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Pflegegeld ohne Pflegeperson: Ja, das geht

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
09.07.2026
Inhaltsverzeichnis

„Pflegegeld bekommt man doch nur, wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt." Diese Annahme hält sich hartnäckig – und sie hält viele Menschen davon ab, überhaupt einen Antrag zu stellen. Wer allein lebt, keine Kinder in der Nähe hat oder niemanden belasten möchte, glaubt oft, damit vom Pflegegeld ausgeschlossen zu sein.

Das stimmt nicht. Es muss keine bestimmte Person benannt werden. Das Gesetz verlangt lediglich, dass die Versorgung „in geeigneter Weise" sichergestellt ist – wie, bleibt Ihnen überlassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pflegegeld geht an Sie – nicht an eine Pflegeperson
  • Niemand muss benannt werden – es gibt keine Pflicht, eine bestimmte Person anzugeben
  • Nachbarn, Freunde, Bekannte können die Versorgung genauso sicherstellen wie Angehörige
  • Achtung Beratungseinsatz: Wer ihn versäumt, riskiert die Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes
  • Zusätzlich stehen Ihnen bis zu 13 Stunden Haushaltshilfe pro Monat zu – unabhängig vom Pflegegeld

Wer bekommt eigentlich das Pflegegeld?

Hier liegt der Ursprung des Missverständnisses. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt – auf ihr Konto, zur freien Verfügung. Es ist keine Vergütung für pflegende Angehörige, auch wenn viele Familien es faktisch so verwenden.

Der amtliche Titel von § 37 SGB XI lautet: „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen". Das beschreibt genau den Gedanken – Sie erhalten Geld, um sich die Hilfe zu organisieren, die Sie brauchen. Ob Sie damit Ihre Tochter unterstützen, der Nachbarin etwas zustecken oder eine Putzhilfe bezahlen, prüft niemand.

LeistungEmpfängerVerwendungsnachweis?
PflegegeldDie pflegebedürftige PersonNein – frei verwendbar
PflegesachleistungenDer PflegedienstJa – Abrechnung über die Kasse
EntlastungsbetragDer anerkannte DienstleisterJa – zweckgebunden

Was das Gesetz verlangt

Die einzige Bedingung im Gesetzestext lautet, dass Sie mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung „in geeigneter Weise selbst sicherstellen". Drei Dinge fallen daran auf:

  • Keine Personenangabe gefordert. Der Text spricht von Sicherstellung, nicht von einer benannten Pflegeperson.
  • Kein Verwandtschaftsverhältnis nötig. Nachbarn und Freunde zählen genauso.
  • Kein Nachweis über die Verwendung. Sie müssen keine Quittungen sammeln oder belegen, wofür das Geld verwendet wurde.

💡 Die Meldung als Pflegeperson ist freiwillig

Viele Pflegekassen verschicken zusammen mit dem Bescheid einen Fragebogen zur Pflegeperson. Dieser dient dazu, Rentenbeiträge und Unfallversicherung für eine pflegende Person zu sichern – er ist aber keine Voraussetzung für das Pflegegeld. Wenn niemand diese Rolle übernimmt, lassen Sie den Bogen einfach leer. Welche Pflichten mit einer Eintragung verbunden sind, lesen Sie unter eingetragene Pflegeperson: Pflichten.

Wer die Pflege sicherstellen kann

WegMöglich?Hinweis
Sie selbst, mit Hilfsmitteln und AnpassungenJaBei niedrigen Pflegegraden häufig ausreichend
Nachbarn oder FreundeJaKein Verwandtschaftsverhältnis erforderlich
Angehörige, auch aus der Ferne organisiertJaRegelmäßige Besuche genügen
Anerkannter Dienstleister für AlltagshilfeJaLäuft über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege
Ambulanter PflegedienstJaFührt zur Kombinationsleistung – siehe unten
Niemand, keinerlei VersorgungNeinHier kann die Kasse eingreifen

Auch Nachbarschaftshilfe ist ein anerkannter Weg – ob sie zusätzlich über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann, hängt allerdings vom jeweiligen Bundesland ab.

Der Beratungseinsatz: Pflichttermin

Hier liegt der Punkt, an dem es tatsächlich ernst wird – und er wird regelmäßig übersehen. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss in festen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen:

Pflegegrad PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Beratungseinsatzfreiwilligalle 6 Monatealle 6 Monatealle 3 Monatealle 3 Monate
Kosten für Sie0 € – die Pflegekasse übernimmt

PG = Pflegegrad. Der Beratungseinsatz wird von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt, meist bei Ihnen zu Hause.

