Hauswirtschaftliche Versorgung: Was dazugehört und wer sie bezahlt
Wenn Sie nach einer verbindlichen Liste suchen, was zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehört, werden Sie sie nicht finden – und das hat einen Grund, den kaum jemand nennt: Im Gesetz steht keine.
§ 36 SGB XI nennt „Hilfen bei der Haushaltsführung" als Bestandteil der Pflegesachleistung, zählt aber nicht auf, was darunterfällt. Festgelegt wird das erst in den Landesrahmenverträgen und den Leistungskomplexen der Pflegekassen. Deshalb unterscheidet sich der Umfang je nach Bundesland und Anbieter – und deshalb lesen Sie überall etwas anderes.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Kern sind sechs Tätigkeiten: Einkaufen, Kochen, Reinigen, Spülen, Wäsche, Beheizen
- ✓ Keine bundesweite Liste – den Umfang regeln die Landesrahmenverträge
- ✓ Drei Finanzierungswege: Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Krankenkasse
- ✓ Über den Entlastungsbetrag ist der Umfang oft größer als über den Pflegedienst
- ✓ Ab 2027 soll die Haushaltshilfe vollständig zu den anerkannten Anbietern wandern
Was dazugehört
Alle Leistungskomplexe gehen auf denselben Kern zurück – sechs Tätigkeiten, die früher im Gesetz selbst standen und heute in den Verträgen fortgeschrieben werden:
| Tätigkeit | Was in der Praxis dazugehört |
|---|---|
| Einkaufen | Lebensmittel und Haushaltsbedarf beschaffen, Vorräte prüfen, Verfallsdaten kontrollieren |
| Kochen | Mahlzeiten zubereiten, auch vorkochen und portionieren, Getränke bereitstellen |
| Reinigen der Wohnung | Staubsaugen, Wischen, Staub wischen, Bad und Küche reinigen, Müll entsorgen |
| Spülen | Geschirr spülen oder Maschine ein- und ausräumen |
| Wäsche | Waschen, Trocknen, Bügeln, Zusammenlegen, Bett frisch machen |
| Beheizen | Heizmaterial beschaffen, Ofen befeuern – heute nur noch selten relevant |
In vielen Verträgen kommen weitere Punkte hinzu, etwa Begleitung zu Terminen und Behörden, Hilfe beim Schriftverkehr oder das Gießen von Pflanzen. Fragen Sie im Zweifel konkret nach, bevor Sie buchen.
Warum es keine bundesweite Liste gibt
Bis 2016 enthielt das Gesetz selbst einen Katalog – im damaligen § 14 SGB XI. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017 ist diese Aufzählung entfallen. Seither gilt:
- § 36 SGB XI nennt „Hilfen bei der Haushaltsführung" als Teil der Sachleistung, ohne sie zu definieren.
- Die Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI legen fest, welche Leistungskomplexe es gibt und was sie umfassen.
- Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag entscheidet zusätzlich die Anerkennung nach Landesrecht über den zulässigen Umfang.
Praktisch heißt das: Dieselbe Tätigkeit kann in Bayern abgerechnet werden und in Niedersachsen nicht. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – aber eine zuverlässige Auskunft, wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem konkreten Leistungskomplex fragen.
Was nicht dazugehört
| Nicht hauswirtschaftlich | Warum |
|---|---|
| Körperpflege, Anziehen, Hilfe beim Essen | Körperbezogene Pflegemaßnahmen – eigener Leistungsbereich |
| Medikamente, Spritzen, Verbände | Behandlungspflege nach § 37 SGB V, über die Krankenkasse |
| Gartenarbeit, Rasenmähen, Schneeräumen | Außerhalb der Wohnung, nicht Teil der Haushaltsführung |
| Handwerkliche Reparaturen, Umbauten | Keine hauswirtschaftliche Leistung; ggf. Wohnumfeldverbesserung |
| Fertige Mahlzeiten, geliefert | Verpflegung gilt als Regelversorgung – siehe Essen auf Rädern |
| Lebensmittel und Reinigungsmittel selbst | Bezahlt wird die Arbeitszeit, nicht der Einkauf |
| Versorgung von Haustieren | In den meisten Verträgen nicht enthalten |
Die letzte Zeile ist der häufigste Irrtum: Die Pflegekasse zahlt die Arbeit, nicht das Material. Wer einkaufen lässt, bezahlt die Lebensmittel selbst – erstattet wird die Zeit, die das Einkaufen kostet.
