Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt die Pflegekosten übernimmt

Inhaltsverzeichnis ▲
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist Hilfe zur Pflege?
- Wer hat Anspruch?
- Einkommen und Vermögen: Was geprüft wird
- Müssen Kinder zahlen?
- Welche Leistungen übernimmt das Sozialamt?
- So beantragen Sie Hilfe zur Pflege
- Pflege über die Pflegekasse: JUHI als erste Wahl
- Unser Fazit
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen
Die Pflegekasse zahlt nicht alles. Im Pflegeheim bleiben durchschnittlich 3.245 € monatlich an Eigenanteil übrig – und auch bei häuslicher Pflege reichen Pflegegeld und Sachleistungen oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu decken. Was viele nicht wissen: Wenn Ihr eigenes Geld nicht reicht, springt das Sozialamt ein. Diese Leistung heißt „Hilfe zur Pflege" und ist im Sozialgesetzbuch XII geregelt.
In diesem Artikel erklären wir, wer Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat, welches Einkommen und Vermögen angerechnet wird, ob Ihre Kinder zahlen müssen – und warum Sie vor dem Antrag beim Sozialamt alle Leistungen der Pflegekasse ausschöpfen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) – das Sozialamt übernimmt Pflegekosten, die Sie nicht selbst tragen können
- ✓ Nachrangig: Zuerst müssen alle Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft werden
- ✓ Schonvermögen: 10.000 € (allein) bzw. 20.000 € (Paar) bleiben unangetastet
- ✓ Eigenheim geschützt: Das selbstbewohnte Haus muss nicht verkauft werden
- ✓ Kinder zahlen erst ab 100.000 € Bruttojahreseinkommen (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Was ist Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege nach §§ 61–66a SGB XII ist eine Sozialhilfeleistung. Sie greift, wenn eine pflegebedürftige Person die Kosten für ihre Pflege weder durch die Pflegeversicherung noch durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann. Das Sozialamt übernimmt dann die Differenz zwischen dem, was die Pflegekasse zahlt, und dem, was die Pflege tatsächlich kostet.
Hilfe zur Pflege kommt in zwei typischen Situationen zum Tragen: Erstens bei Menschen, die pflegeversichert sind, aber deren Kassenleistungen die tatsächlichen Pflegekosten nicht decken – besonders häufig im Pflegeheim. Zweitens bei Menschen, die gar nicht oder nicht ausreichend pflegeversichert sind und deshalb keinen Anspruch auf Kassenleistungen haben.
💡 Häusliche Pflege hat Vorrang
Das Gesetz stellt häusliche Pflege grundsätzlich vor stationäre Pflege. Solange eine würdige Versorgung zu Hause möglich ist, hat die häusliche Pflege Vorrang. Das Sozialamt prüft bei einem Antrag auf stationäre Hilfe zur Pflege deshalb zuerst, ob eine ambulante Versorgung zumutbar und realisierbar wäre.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Anspruch hat, wer alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit: Ein anerkannter Pflegegrad muss vorliegen. Für die vollen Leistungen der Hilfe zur Pflege braucht es mindestens Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur eingeschränkte Leistungen.
- Finanzielle Bedürftigkeit: Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person (und des nicht getrennt lebenden Partners) reichen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken.
- Nachrangigkeit: Alle vorrangigen Leistungen – insbesondere der Pflegeversicherung – müssen zuerst ausgeschöpft sein. Das Sozialamt zahlt nur die Differenz.
Einkommen und Vermögen: Was geprüft wird
Vermögensgrenzen (Schonvermögen)
Das Sozialamt prüft das gesamte verwertbare Vermögen. Alles über dem Schonvermögen muss zuerst für die Pflege eingesetzt werden. Geschützt sind nach § 90 SGB XII:
| Geschütztes Vermögen | Betrag / Erläuterung |
|---|---|
| Barvermögen / Kontoguthaben | 10.000 € (allein) / 20.000 € (Paar) |
| Selbstbewohntes Eigenheim | Geschützt, wenn der Partner oder Angehörige dort wohnen |
| Angemessenes KfZ | Geschützt (Einzelfallprüfung) |
| Riester-Rente | Komplett geschützt (staatlich gefördert) |
| Angemessener Hausrat | Geschützt |
⚠️ Das Eigenheim muss nicht verkauft werden
Eine der häufigsten Ängste bei der Hilfe zur Pflege: „Muss ich mein Haus verkaufen?" In den meisten Fällen nein. Wenn der Partner oder Angehörige im Eigenheim wohnen und dort nach dem Tod der pflegebedürftigen Person weiter wohnen sollen, ist das Haus geschützt. Es wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet.