⚠️ Versäumte Termine kosten Geld

Wird der Beratungseinsatz nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz einstellen. Das ist der häufigste Grund, warum Alleinlebenden das Pflegegeld gestrichen wird – nicht die fehlende Pflegeperson. Notieren Sie sich den Termin im Kalender, sobald der Bescheid kommt.

Inhaltlich ist der Besuch unkritisch: Eine Pflegefachkraft schaut vorbei, fragt nach der Situation, gibt Tipps und bestätigt der Kasse, dass die Versorgung sichergestellt ist. Für Alleinlebende ist das oft sogar hilfreich, weil dabei Ansprüche auffallen, die bisher ungenutzt blieben.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Alternative: Kombinationsleistung

Wenn Sie merken, dass Sie die Versorgung allein nicht mehr organisieren können, gibt es einen Mittelweg: die Kombinationsleistung. Ein Pflegedienst übernimmt einen Teil der Aufgaben, und Sie erhalten anteilig weiterhin Pflegegeld.

So funktioniert die Rechnung bei Pflegegrad 3

  • Sachleistungsbudget: 1.431 € pro Monat
  • Der Pflegedienst rechnet 40 % davon ab
  • Sie erhalten 60 % des Pflegegeldes: rund 359 € statt 599 €

Ein weiterer Vorteil: Wer Sachleistungen bezieht, braucht keinen separaten Beratungseinsatz – der Pflegedienst ist ohnehin regelmäßig vor Ort.

Wann die Kasse das Pflegegeld streicht

SituationFolge
Keine Pflegeperson benanntKeine – völlig unproblematisch
Pflegegeld für andere Zwecke verwendetKeine – die Verwendung wird nicht geprüft
Beratungseinsatz versäumtKürzung, im Wiederholungsfall Einstellung
Beratungseinsatz meldet erhebliche MängelDie Kasse kann auf Sachleistungen umstellen
Aufenthalt im PflegeheimPflegegeld entfällt bei vollstationärer Pflege
KrankenhausaufenthaltWeiterzahlung für bis zu 4 Wochen

Die beiden roten Zeilen sind die einzigen realistischen Risiken – und beide lassen sich vermeiden. Weitere Punkte, die man vor der Entscheidung für das Pflegegeld kennen sollte, fasst der Artikel Nachteile Pflegegeld zusammen.

Besonders wichtig für Alleinlebende

Wer allein lebt, sollte drei Dinge im Blick behalten:

  1. 1Beratungstermine im Kalender festhalten. Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, ab Pflegegrad 4 vierteljährlich. Die meisten Pflegedienste erinnern nicht von allein.
  2. 2Den Entlastungsbetrag tatsächlich nutzen. 131 € monatlich verfallen, wenn sie ungenutzt bleiben – gerade Alleinlebende lassen hier oft über 1.500 € pro Jahr liegen.
  3. 3Für den Notfall vorsorgen. Ein Hausnotruf wird von der Pflegekasse bezuschusst und schafft Sicherheit, wenn niemand regelmäßig nach Ihnen sieht.

So sichert JUHI Ihre Versorgung mit ab

Wenn niemand aus der Familie regelmäßig da ist, übernimmt JUHI genau die Aufgaben, die sonst liegen bleiben: Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft.

Ab Pflegegrad 2 sind das bis zu 13 volle Stunden pro Monat, finanziert über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflegeohne einen Cent Eigenkosten. Und der entscheidende Punkt für Sie: Ihr Pflegegeld bleibt vollständig erhalten. Der Entlastungsbetrag ist ein eigenes Budget und wird nicht angerechnet. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.

Sie bekommen bei JUHI Ihre feste Hilfsperson, die regelmäßig kommt – für Alleinlebende oft der wichtigste Punkt überhaupt. Unsere Helfer:innen durchlaufen eine Schulung nach § 45a SGB XI und suchen sich ihre Aufträge selbst aus.

JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter München, Köln, Essen und Kiel. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.

Unser Fazit: Der Antrag lohnt sich auch ohne Angehörige

Wer allein lebt, hat denselben Anspruch auf Pflegegeld wie jede andere pflegebedürftige Person. Es muss niemand benannt werden, und die Verwendung wird nicht kontrolliert. Lassen Sie sich von der Vorstellung, „dafür jemanden zu brauchen", nicht vom Antrag abhalten.