Wer sie bezahlt
| Weg | Grundlage | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Pflegesachleistung | § 36 SGB XI | 796 € bis 2.299 € pro Monat | Pflegegrad 2 bis 5, zugelassener Dienst |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | 131 € pro Monat | ab Pflegegrad 1, anerkannter Anbieter |
| Haushaltshilfe der Krankenkasse | § 38 SGB V | vorübergehend, meist 10 % Eigenanteil | Krankenhaus, Kur oder Schwangerschaft |
Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Über den Entlastungsbetrag ist der Umfang häufig größer als über den Pflegedienst. Leistungskomplexe der Pflegedienste sind eng zugeschnitten – Fensterputzen, Gardinen abnehmen oder der Frühjahrsputz fallen dort oft heraus. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind genau diese Arbeiten in der Regel abgedeckt.
Dazu kommt der Preisunterschied: Der Pflegedienst rechnet in Leistungskomplexen ab, was bei reiner Hauswirtschaft teuer wird. Einen Vergleich finden Sie unter Haushaltshilfe vom Pflegedienst, die Kombination der Budgets unter Pflegesachleistungen.
Wer sie erbringen darf
| Anbieter | Abrechnung über |
|---|---|
| Zugelassener ambulanter Pflegedienst | Pflegesachleistung |
| Einzelpflegekraft mit Vertrag nach § 77 SGB XI | Pflegesachleistung |
| Nach Landesrecht anerkannter Anbieter | Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege |
| Anerkannte Nachbarschaftshilfe | Entlastungsbetrag, je nach Bundesland |
| Privat beschäftigte Putzhilfe | gar nicht – komplett selbst zu zahlen |
Die letzte Zeile ist entscheidend: Ohne Zulassung oder Anerkennung erstattet die Pflegekasse nichts. Eine Putzhilfe im Minijob ist völlig legal, aber nicht abrechenbar – dafür steuerlich absetzbar. Welche Formen es gibt, haben wir unter Alltagshilfe gegenübergestellt.
Was 2027 anders werden soll
Der Kabinettsentwurf zur Pflegereform ordnet gerade diesen Bereich neu. Das Sozialraumbudget, das den Entlastungsbetrag ersetzen soll, ist nach dem Entwurf für Alltagsangebote und anerkannte Nachbarschaftshilfe gedacht – Pflegedienste fallen als Verwendungszweck weg.
Die hauswirtschaftliche Versorgung als Pflegedienst-Leistung wird damit zurückgedrängt, und die Alltagshilfe wandert zu den anerkannten Anbietern. Gleichzeitig steigt das Sachleistungsbudget deutlich, bleibt aber auf pflegerische Leistungen ausgerichtet. Entschieden ist nichts – der Bundestag soll am 11. Dezember 2026 abstimmen. Den Überblick finden Sie unter Pflegereform 2027.
Wie das bei uns aussieht
Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Ab Pflegegrad 1 sind das 4 volle Stunden Hilfe pro Monat, ab Pflegegrad 2 zusammen mit der Verhinderungspflege bis zu 13 volle Stunden. Wir saugen, putzen Fenster, kaufen ein, kochen, machen Wäsche, hängen Gardinen auf, begleiten zu Terminen und leisten Gesellschaft – also auch die Arbeiten, die aus Leistungskomplexen oft herausfallen.
Änderung der Pflegereform 2027
Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.
Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse und sammeln keine Belege. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Ingolstadt, Haushaltshilfe in Krefeld, Putzhilfe in Leipzig und Seniorenbetreuung in Bochum. Als spezialisierter Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse kümmern wir uns ausschließlich um diese eine Aufgabe.
Tipp
Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.
Unser Fazit
Dass es keine gesetzliche Liste gibt, klingt nach einem Nachteil – ist aber einer, der sich nutzen lässt. Weil der Umfang vom Anbietertyp abhängt, lohnt der Vergleich: Über den Entlastungsbetrag bekommen Sie in der Regel mehr Tätigkeiten abgedeckt als über einen Leistungskomplex des Pflegedienstes, und das zu einem günstigeren Stundenpreis.