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze berechnet sich individuell nach § 85 SGB XII. Der Grundbetrag liegt 2026 bei 1.126 € monatlich (2× Regelbedarf von 563 €). Hinzu kommen angemessene Unterkunftskosten und ein Familienzuschlag für unterhaltspflichtige Angehörige. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, muss anteilig für die Pflegekosten eingesetzt werden – bei Pflegegrad 4 und 5 allerdings nur bis zu 60 % des darüber liegenden Betrags.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerMüssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Die kurze Antwort: Nur wenn sie mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdienen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (seit 2020) schützt die große Mehrheit der Familien vor dem Zugriff des Sozialamts. Konkret bedeutet das:
- Unter 100.000 € Jahresbrutto: Kinder werden nicht herangezogen. Das Sozialamt darf das Einkommen der Kinder nicht prüfen.
- Über 100.000 € Jahresbrutto: Das Sozialamt kann einen pauschalen Unterhaltsbeitrag verlangen – 2026 maximal 43,73 € monatlich (§ 94 SGB XII).
- Es zählt das Einkommen des einzelnen Kindes – nicht das des Ehepartners des Kindes.
Welche Leistungen übernimmt das Sozialamt?
Die Hilfe zur Pflege umfasst grundsätzlich dieselben Leistungen wie die Pflegeversicherung – allerdings nur, soweit die Kassenleistungen nicht ausreichen:
| Leistung | Häusliche Pflege | Stationäre Pflege |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 347–990 € (wie PV) | – |
| Pflegesachleistungen | Differenz zu den Kosten | – |
| Verhinderungspflege | Ja, anteilig | – |
| Kurzzeitpflege | Ja, anteilig | Ja |
| Heimkosten | – | Differenz zum Eigenanteil |
| Pflegehilfsmittel | Ja | – |
In der Praxis ist die Hilfe zur Pflege am häufigsten bei Pflegeheimbewohnern relevant: Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil, die Rente deckt einen Teil des Eigenanteils – und den Rest übernimmt das Sozialamt. Bei häuslicher Pflege ist der Bedarf seltener, weil die Kassenleistungen (Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegegeld) oft ausreichen – besonders wenn sie klug kombiniert werden.
So beantragen Sie Hilfe zur Pflege
- 1Pflegegrad sicherstellen: Ohne Pflegegrad keine Hilfe zur Pflege. Falls noch nicht vorhanden: zuerst Pflegegrad beantragen.
- 2Kassenleistungen ausschöpfen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle Leistungen der Pflegekasse nutzen – Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel. Das Sozialamt zahlt nur die verbleibende Differenz.
- 3Antrag beim Sozialamt stellen: Schriftlich beim örtlich zuständigen Sozialamt. Sie brauchen: Pflegegrad-Bescheid, Einkommensnachweise (Rentenbescheid), Kontoauszüge, Kostenvoranschlag oder Rechnungen.
- 4Prüfung durch das Sozialamt: Das Amt prüft Ihre finanzielle Situation und berechnet den Anspruch. Die Leistung gilt ab dem Tag der Antragstellung – nicht rückwirkend.
⚠️ Jeder Monat ohne Antrag kostet Geld
Das Sozialamt zahlt erst ab dem Tag der Antragstellung – nicht rückwirkend. Wenn Sie die Pflegekosten nicht mehr tragen können, stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Jeder Monat Verzögerung ist dauerhaft verlorenes Geld.
Pflege über die Pflegekasse: JUHI als erste Wahl
Bevor Sie Hilfe zur Pflege beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Leistungen der Pflegekasse wirklich vollständig ausschöpfen. Viele Familien lassen hunderte Euro monatlich liegen, weil sie den Entlastungsbetrag nicht nutzen, die Verhinderungspflege nicht einsetzen oder keinen anerkannten Dienstleister beauftragen.
Genau hier kommen wir von JUHI ins Spiel. Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt und helfen pflegebedürftigen Menschen im Alltag und Haushalt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Köln, Neumünster, Berlin und Frankfurt. Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Fenster putzen, Saugen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, Begleitung und Gesellschaft. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten.
Unser Fazit: Anspruch kennen, Antrag stellen, nichts verschenken
Die Hilfe zur Pflege ist ein Sicherheitsnetz für alle, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Das Eigenheim ist in der Regel geschützt, die Kinder werden erst ab 100.000 € Bruttojahreseinkommen herangezogen, und das Schonvermögen von 10.000 € bzw. 20.000 € bleibt unangetastet. Trotzdem stellen 92 % aller Berechtigten den Antrag nicht – und lassen jeden Monat Geld liegen.