Das einzige echte Risiko ist der versäumte Beratungseinsatz. Tragen Sie die Termine ein, sobald der Bescheid kommt – dann läuft das Pflegegeld zuverlässig weiter. Und nutzen Sie parallel den Entlastungsbetrag, der ohnehin nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich Pflegegeld, wenn mich niemand pflegt?+

Ja. Das Pflegegeld wird an Sie ausgezahlt, nicht an eine Pflegeperson. Sie müssen lediglich die Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen – das kann auch durch Nachbarn, Bekannte oder einen Dienstleister geschehen.

Muss ich im Antrag eine Pflegeperson angeben?+

Nein. Der Fragebogen zur Pflegeperson dient dazu, Rentenbeiträge und Unfallversicherungsschutz für eine pflegende Person zu sichern. Wenn niemand diese Rolle übernimmt, können Sie ihn leer lassen – auf Ihr Pflegegeld hat das keinen Einfluss.

Muss ich nachweisen, wofür ich das Pflegegeld ausgebe?+

Nein. Das Pflegegeld ist frei verwendbar, es gibt keine Nachweispflicht und keine Quittungen. Anders ist es beim Entlastungsbetrag – der ist zweckgebunden und wird direkt mit dem Dienstleister abgerechnet.

Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz vergesse?+

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld zunächst kürzen und bei wiederholtem Versäumnis ganz einstellen. Melden Sie sich, sobald Sie den Termin bemerken – meist lässt sich das durch einen zeitnah nachgeholten Besuch klären.

Wer führt den Beratungseinsatz durch und was kostet er?+

Ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle, in der Regel bei Ihnen zu Hause. Für Sie ist der Termin kostenfrei, die Pflegekasse übernimmt die Kosten. Sie können den Anbieter frei wählen.

Kann ich Pflegegeld und Haushaltshilfe gleichzeitig bekommen?+

Ja. Der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege sind eigene Budgets und werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Bei JUHI erhalten Sie darüber ab Pflegegrad 2 bis zu 13 Stunden monatlich, ohne dass sich Ihr Pflegegeld verringert.

Quellen

  1. § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  2. § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
  3. § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
  4. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  5. § 7a SGB XI – Pflegeberatung
  6. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  7. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  8. Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

„Pflegegeld bekommt man doch nur, wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt." Diese Annahme hält sich hartnäckig – und sie hält viele Menschen davon ab, überhaupt einen Antrag zu stellen. Wer allein lebt, keine Kinder in der Nähe hat oder niemanden belasten möchte, glaubt oft, damit vom Pflegegeld ausgeschlossen zu sein.

Das stimmt nicht. Es muss keine bestimmte Person benannt werden. Das Gesetz verlangt lediglich, dass die Versorgung „in geeigneter Weise" sichergestellt ist – wie, bleibt Ihnen überlassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pflegegeld geht an Sie – nicht an eine Pflegeperson
  • Niemand muss benannt werden – es gibt keine Pflicht, eine bestimmte Person anzugeben
  • Nachbarn, Freunde, Bekannte können die Versorgung genauso sicherstellen wie Angehörige
  • Achtung Beratungseinsatz: Wer ihn versäumt, riskiert die Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes
  • Zusätzlich stehen Ihnen bis zu 13 Stunden Haushaltshilfe pro Monat zu – unabhängig vom Pflegegeld

Wer bekommt eigentlich das Pflegegeld?

Hier liegt der Ursprung des Missverständnisses. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt – auf ihr Konto, zur freien Verfügung. Es ist keine Vergütung für pflegende Angehörige, auch wenn viele Familien es faktisch so verwenden.

Der amtliche Titel von § 37 SGB XI lautet: „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen". Das beschreibt genau den Gedanken – Sie erhalten Geld, um sich die Hilfe zu organisieren, die Sie brauchen. Ob Sie damit Ihre Tochter unterstützen, der Nachbarin etwas zustecken oder eine Putzhilfe bezahlen, prüft niemand.

LeistungEmpfängerVerwendungsnachweis?
PflegegeldDie pflegebedürftige PersonNein – frei verwendbar
PflegesachleistungenDer PflegedienstJa – Abrechnung über die Kasse
EntlastungsbetragDer anerkannte DienstleisterJa – zweckgebunden

Was das Gesetz verlangt

Die einzige Bedingung im Gesetzestext lautet, dass Sie mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung „in geeigneter Weise selbst sicherstellen". Drei Dinge fallen daran auf:

  • Keine Personenangabe gefordert. Der Text spricht von Sicherstellung, nicht von einer benannten Pflegeperson.
  • Kein Verwandtschaftsverhältnis nötig. Nachbarn und Freunde zählen genauso.
  • Kein Nachweis über die Verwendung. Sie müssen keine Quittungen sammeln oder belegen, wofür das Geld verwendet wurde.

