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Pflegereform 2027 Bestandsschutz: Welche Leistungen Ihnen bleiben

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
19.10.2026
Inhaltsverzeichnis ▲

Die kurze Antwort vorweg: Einen pauschalen Bestandsschutz gibt es nicht. Der Regierungsentwurf zur Pflegereform enthält Übergangsregelungen – in den §§ 142a bis 146a SGB XI –, aber sie greifen nur für einzelne Leistungen. Manches bleibt Ihnen, anderes entfällt für alle, auch für laufende Fälle.

Dieser Artikel sortiert, was nach dem Entwurf geschützt ist und was nicht. Und er erklärt den einen Satz, der über fast alles entscheidet: Maßgeblich soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung sein.

⚠️ Stand des Verfahrens

Alle Angaben beziehen sich auf den Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt, die zitierten Paragrafen sind Entwurfsfassungen. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Fall gibt Ihre Pflegekasse.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ Ihr Pflegegrad bleibt – er darf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen
  • ✓ Das Pflegegeld steigt – bei Pflegegrad 2 von 347 € auf 380 €, bei Pflegegrad 5 von 990 € auf 1.080 €
  • ✓ Die Einstufungsschwellen steigen – Pflegegrad 2 künftig ab 30 statt 27 Punkten
  • ✓ Das Antragsdatum entscheidet – maßgeblich soll das Recht bei Antragstellung sein
  • ✓ Ohne Schutz: der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und der Jahresbetrag der Verhinderungspflege

Ihr Pflegegrad bleibt – das ist gesichert

Die häufigste Sorge zuerst: Niemand muss zum 1. Januar 2027 zur Neubegutachtung, und niemand verliert seinen Pflegegrad durch die Reform. Nach § 142b Abs. 2 SGB XI in der Entwurfsfassung bleibt eine bestehende Einstufung bis zur nächsten regulären Neubegutachtung erhalten und darf nicht allein aufgrund der Anpassung der Schwellenwerte entfallen.

Das ist deshalb wichtig, weil diese Schwellenwerte steigen sollen:

PflegegradPunkte heutePunkte ab 2027
Pflegegrad 1ab 12,5ab 15
Pflegegrad 2ab 27ab 30
Pflegegrad 3ab 47,5ab 50

Für Bestandsfälle ist das ohne Folgen. Für alle, die neu einen Pflegegrad beantragen, verschiebt sich damit die Hürde nach oben – wer heute mit 28 Punkten Pflegegrad 2 bekäme, erhielte ihn nach den neuen Schwellen nicht mehr. Wie die Punktebewertung funktioniert, steht in unserer Pflegegrad Punkte Tabelle.

Eine Einschränkung gehört dazu: Eine Herabstufung bleibt möglich, wenn bei einer Neubegutachtung festgestellt wird, dass sich der Hilfebedarf tatsächlich verringert hat. Geschützt sind Sie vor der Schwellenwert-Änderung, nicht vor einer inhaltlichen Neubewertung. Wann überhaupt nachbegutachtet wird, steht unter wie oft wird der Pflegegrad überprüft.

Der entscheidende Satz: Das Antragsdatum zählt

In § 142b Abs. 1 der Entwurfsfassung steht der Grundsatz, der über fast alles entscheidet: Maßgeblich ist das Recht, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt.

💡 Was das praktisch bedeutet

Wer den Antrag auf einen Pflegegrad noch 2026 stellt, wird nach heutigem Recht und nach den heutigen Punkteschwellen beurteilt – auch wenn die Begutachtung erst im neuen Jahr stattfindet. Wer bis Januar wartet, fällt unter die höheren Schwellen. Bei einem Hilfebedarf an der Grenze zwischen zwei Pflegegraden kann das den Ausschlag geben.

Wie ein Antrag abläuft und was Sie vorbereiten sollten, steht unter Pflegegrad beantragen. Für den Gutachtertermin ist ein Pflegegutachten-Vorbereitung mit Pflegetagebuch die wirksamste Maßnahme.