Fragen Sie vor der Beauftragung zwei Dinge: Ist der Anbieter anerkannt, und welche Arbeiten sind konkret eingeschlossen? Eine kurze Anfrage genügt, und wir sagen Ihnen, was in Ihrem Bundesland abrechenbar ist.
Häufig gestellte Fragen
Gehört Fensterputzen zur hauswirtschaftlichen Versorgung?+
Das hängt vom Weg ab. In den Leistungskomplexen der Pflegedienste fällt Fensterputzen häufig heraus, bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist es in der Regel eingeschlossen. Fragen Sie konkret nach, bevor Sie beauftragen.
Zahlt die Pflegekasse auch die Lebensmittel?+
Nein. Erstattet wird die Arbeitszeit, nicht das Material. Lebensmittel, Reinigungs- und Waschmittel zahlen Sie selbst – das gilt für jeden Finanzierungsweg.
Bekomme ich hauswirtschaftliche Versorgung bei Pflegegrad 1?+
Über den Entlastungsbetrag ja – 131 € im Monat, das sind bei uns 4 volle Stunden. Die Pflegesachleistung setzt dagegen mindestens Pflegegrad 2 voraus.
Darf meine Putzfrau über die Pflegekasse abrechnen?+
Nur wenn sie nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Eine privat oder im Minijob beschäftigte Putzhilfe ist nicht abrechenbar, dafür aber steuerlich absetzbar.
Was ist der Unterschied zur Grundpflege?+
Grundpflege betrifft den Körper – Waschen, Anziehen, Hilfe beim Essen und bei der Toilette. Hauswirtschaftliche Versorgung betrifft den Haushalt. Beide gehören zur Pflegesachleistung, werden aber getrennt abgerechnet.
Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+
Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.
Quellen
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung, Hilfen bei der Haushaltsführung
- § 75 SGB XI – Rahmenverträge der Länder über die ambulante Pflege
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 38 SGB V – Haushaltshilfe der Krankenkasse
- Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
Wenn Sie nach einer verbindlichen Liste suchen, was zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehört, werden Sie sie nicht finden – und das hat einen Grund, den kaum jemand nennt: Im Gesetz steht keine.
§ 36 SGB XI nennt „Hilfen bei der Haushaltsführung" als Bestandteil der Pflegesachleistung, zählt aber nicht auf, was darunterfällt. Festgelegt wird das erst in den Landesrahmenverträgen und den Leistungskomplexen der Pflegekassen. Deshalb unterscheidet sich der Umfang je nach Bundesland und Anbieter – und deshalb lesen Sie überall etwas anderes.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Kern sind sechs Tätigkeiten: Einkaufen, Kochen, Reinigen, Spülen, Wäsche, Beheizen
- ✓ Keine bundesweite Liste – den Umfang regeln die Landesrahmenverträge
- ✓ Drei Finanzierungswege: Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Krankenkasse
- ✓ Über den Entlastungsbetrag ist der Umfang oft größer als über den Pflegedienst
- ✓ Ab 2027 soll die Haushaltshilfe vollständig zu den anerkannten Anbietern wandern
Was dazugehört
Alle Leistungskomplexe gehen auf denselben Kern zurück – sechs Tätigkeiten, die früher im Gesetz selbst standen und heute in den Verträgen fortgeschrieben werden:
| Tätigkeit | Was in der Praxis dazugehört |
|---|---|
| Einkaufen | Lebensmittel und Haushaltsbedarf beschaffen, Vorräte prüfen, Verfallsdaten kontrollieren |
| Kochen | Mahlzeiten zubereiten, auch vorkochen und portionieren, Getränke bereitstellen |
| Reinigen der Wohnung | Staubsaugen, Wischen, Staub wischen, Bad und Küche reinigen, Müll entsorgen |
| Spülen | Geschirr spülen oder Maschine ein- und ausräumen |
| Wäsche | Waschen, Trocknen, Bügeln, Zusammenlegen, Bett frisch machen |
| Beheizen | Heizmaterial beschaffen, Ofen befeuern – heute nur noch selten relevant |
In vielen Verträgen kommen weitere Punkte hinzu, etwa Begleitung zu Terminen und Behörden, Hilfe beim Schriftverkehr oder das Gießen von Pflanzen. Fragen Sie im Zweifel konkret nach, bevor Sie buchen.