Der wichtigste erste Schritt: Alle Kassenleistungen ausschöpfen. Bei JUHI bekommen Sie bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege – ohne Eigenkosten. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich Hilfe zur Pflege beantrage?+
In den meisten Fällen nein. Ein selbstbewohntes Eigenheim ist nach § 90 SGB XII geschützt, wenn der Partner oder nahe Angehörige dort wohnen und dort auch nach dem Tod der pflegebedürftigen Person weiter wohnen sollen.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?+
10.000 € als Alleinstehende/r, 20.000 € als Paar. Zusätzlich geschützt: Eigenheim, angemessenes Auto, Riester-Rente und angemessener Hausrat. Alles darüber muss grundsätzlich für die Pflege eingesetzt werden.
Müssen meine Kinder für meine Pflege zahlen?+
Nur wenn ein Kind über 100.000 € brutto im Jahr verdient. Dann kann das Sozialamt einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 43,73 € monatlich verlangen (2026). Kinder mit niedrigerem Einkommen werden gar nicht herangezogen.
Wird Hilfe zur Pflege rückwirkend gezahlt?+
Nein. Das Sozialamt zahlt in der Regel erst ab dem Tag der Antragstellung. Deshalb ist es wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, wenn absehbar ist, dass die Pflegekosten das eigene Budget übersteigen.
Bekomme ich Hilfe zur Pflege auch bei häuslicher Pflege?+
Ja. Das Sozialamt kann Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Kosten der häuslichen Pflege übernehmen – wenn die Kassenleistungen nicht ausreichen. Häusliche Pflege hat sogar Vorrang vor stationärer Pflege.
Kann JUHI über die Kassenleistungen abgerechnet werden?+
Ja. JUHI rechnet direkt über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege mit Ihrer Pflegekasse ab. Bei gesetzlicher Versicherung entstehen keine Eigenkosten. So nutzen Sie Ihre Kassenleistungen optimal – und reduzieren den Bedarf an Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.
Quellen
- § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte Hilfe zur Pflege
- § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen
- § 85 SGB XII – Einkommensgrenze
- § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- pflege.de – Hilfe zur Pflege: Antrag, Berechnung und Schonvermögen
- Statistisches Bundesamt – Hilfe zur Pflege
- betanet – Hilfe zur Pflege: Anspruch, Antrag und Voraussetzungen
Die Pflegekasse zahlt nicht alles. Im Pflegeheim bleiben durchschnittlich 3.245 € monatlich an Eigenanteil übrig – und auch bei häuslicher Pflege reichen Pflegegeld und Sachleistungen oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu decken. Was viele nicht wissen: Wenn Ihr eigenes Geld nicht reicht, springt das Sozialamt ein. Diese Leistung heißt „Hilfe zur Pflege" und ist im Sozialgesetzbuch XII geregelt.
In diesem Artikel erklären wir, wer Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat, welches Einkommen und Vermögen angerechnet wird, ob Ihre Kinder zahlen müssen – und warum Sie vor dem Antrag beim Sozialamt alle Leistungen der Pflegekasse ausschöpfen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) – das Sozialamt übernimmt Pflegekosten, die Sie nicht selbst tragen können
- ✓ Nachrangig: Zuerst müssen alle Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft werden
- ✓ Schonvermögen: 10.000 € (allein) bzw. 20.000 € (Paar) bleiben unangetastet
- ✓ Eigenheim geschützt: Das selbstbewohnte Haus muss nicht verkauft werden
- ✓ Kinder zahlen erst ab 100.000 € Bruttojahreseinkommen (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Was ist Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege nach §§ 61–66a SGB XII ist eine Sozialhilfeleistung. Sie greift, wenn eine pflegebedürftige Person die Kosten für ihre Pflege weder durch die Pflegeversicherung noch durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann. Das Sozialamt übernimmt dann die Differenz zwischen dem, was die Pflegekasse zahlt, und dem, was die Pflege tatsächlich kostet.
Hilfe zur Pflege kommt in zwei typischen Situationen zum Tragen: Erstens bei Menschen, die pflegeversichert sind, aber deren Kassenleistungen die tatsächlichen Pflegekosten nicht decken – besonders häufig im Pflegeheim. Zweitens bei Menschen, die gar nicht oder nicht ausreichend pflegeversichert sind und deshalb keinen Anspruch auf Kassenleistungen haben.