Was geschützt ist – und was nicht

LeistungBestandsschutz?Was gilt
Bestehender PflegegradJaBleibt bis zur nächsten Neubegutachtung, § 142b Abs. 2
PflegegeldEntfällt nichtSteigt sogar: 380 € bei Pflegegrad 2 bis 1.080 € bei Pflegegrad 5
PflegesachleistungenEntfallen nichtSteigen auf 890 € bis 2.530 €
Zuschuss Pflegegrad 1 im HeimJaGeschützt, wenn bereits 2026 bezogen, § 144 Abs. 7
Wohnumfeldverbessernde MaßnahmenJaBleiben bestehen
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1NeinEntfällt zum 1.1.2027 für alle, auch für laufende Fälle
Verhinderungspflege: Jahresbetrag 3.539 €NeinEntfällt für alle, ersetzt durch ein Überbrückungsbudget von 2.285 €
Ansparen des EntlastungsbetragsNeinDie Ansparmöglichkeit entfällt für Pflegegrad 2 bis 5

Was für alle wegfällt

Drei Punkte treffen Bestandsfälle genauso wie Neufälle – hier hilft kein Bestandsschutz:

  • Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. 131 € im Monat, für rund 860.000 Menschen die einzige Geldleistung. Eine Übergangsregelung dafür enthält der Entwurf nicht.
  • Der gemeinsame Jahresbetrag der Verhinderungspflege. Die 3.539 € entfallen als eigenständiger Anspruch, an ihre Stelle tritt ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr für Pflegegrad 2 bis 5.
  • Die Ansparmöglichkeit. Dass nicht genutzte Beträge bis zum 30. Juni des Folgejahres weiterlaufen, ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Aus einem Jahresbudget wird ein Monatsbudget.

Zwei Punkte, die im Juni-Referentenentwurf noch standen, sind im Kabinettsentwurf dagegen gestrichen worden: die Halbierung des Pflegegeldes für Neueingestufte in den ersten drei Monaten und die geplante Rentenkürzung für pflegende Angehörige. Beides ist damit vom Tisch.

Der Zeitplan

Nicht alles startet gleichzeitig. Der Entwurf sieht eine Staffelung vor:

ZeitpunktWas in Kraft treten soll
1. Januar 2027Neue Beträge, neue Budgets, neue Schwellenwerte, Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1
Bis Ende 2028Beratung zu Hause halbjährlich, zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach Ersteinstufung
2028Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflege
2029Pflegebegleitung – der angekündigte Ersatz für Pflegegrad 1

Daraus ergibt sich die Lücke, die mehrere Fachverbände kritisieren: Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 entfiele 2027, die Pflegebegleitung käme erst 2029. Dazwischen lägen rund zwei Jahre ohne beides. Unsere Stellungnahme zum PNOG geht darauf ein.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei bestehendem Pflegegrad: Nicht geschützte Leistungen vorsorglich nutzen, solange heutiges Recht gilt – insbesondere den Jahresbetrag der Verhinderungspflege, der zum 31. Dezember ohnehin verfällt, und bei Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag.

Bei geplantem Antrag: Den Antrag noch 2026 stellen. Nach § 142b Abs. 1 soll das Recht zum Antragszeitpunkt gelten – damit auch die heutigen, niedrigeren Punkteschwellen. Der Gutachtertermin darf im neuen Jahr liegen.

Bei Pflegegrad 1 mit steigendem Hilfebedarf: Eine Höherstufung prüfen lassen, denn ab Pflegegrad 2 bleibt ein Budget bestehen. Wie das abläuft, steht unter Pflegegrad erhöhen.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Über Entlastungsbetrag und stundenweise Verhinderungspflege sind das bis zu 13 volle Stunden Hilfe im Monat, bei gesetzlicher Versicherung ohne Eigenkosten. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Wiesbaden, Putzhilfe in Düsseldorf, Putzfrau in Frankfurt und Seniorenbetreuung in Bochum. JUHI ist der beste Anbieter für Haushaltshilfe über die Pflegekasse – 4,9 von 5 Sternen bei 463 Google-Bewertungen.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

Der Begriff Bestandsschutz führt bei dieser Reform in die Irre. Geschützt ist vor allem Ihr Pflegegrad – und das ist die Sorge, die am häufigsten gestellt wird. Nicht geschützt sind mehrere Leistungen, die vielen Familien im Alltag mehr bedeuten als die Einstufung selbst.