Warum es keine bundesweite Liste gibt
Bis 2016 enthielt das Gesetz selbst einen Katalog – im damaligen § 14 SGB XI. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017 ist diese Aufzählung entfallen. Seither gilt:
- § 36 SGB XI nennt „Hilfen bei der Haushaltsführung" als Teil der Sachleistung, ohne sie zu definieren.
- Die Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI legen fest, welche Leistungskomplexe es gibt und was sie umfassen.
- Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag entscheidet zusätzlich die Anerkennung nach Landesrecht über den zulässigen Umfang.
Praktisch heißt das: Dieselbe Tätigkeit kann in Bayern abgerechnet werden und in Niedersachsen nicht. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – aber eine zuverlässige Auskunft, wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem konkreten Leistungskomplex fragen.
Was nicht dazugehört
| Nicht hauswirtschaftlich | Warum |
|---|---|
| Körperpflege, Anziehen, Hilfe beim Essen | Körperbezogene Pflegemaßnahmen – eigener Leistungsbereich |
| Medikamente, Spritzen, Verbände | Behandlungspflege nach § 37 SGB V, über die Krankenkasse |
| Gartenarbeit, Rasenmähen, Schneeräumen | Außerhalb der Wohnung, nicht Teil der Haushaltsführung |
| Handwerkliche Reparaturen, Umbauten | Keine hauswirtschaftliche Leistung; ggf. Wohnumfeldverbesserung |
| Fertige Mahlzeiten, geliefert | Verpflegung gilt als Regelversorgung – siehe Essen auf Rädern |
| Lebensmittel und Reinigungsmittel selbst | Bezahlt wird die Arbeitszeit, nicht der Einkauf |
| Versorgung von Haustieren | In den meisten Verträgen nicht enthalten |
Die letzte Zeile ist der häufigste Irrtum: Die Pflegekasse zahlt die Arbeit, nicht das Material. Wer einkaufen lässt, bezahlt die Lebensmittel selbst – erstattet wird die Zeit, die das Einkaufen kostet.
Wer sie bezahlt
| Weg | Grundlage | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Pflegesachleistung | § 36 SGB XI | 796 € bis 2.299 € pro Monat | Pflegegrad 2 bis 5, zugelassener Dienst |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | 131 € pro Monat | ab Pflegegrad 1, anerkannter Anbieter |
| Haushaltshilfe der Krankenkasse | § 38 SGB V | vorübergehend, meist 10 % Eigenanteil | Krankenhaus, Kur oder Schwangerschaft |
Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Über den Entlastungsbetrag ist der Umfang häufig größer als über den Pflegedienst. Leistungskomplexe der Pflegedienste sind eng zugeschnitten – Fensterputzen, Gardinen abnehmen oder der Frühjahrsputz fallen dort oft heraus. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind genau diese Arbeiten in der Regel abgedeckt.
Dazu kommt der Preisunterschied: Der Pflegedienst rechnet in Leistungskomplexen ab, was bei reiner Hauswirtschaft teuer wird. Einen Vergleich finden Sie unter Haushaltshilfe vom Pflegedienst, die Kombination der Budgets unter Pflegesachleistungen.
Wer sie erbringen darf
| Anbieter | Abrechnung über |
|---|---|
| Zugelassener ambulanter Pflegedienst | Pflegesachleistung |
| Einzelpflegekraft mit Vertrag nach § 77 SGB XI | Pflegesachleistung |
| Nach Landesrecht anerkannter Anbieter | Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege |
| Anerkannte Nachbarschaftshilfe | Entlastungsbetrag, je nach Bundesland |
| Privat beschäftigte Putzhilfe | gar nicht – komplett selbst zu zahlen |
Die letzte Zeile ist entscheidend: Ohne Zulassung oder Anerkennung erstattet die Pflegekasse nichts. Eine Putzhilfe im Minijob ist völlig legal, aber nicht abrechenbar – dafür steuerlich absetzbar. Welche Formen es gibt, haben wir unter Alltagshilfe gegenübergestellt.