💡 Die Meldung als Pflegeperson ist freiwillig

Viele Pflegekassen verschicken zusammen mit dem Bescheid einen Fragebogen zur Pflegeperson. Dieser dient dazu, Rentenbeiträge und Unfallversicherung für eine pflegende Person zu sichern – er ist aber keine Voraussetzung für das Pflegegeld. Wenn niemand diese Rolle übernimmt, lassen Sie den Bogen einfach leer. Welche Pflichten mit einer Eintragung verbunden sind, lesen Sie unter eingetragene Pflegeperson: Pflichten.

Wer die Pflege sicherstellen kann

WegMöglich?Hinweis
Sie selbst, mit Hilfsmitteln und AnpassungenJaBei niedrigen Pflegegraden häufig ausreichend
Nachbarn oder FreundeJaKein Verwandtschaftsverhältnis erforderlich
Angehörige, auch aus der Ferne organisiertJaRegelmäßige Besuche genügen
Anerkannter Dienstleister für AlltagshilfeJaLäuft über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege
Ambulanter PflegedienstJaFührt zur Kombinationsleistung – siehe unten
Niemand, keinerlei VersorgungNeinHier kann die Kasse eingreifen

Auch Nachbarschaftshilfe ist ein anerkannter Weg – ob sie zusätzlich über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann, hängt allerdings vom jeweiligen Bundesland ab.

Der Beratungseinsatz: Pflichttermin

Hier liegt der Punkt, an dem es tatsächlich ernst wird – und er wird regelmäßig übersehen. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss in festen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen:

Pflegegrad PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Beratungseinsatzfreiwilligalle 6 Monatealle 6 Monatealle 3 Monatealle 3 Monate
Kosten für Sie0 € – die Pflegekasse übernimmt

PG = Pflegegrad. Der Beratungseinsatz wird von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt, meist bei Ihnen zu Hause.

⚠️ Versäumte Termine kosten Geld

Wird der Beratungseinsatz nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz einstellen. Das ist der häufigste Grund, warum Alleinlebenden das Pflegegeld gestrichen wird – nicht die fehlende Pflegeperson. Notieren Sie sich den Termin im Kalender, sobald der Bescheid kommt.

Inhaltlich ist der Besuch unkritisch: Eine Pflegefachkraft schaut vorbei, fragt nach der Situation, gibt Tipps und bestätigt der Kasse, dass die Versorgung sichergestellt ist. Für Alleinlebende ist das oft sogar hilfreich, weil dabei Ansprüche auffallen, die bisher ungenutzt blieben.

i Info

Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Alternative: Kombinationsleistung

Wenn Sie merken, dass Sie die Versorgung allein nicht mehr organisieren können, gibt es einen Mittelweg: die Kombinationsleistung. Ein Pflegedienst übernimmt einen Teil der Aufgaben, und Sie erhalten anteilig weiterhin Pflegegeld.

So funktioniert die Rechnung bei Pflegegrad 3

  • Sachleistungsbudget: 1.431 € pro Monat
  • Der Pflegedienst rechnet 40 % davon ab
  • Sie erhalten 60 % des Pflegegeldes: rund 359 € statt 599 €

Ein weiterer Vorteil: Wer Sachleistungen bezieht, braucht keinen separaten Beratungseinsatz – der Pflegedienst ist ohnehin regelmäßig vor Ort.

Wann die Kasse das Pflegegeld streicht

SituationFolge
Keine Pflegeperson benanntKeine – völlig unproblematisch
Pflegegeld für andere Zwecke verwendetKeine – die Verwendung wird nicht geprüft
Beratungseinsatz versäumtKürzung, im Wiederholungsfall Einstellung
Beratungseinsatz meldet erhebliche MängelDie Kasse kann auf Sachleistungen umstellen
Aufenthalt im PflegeheimPflegegeld entfällt bei vollstationärer Pflege
KrankenhausaufenthaltWeiterzahlung für bis zu 4 Wochen

Die beiden roten Zeilen sind die einzigen realistischen Risiken – und beide lassen sich vermeiden. Weitere Punkte, die man vor der Entscheidung für das Pflegegeld kennen sollte, fasst der Artikel Nachteile Pflegegeld zusammen.