Der praktisch wichtigste Satz steht in § 142b Abs. 1: Das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung soll maßgeblich sein. Wer einen Antrag ohnehin plant, sollte ihn nicht ins neue Jahr schieben. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, was Ihnen heute zusteht.

Häufig gestellte Fragen

Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?+

Nein. Nach § 142b Abs. 2 der Entwurfsfassung bleibt Ihre Einstufung bis zur nächsten Neubegutachtung bestehen und darf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte entfallen. Eine Herabstufung ist nur möglich, wenn sich der Hilfebedarf tatsächlich verringert hat.

Muss ich 2027 zur Neubegutachtung?+

Nein, die Reform löst keine flächendeckende Neubegutachtung aus. Es bleibt bei den regulären Anlässen – etwa einer Höherstufung auf Ihren Antrag oder einer turnusmäßigen Überprüfung.

Bleibt mein Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 erhalten?+

Nach dem Entwurf nicht. Für die 131 € im Monat bei häuslicher Pflege ist keine Übergangsregelung vorgesehen, sie entfielen zum 1. Januar 2027 auch für laufende Fälle. Geschützt ist lediglich der Zuschuss für Pflegegrad 1 im Heim, wenn er bereits 2026 bezogen wurde.

Lohnt es sich, den Antrag noch 2026 zu stellen?+

Nach § 142b Abs. 1 soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein. Bei einem Hilfebedarf nahe der Grenze zwischen zwei Pflegegraden kann das entscheidend sein, weil die Punkteschwellen 2027 steigen. Die Begutachtung selbst darf später stattfinden.

Muss ich für die geschützten Leistungen etwas beantragen?+

Nach derzeitigem Stand nicht – die Übergangsregelungen sollen von selbst greifen. Weil es sich um einen Entwurf handelt, lohnt sich vor jeder Entscheidung eine Nachfrage bei Ihrer Pflegekasse.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
  2. Deutscher Pflegebeistand – Bestandsschutz 2027: Übergangsregelungen §§ 142a bis 146a SGB XI
  3. reha-recht.de – Pflegeneuordnungsgesetz: Regierungsentwurf in der Kritik
  4. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz: die vier geplanten Budgets

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Die kurze Antwort vorweg: Einen pauschalen Bestandsschutz gibt es nicht. Der Regierungsentwurf zur Pflegereform enthält Übergangsregelungen – in den §§ 142a bis 146a SGB XI –, aber sie greifen nur für einzelne Leistungen. Manches bleibt Ihnen, anderes entfällt für alle, auch für laufende Fälle.

Dieser Artikel sortiert, was nach dem Entwurf geschützt ist und was nicht. Und er erklärt den einen Satz, der über fast alles entscheidet: Maßgeblich soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung sein.

⚠️ Stand des Verfahrens

Alle Angaben beziehen sich auf den Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt, die zitierten Paragrafen sind Entwurfsfassungen. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Fall gibt Ihre Pflegekasse.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ Ihr Pflegegrad bleibt – er darf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen
  • ✓ Das Pflegegeld steigt – bei Pflegegrad 2 von 347 € auf 380 €, bei Pflegegrad 5 von 990 € auf 1.080 €
  • ✓ Die Einstufungsschwellen steigen – Pflegegrad 2 künftig ab 30 statt 27 Punkten
  • ✓ Das Antragsdatum entscheidet – maßgeblich soll das Recht bei Antragstellung sein
  • ✓ Ohne Schutz: der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und der Jahresbetrag der Verhinderungspflege

Ihr Pflegegrad bleibt – das ist gesichert

Die häufigste Sorge zuerst: Niemand muss zum 1. Januar 2027 zur Neubegutachtung, und niemand verliert seinen Pflegegrad durch die Reform. Nach § 142b Abs. 2 SGB XI in der Entwurfsfassung bleibt eine bestehende Einstufung bis zur nächsten regulären Neubegutachtung erhalten und darf nicht allein aufgrund der Anpassung der Schwellenwerte entfallen.