Was 2027 anders werden soll
Der Kabinettsentwurf zur Pflegereform ordnet gerade diesen Bereich neu. Das Sozialraumbudget, das den Entlastungsbetrag ersetzen soll, ist nach dem Entwurf für Alltagsangebote und anerkannte Nachbarschaftshilfe gedacht – Pflegedienste fallen als Verwendungszweck weg.
Die hauswirtschaftliche Versorgung als Pflegedienst-Leistung wird damit zurückgedrängt, und die Alltagshilfe wandert zu den anerkannten Anbietern. Gleichzeitig steigt das Sachleistungsbudget deutlich, bleibt aber auf pflegerische Leistungen ausgerichtet. Entschieden ist nichts – der Bundestag soll am 11. Dezember 2026 abstimmen. Den Überblick finden Sie unter Pflegereform 2027.
Wie das bei uns aussieht
Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Ab Pflegegrad 1 sind das 4 volle Stunden Hilfe pro Monat, ab Pflegegrad 2 zusammen mit der Verhinderungspflege bis zu 13 volle Stunden. Wir saugen, putzen Fenster, kaufen ein, kochen, machen Wäsche, hängen Gardinen auf, begleiten zu Terminen und leisten Gesellschaft – also auch die Arbeiten, die aus Leistungskomplexen oft herausfallen.
Änderung der Pflegereform 2027
Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.
Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse und sammeln keine Belege. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Ingolstadt, Haushaltshilfe in Krefeld, Putzhilfe in Leipzig und Seniorenbetreuung in Bochum. Als spezialisierter Anbieter für Alltagshilfe über die Pflegekasse kümmern wir uns ausschließlich um diese eine Aufgabe.
Tipp
Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.
Unser Fazit
Dass es keine gesetzliche Liste gibt, klingt nach einem Nachteil – ist aber einer, der sich nutzen lässt. Weil der Umfang vom Anbietertyp abhängt, lohnt der Vergleich: Über den Entlastungsbetrag bekommen Sie in der Regel mehr Tätigkeiten abgedeckt als über einen Leistungskomplex des Pflegedienstes, und das zu einem günstigeren Stundenpreis.
Fragen Sie vor der Beauftragung zwei Dinge: Ist der Anbieter anerkannt, und welche Arbeiten sind konkret eingeschlossen? Eine kurze Anfrage genügt, und wir sagen Ihnen, was in Ihrem Bundesland abrechenbar ist.
Häufig gestellte Fragen
Gehört Fensterputzen zur hauswirtschaftlichen Versorgung?+
Das hängt vom Weg ab. In den Leistungskomplexen der Pflegedienste fällt Fensterputzen häufig heraus, bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist es in der Regel eingeschlossen. Fragen Sie konkret nach, bevor Sie beauftragen.
Zahlt die Pflegekasse auch die Lebensmittel?+
Nein. Erstattet wird die Arbeitszeit, nicht das Material. Lebensmittel, Reinigungs- und Waschmittel zahlen Sie selbst – das gilt für jeden Finanzierungsweg.
Bekomme ich hauswirtschaftliche Versorgung bei Pflegegrad 1?+
Über den Entlastungsbetrag ja – 131 € im Monat, das sind bei uns 4 volle Stunden. Die Pflegesachleistung setzt dagegen mindestens Pflegegrad 2 voraus.
Darf meine Putzfrau über die Pflegekasse abrechnen?+
Nur wenn sie nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Eine privat oder im Minijob beschäftigte Putzhilfe ist nicht abrechenbar, dafür aber steuerlich absetzbar.
Was ist der Unterschied zur Grundpflege?+
Grundpflege betrifft den Körper – Waschen, Anziehen, Hilfe beim Essen und bei der Toilette. Hauswirtschaftliche Versorgung betrifft den Haushalt. Beide gehören zur Pflegesachleistung, werden aber getrennt abgerechnet.
Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+
Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.
Quellen
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung, Hilfen bei der Haushaltsführung
- § 75 SGB XI – Rahmenverträge der Länder über die ambulante Pflege
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 38 SGB V – Haushaltshilfe der Krankenkasse
- Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
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