💡 Häusliche Pflege hat Vorrang
Das Gesetz stellt häusliche Pflege grundsätzlich vor stationäre Pflege. Solange eine würdige Versorgung zu Hause möglich ist, hat die häusliche Pflege Vorrang. Das Sozialamt prüft bei einem Antrag auf stationäre Hilfe zur Pflege deshalb zuerst, ob eine ambulante Versorgung zumutbar und realisierbar wäre.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Anspruch hat, wer alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit: Ein anerkannter Pflegegrad muss vorliegen. Für die vollen Leistungen der Hilfe zur Pflege braucht es mindestens Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur eingeschränkte Leistungen.
- Finanzielle Bedürftigkeit: Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person (und des nicht getrennt lebenden Partners) reichen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken.
- Nachrangigkeit: Alle vorrangigen Leistungen – insbesondere der Pflegeversicherung – müssen zuerst ausgeschöpft sein. Das Sozialamt zahlt nur die Differenz.
Einkommen und Vermögen: Was geprüft wird
Vermögensgrenzen (Schonvermögen)
Das Sozialamt prüft das gesamte verwertbare Vermögen. Alles über dem Schonvermögen muss zuerst für die Pflege eingesetzt werden. Geschützt sind nach § 90 SGB XII:
| Geschütztes Vermögen | Betrag / Erläuterung |
|---|---|
| Barvermögen / Kontoguthaben | 10.000 € (allein) / 20.000 € (Paar) |
| Selbstbewohntes Eigenheim | Geschützt, wenn der Partner oder Angehörige dort wohnen |
| Angemessenes KfZ | Geschützt (Einzelfallprüfung) |
| Riester-Rente | Komplett geschützt (staatlich gefördert) |
| Angemessener Hausrat | Geschützt |
⚠️ Das Eigenheim muss nicht verkauft werden
Eine der häufigsten Ängste bei der Hilfe zur Pflege: „Muss ich mein Haus verkaufen?" In den meisten Fällen nein. Wenn der Partner oder Angehörige im Eigenheim wohnen und dort nach dem Tod der pflegebedürftigen Person weiter wohnen sollen, ist das Haus geschützt. Es wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet.
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze berechnet sich individuell nach § 85 SGB XII. Der Grundbetrag liegt 2026 bei 1.126 € monatlich (2× Regelbedarf von 563 €). Hinzu kommen angemessene Unterkunftskosten und ein Familienzuschlag für unterhaltspflichtige Angehörige. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, muss anteilig für die Pflegekosten eingesetzt werden – bei Pflegegrad 4 und 5 allerdings nur bis zu 60 % des darüber liegenden Betrags.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerMüssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Die kurze Antwort: Nur wenn sie mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdienen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (seit 2020) schützt die große Mehrheit der Familien vor dem Zugriff des Sozialamts. Konkret bedeutet das:
- Unter 100.000 € Jahresbrutto: Kinder werden nicht herangezogen. Das Sozialamt darf das Einkommen der Kinder nicht prüfen.
- Über 100.000 € Jahresbrutto: Das Sozialamt kann einen pauschalen Unterhaltsbeitrag verlangen – 2026 maximal 43,73 € monatlich (§ 94 SGB XII).
- Es zählt das Einkommen des einzelnen Kindes – nicht das des Ehepartners des Kindes.
Welche Leistungen übernimmt das Sozialamt?
Die Hilfe zur Pflege umfasst grundsätzlich dieselben Leistungen wie die Pflegeversicherung – allerdings nur, soweit die Kassenleistungen nicht ausreichen:
| Leistung | Häusliche Pflege | Stationäre Pflege |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 347–990 € (wie PV) | – |
| Pflegesachleistungen | Differenz zu den Kosten | – |
| Verhinderungspflege | Ja, anteilig | – |
| Kurzzeitpflege | Ja, anteilig | Ja |
| Heimkosten | – | Differenz zum Eigenanteil |
| Pflegehilfsmittel | Ja | – |
In der Praxis ist die Hilfe zur Pflege am häufigsten bei Pflegeheimbewohnern relevant: Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil, die Rente deckt einen Teil des Eigenanteils – und den Rest übernimmt das Sozialamt. Bei häuslicher Pflege ist der Bedarf seltener, weil die Kassenleistungen (Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegegeld) oft ausreichen – besonders wenn sie klug kombiniert werden.