Das ist deshalb wichtig, weil diese Schwellenwerte steigen sollen:

PflegegradPunkte heutePunkte ab 2027
Pflegegrad 1ab 12,5ab 15
Pflegegrad 2ab 27ab 30
Pflegegrad 3ab 47,5ab 50

Für Bestandsfälle ist das ohne Folgen. Für alle, die neu einen Pflegegrad beantragen, verschiebt sich damit die Hürde nach oben – wer heute mit 28 Punkten Pflegegrad 2 bekäme, erhielte ihn nach den neuen Schwellen nicht mehr. Wie die Punktebewertung funktioniert, steht in unserer Pflegegrad Punkte Tabelle.

Eine Einschränkung gehört dazu: Eine Herabstufung bleibt möglich, wenn bei einer Neubegutachtung festgestellt wird, dass sich der Hilfebedarf tatsächlich verringert hat. Geschützt sind Sie vor der Schwellenwert-Änderung, nicht vor einer inhaltlichen Neubewertung. Wann überhaupt nachbegutachtet wird, steht unter wie oft wird der Pflegegrad überprüft.

Der entscheidende Satz: Das Antragsdatum zählt

In § 142b Abs. 1 der Entwurfsfassung steht der Grundsatz, der über fast alles entscheidet: Maßgeblich ist das Recht, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt.

💡 Was das praktisch bedeutet

Wer den Antrag auf einen Pflegegrad noch 2026 stellt, wird nach heutigem Recht und nach den heutigen Punkteschwellen beurteilt – auch wenn die Begutachtung erst im neuen Jahr stattfindet. Wer bis Januar wartet, fällt unter die höheren Schwellen. Bei einem Hilfebedarf an der Grenze zwischen zwei Pflegegraden kann das den Ausschlag geben.

Wie ein Antrag abläuft und was Sie vorbereiten sollten, steht unter Pflegegrad beantragen. Für den Gutachtertermin ist ein Pflegegutachten-Vorbereitung mit Pflegetagebuch die wirksamste Maßnahme.

Was geschützt ist – und was nicht

LeistungBestandsschutz?Was gilt
Bestehender PflegegradJaBleibt bis zur nächsten Neubegutachtung, § 142b Abs. 2
PflegegeldEntfällt nichtSteigt sogar: 380 € bei Pflegegrad 2 bis 1.080 € bei Pflegegrad 5
PflegesachleistungenEntfallen nichtSteigen auf 890 € bis 2.530 €
Zuschuss Pflegegrad 1 im HeimJaGeschützt, wenn bereits 2026 bezogen, § 144 Abs. 7
Wohnumfeldverbessernde MaßnahmenJaBleiben bestehen
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1NeinEntfällt zum 1.1.2027 für alle, auch für laufende Fälle
Verhinderungspflege: Jahresbetrag 3.539 €NeinEntfällt für alle, ersetzt durch ein Überbrückungsbudget von 2.285 €
Ansparen des EntlastungsbetragsNeinDie Ansparmöglichkeit entfällt für Pflegegrad 2 bis 5

Was für alle wegfällt

Drei Punkte treffen Bestandsfälle genauso wie Neufälle – hier hilft kein Bestandsschutz:

  • Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. 131 € im Monat, für rund 860.000 Menschen die einzige Geldleistung. Eine Übergangsregelung dafür enthält der Entwurf nicht.
  • Der gemeinsame Jahresbetrag der Verhinderungspflege. Die 3.539 € entfallen als eigenständiger Anspruch, an ihre Stelle tritt ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr für Pflegegrad 2 bis 5.
  • Die Ansparmöglichkeit. Dass nicht genutzte Beträge bis zum 30. Juni des Folgejahres weiterlaufen, ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen. Aus einem Jahresbudget wird ein Monatsbudget.

Zwei Punkte, die im Juni-Referentenentwurf noch standen, sind im Kabinettsentwurf dagegen gestrichen worden: die Halbierung des Pflegegeldes für Neueingestufte in den ersten drei Monaten und die geplante Rentenkürzung für pflegende Angehörige. Beides ist damit vom Tisch.