Besonders wichtig für Alleinlebende

Wer allein lebt, sollte drei Dinge im Blick behalten:

  1. 1Beratungstermine im Kalender festhalten. Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, ab Pflegegrad 4 vierteljährlich. Die meisten Pflegedienste erinnern nicht von allein.
  2. 2Den Entlastungsbetrag tatsächlich nutzen. 131 € monatlich verfallen, wenn sie ungenutzt bleiben – gerade Alleinlebende lassen hier oft über 1.500 € pro Jahr liegen.
  3. 3Für den Notfall vorsorgen. Ein Hausnotruf wird von der Pflegekasse bezuschusst und schafft Sicherheit, wenn niemand regelmäßig nach Ihnen sieht.

So sichert JUHI Ihre Versorgung mit ab

Wenn niemand aus der Familie regelmäßig da ist, übernimmt JUHI genau die Aufgaben, die sonst liegen bleiben: Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft.

Ab Pflegegrad 2 sind das bis zu 13 volle Stunden pro Monat, finanziert über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflegeohne einen Cent Eigenkosten. Und der entscheidende Punkt für Sie: Ihr Pflegegeld bleibt vollständig erhalten. Der Entlastungsbetrag ist ein eigenes Budget und wird nicht angerechnet. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.

Sie bekommen bei JUHI Ihre feste Hilfsperson, die regelmäßig kommt – für Alleinlebende oft der wichtigste Punkt überhaupt. Unsere Helfer:innen durchlaufen eine Schulung nach § 45a SGB XI und suchen sich ihre Aufträge selbst aus.

JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter München, Köln, Essen und Kiel. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter. Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.

Unser Fazit: Der Antrag lohnt sich auch ohne Angehörige

Wer allein lebt, hat denselben Anspruch auf Pflegegeld wie jede andere pflegebedürftige Person. Es muss niemand benannt werden, und die Verwendung wird nicht kontrolliert. Lassen Sie sich von der Vorstellung, „dafür jemanden zu brauchen", nicht vom Antrag abhalten.

Das einzige echte Risiko ist der versäumte Beratungseinsatz. Tragen Sie die Termine ein, sobald der Bescheid kommt – dann läuft das Pflegegeld zuverlässig weiter. Und nutzen Sie parallel den Entlastungsbetrag, der ohnehin nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich Pflegegeld, wenn mich niemand pflegt?+

Ja. Das Pflegegeld wird an Sie ausgezahlt, nicht an eine Pflegeperson. Sie müssen lediglich die Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen – das kann auch durch Nachbarn, Bekannte oder einen Dienstleister geschehen.

Muss ich im Antrag eine Pflegeperson angeben?+

Nein. Der Fragebogen zur Pflegeperson dient dazu, Rentenbeiträge und Unfallversicherungsschutz für eine pflegende Person zu sichern. Wenn niemand diese Rolle übernimmt, können Sie ihn leer lassen – auf Ihr Pflegegeld hat das keinen Einfluss.

Muss ich nachweisen, wofür ich das Pflegegeld ausgebe?+

Nein. Das Pflegegeld ist frei verwendbar, es gibt keine Nachweispflicht und keine Quittungen. Anders ist es beim Entlastungsbetrag – der ist zweckgebunden und wird direkt mit dem Dienstleister abgerechnet.

Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz vergesse?+

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld zunächst kürzen und bei wiederholtem Versäumnis ganz einstellen. Melden Sie sich, sobald Sie den Termin bemerken – meist lässt sich das durch einen zeitnah nachgeholten Besuch klären.

Wer führt den Beratungseinsatz durch und was kostet er?+

Ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle, in der Regel bei Ihnen zu Hause. Für Sie ist der Termin kostenfrei, die Pflegekasse übernimmt die Kosten. Sie können den Anbieter frei wählen.

Kann ich Pflegegeld und Haushaltshilfe gleichzeitig bekommen?+

Ja. Der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege sind eigene Budgets und werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Bei JUHI erhalten Sie darüber ab Pflegegrad 2 bis zu 13 Stunden monatlich, ohne dass sich Ihr Pflegegeld verringert.

Quellen

  1. § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  2. § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
  3. § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
  4. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  5. § 7a SGB XI – Pflegeberatung
  6. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  7. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  8. Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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