

Hebamme vs. Haushaltshilfe: Was ist der Unterschied?

Beide unterstützen nach der Geburt – aber auf unterschiedliche Weise:

KriteriumHebammeHaushaltshilfe
AufgabeMedizinische Wochenbettbetreuung, Stillen, RückbildungHaushaltsführung, Einkauf, Kochen, Kinderbetreuung
Rechtsgrundlage§ 24d SGB V§ 24h SGB V
DauerBis 12 Wochen, HausbesucheSolange medizinisch notwendig
ZuzahlungKeineKeine
Kombinierbar?Ja – beide Leistungen gleichzeitig möglich

Hebamme und Haushaltshilfe ergänzen sich optimal: Die Hebamme kümmert sich um die medizinische Versorgung von Mutter und Kind, die Haushaltshilfe hält den Alltag am Laufen. Beides gleichzeitig zu beantragen ist ausdrücklich möglich und empfehlenswert.

Pflegegrad vorhanden? JUHI hilft zusätzlich

Die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V ist eine vorübergehende Leistung der Krankenkasse. Wer darüber hinaus dauerhaft Unterstützung im Alltag und Haushalt braucht – etwa weil Sie selbst, Ihr Partner oder ein Angehöriger einen Pflegegrad haben – kann JUHI als anerkannten Dienstleister beauftragen. Unabhängig vom Alter: JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad, ob jung oder alt.

Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt und helfen pflegebedürftigen Menschen im Alltag und Haushalt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Köln, Berlin, München und Frankfurt. Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten – bei gesetzlicher Versicherung entstehen keine Eigenkosten. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber Haushaltshilfe beantragen.

Unser Fazit: Ein Anspruch, den zu viele verschenken

Die Haushaltshilfe nach der Geburt ist eine der am seltensten abgerufenen Kassenleistungen – obwohl die Voraussetzungen einfach sind und keine Zuzahlung anfällt. Sie brauchen lediglich eine ärztliche oder Hebammen-Bescheinigung und einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Der Anspruch gilt auch ohne Komplikationen, ohne Pflegegrad und ohne Kind unter 12 im Haushalt.

Nutzen Sie diesen Anspruch. Ihr Wochenbett ist keine Schwäche – es ist eine Phase, in der Ihr Körper Erholung braucht. Und wenn darüber hinaus ein Pflegegrad im Haushalt besteht, können Sie bei JUHI zusätzliche Unterstützung erhalten. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich nach der Geburt automatisch eine Haushaltshilfe?+

Nein. Sie müssen die Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse beantragen und eine ärztliche oder Hebammen-Bescheinigung vorlegen. Der Antrag sollte idealerweise vor Beginn der Hilfe gestellt werden.

Muss ich etwas zuzahlen?+

Nein. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 24h SGB V entfällt die Zuzahlung vollständig. Die Krankenkasse übernimmt 100 % der Kosten.

Wie lange bekomme ich die Haushaltshilfe nach der Geburt?+

Es gibt keine starre Obergrenze. Die Kasse zahlt, solange die medizinische Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist. Nach einer normalen Entbindung sind es oft 1–2 Wochen, nach Kaiserschnitt 2–4 Wochen, bei Komplikationen auch länger.

Mein Partner arbeitet – zählt das als „keine andere Person im Haushalt"?+

Ja. Ein berufstätiger Partner kann den Haushalt tagsüber nicht führen und gilt daher als nicht verfügbar. Die Voraussetzung ist damit in der Regel erfüllt.

Kann meine Mutter als Haushaltshilfe kommen und Geld bekommen?+

Ja, aber nur eingeschränkt. Verwandte bis zum 2. Grad (Eltern, Geschwister) erhalten keinen Stundenlohn. Die Kasse kann aber Fahrkosten (0,20 € / km) und Verdienstausfall (max. 15 € / Std., max. 120 € / Tag) erstatten – aber nur, wenn sie dafür unbezahlten Urlaub nimmt.

Kann ich Hebamme und Haushaltshilfe gleichzeitig nutzen?+

Ja. Hebamme (§ 24d SGB V) und Haushaltshilfe (§ 24h SGB V) sind zwei getrennte Leistungen, die parallel genutzt werden können. Die Hebamme kümmert sich um die medizinische Betreuung, die Haushaltshilfe um den Haushalt und die Kinderbetreuung.

Quellen

  1. § 24h SGB V – Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  2. § 38 SGB V – Haushaltshilfe
  3. GKV-Spitzenverband – Haushaltshilfe
  4. sozialversicherung-kompetent.de – Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft / Entbindung
  5. hkk – Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und nach Entbindung
  6. BayernPortal – Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung
  7. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  8. § 24d SGB V – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
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