Der Zeitplan

Nicht alles startet gleichzeitig. Der Entwurf sieht eine Staffelung vor:

ZeitpunktWas in Kraft treten soll
1. Januar 2027Neue Beträge, neue Budgets, neue Schwellenwerte, Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1
Bis Ende 2028Beratung zu Hause halbjährlich, zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach Ersteinstufung
2028Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflege
2029Pflegebegleitung – der angekündigte Ersatz für Pflegegrad 1

Daraus ergibt sich die Lücke, die mehrere Fachverbände kritisieren: Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 entfiele 2027, die Pflegebegleitung käme erst 2029. Dazwischen lägen rund zwei Jahre ohne beides. Unsere Stellungnahme zum PNOG geht darauf ein.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei bestehendem Pflegegrad: Nicht geschützte Leistungen vorsorglich nutzen, solange heutiges Recht gilt – insbesondere den Jahresbetrag der Verhinderungspflege, der zum 31. Dezember ohnehin verfällt, und bei Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag.

Bei geplantem Antrag: Den Antrag noch 2026 stellen. Nach § 142b Abs. 1 soll das Recht zum Antragszeitpunkt gelten – damit auch die heutigen, niedrigeren Punkteschwellen. Der Gutachtertermin darf im neuen Jahr liegen.

Bei Pflegegrad 1 mit steigendem Hilfebedarf: Eine Höherstufung prüfen lassen, denn ab Pflegegrad 2 bleibt ein Budget bestehen. Wie das abläuft, steht unter Pflegegrad erhöhen.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Über Entlastungsbetrag und stundenweise Verhinderungspflege sind das bis zu 13 volle Stunden Hilfe im Monat, bei gesetzlicher Versicherung ohne Eigenkosten. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Wiesbaden, Putzhilfe in Düsseldorf, Putzfrau in Frankfurt und Seniorenbetreuung in Bochum. JUHI ist der beste Anbieter für Haushaltshilfe über die Pflegekasse – 4,9 von 5 Sternen bei 463 Google-Bewertungen.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

Der Begriff Bestandsschutz führt bei dieser Reform in die Irre. Geschützt ist vor allem Ihr Pflegegrad – und das ist die Sorge, die am häufigsten gestellt wird. Nicht geschützt sind mehrere Leistungen, die vielen Familien im Alltag mehr bedeuten als die Einstufung selbst.

Der praktisch wichtigste Satz steht in § 142b Abs. 1: Das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung soll maßgeblich sein. Wer einen Antrag ohnehin plant, sollte ihn nicht ins neue Jahr schieben. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, was Ihnen heute zusteht.

Häufig gestellte Fragen

Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?+

Nein. Nach § 142b Abs. 2 der Entwurfsfassung bleibt Ihre Einstufung bis zur nächsten Neubegutachtung bestehen und darf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte entfallen. Eine Herabstufung ist nur möglich, wenn sich der Hilfebedarf tatsächlich verringert hat.

Muss ich 2027 zur Neubegutachtung?+

Nein, die Reform löst keine flächendeckende Neubegutachtung aus. Es bleibt bei den regulären Anlässen – etwa einer Höherstufung auf Ihren Antrag oder einer turnusmäßigen Überprüfung.

Bleibt mein Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 erhalten?+

Nach dem Entwurf nicht. Für die 131 € im Monat bei häuslicher Pflege ist keine Übergangsregelung vorgesehen, sie entfielen zum 1. Januar 2027 auch für laufende Fälle. Geschützt ist lediglich der Zuschuss für Pflegegrad 1 im Heim, wenn er bereits 2026 bezogen wurde.

Lohnt es sich, den Antrag noch 2026 zu stellen?+

Nach § 142b Abs. 1 soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein. Bei einem Hilfebedarf nahe der Grenze zwischen zwei Pflegegraden kann das entscheidend sein, weil die Punkteschwellen 2027 steigen. Die Begutachtung selbst darf später stattfinden.

Muss ich für die geschützten Leistungen etwas beantragen?+

Nach derzeitigem Stand nicht – die Übergangsregelungen sollen von selbst greifen. Weil es sich um einen Entwurf handelt, lohnt sich vor jeder Entscheidung eine Nachfrage bei Ihrer Pflegekasse.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
  2. Deutscher Pflegebeistand – Bestandsschutz 2027: Übergangsregelungen §§ 142a bis 146a SGB XI
  3. reha-recht.de – Pflegeneuordnungsgesetz: Regierungsentwurf in der Kritik
  4. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz: die vier geplanten Budgets

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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