So beantragen Sie Hilfe zur Pflege
- 1Pflegegrad sicherstellen: Ohne Pflegegrad keine Hilfe zur Pflege. Falls noch nicht vorhanden: zuerst Pflegegrad beantragen.
- 2Kassenleistungen ausschöpfen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle Leistungen der Pflegekasse nutzen – Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel. Das Sozialamt zahlt nur die verbleibende Differenz.
- 3Antrag beim Sozialamt stellen: Schriftlich beim örtlich zuständigen Sozialamt. Sie brauchen: Pflegegrad-Bescheid, Einkommensnachweise (Rentenbescheid), Kontoauszüge, Kostenvoranschlag oder Rechnungen.
- 4Prüfung durch das Sozialamt: Das Amt prüft Ihre finanzielle Situation und berechnet den Anspruch. Die Leistung gilt ab dem Tag der Antragstellung – nicht rückwirkend.
⚠️ Jeder Monat ohne Antrag kostet Geld
Das Sozialamt zahlt erst ab dem Tag der Antragstellung – nicht rückwirkend. Wenn Sie die Pflegekosten nicht mehr tragen können, stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Jeder Monat Verzögerung ist dauerhaft verlorenes Geld.
Pflege über die Pflegekasse: JUHI als erste Wahl
Bevor Sie Hilfe zur Pflege beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Leistungen der Pflegekasse wirklich vollständig ausschöpfen. Viele Familien lassen hunderte Euro monatlich liegen, weil sie den Entlastungsbetrag nicht nutzen, die Verhinderungspflege nicht einsetzen oder keinen anerkannten Dienstleister beauftragen.
Genau hier kommen wir von JUHI ins Spiel. Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt und helfen pflegebedürftigen Menschen im Alltag und Haushalt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Köln, Neumünster, Berlin und Frankfurt. Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Fenster putzen, Saugen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, Begleitung und Gesellschaft. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten.
Unser Fazit: Anspruch kennen, Antrag stellen, nichts verschenken
Die Hilfe zur Pflege ist ein Sicherheitsnetz für alle, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Das Eigenheim ist in der Regel geschützt, die Kinder werden erst ab 100.000 € Bruttojahreseinkommen herangezogen, und das Schonvermögen von 10.000 € bzw. 20.000 € bleibt unangetastet. Trotzdem stellen 92 % aller Berechtigten den Antrag nicht – und lassen jeden Monat Geld liegen.
Der wichtigste erste Schritt: Alle Kassenleistungen ausschöpfen. Bei JUHI bekommen Sie bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege – ohne Eigenkosten. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich Hilfe zur Pflege beantrage?+
In den meisten Fällen nein. Ein selbstbewohntes Eigenheim ist nach § 90 SGB XII geschützt, wenn der Partner oder nahe Angehörige dort wohnen und dort auch nach dem Tod der pflegebedürftigen Person weiter wohnen sollen.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?+
10.000 € als Alleinstehende/r, 20.000 € als Paar. Zusätzlich geschützt: Eigenheim, angemessenes Auto, Riester-Rente und angemessener Hausrat. Alles darüber muss grundsätzlich für die Pflege eingesetzt werden.
Müssen meine Kinder für meine Pflege zahlen?+
Nur wenn ein Kind über 100.000 € brutto im Jahr verdient. Dann kann das Sozialamt einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 43,73 € monatlich verlangen (2026). Kinder mit niedrigerem Einkommen werden gar nicht herangezogen.
Wird Hilfe zur Pflege rückwirkend gezahlt?+
Nein. Das Sozialamt zahlt in der Regel erst ab dem Tag der Antragstellung. Deshalb ist es wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, wenn absehbar ist, dass die Pflegekosten das eigene Budget übersteigen.
Bekomme ich Hilfe zur Pflege auch bei häuslicher Pflege?+
Ja. Das Sozialamt kann Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Kosten der häuslichen Pflege übernehmen – wenn die Kassenleistungen nicht ausreichen. Häusliche Pflege hat sogar Vorrang vor stationärer Pflege.
Kann JUHI über die Kassenleistungen abgerechnet werden?+
Ja. JUHI rechnet direkt über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege mit Ihrer Pflegekasse ab. Bei gesetzlicher Versicherung entstehen keine Eigenkosten. So nutzen Sie Ihre Kassenleistungen optimal – und reduzieren den Bedarf an Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.
Quellen
- § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte Hilfe zur Pflege
- § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen
- § 85 SGB XII – Einkommensgrenze
- § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- pflege.de – Hilfe zur Pflege: Antrag, Berechnung und Schonvermögen
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