Verhinderungspflege rückwirkend: Kann man Geld nachträglich holen?

Inhaltsverzeichnis ▲
- Das Wichtigste in Kürze
- Was bedeutet „rückwirkend" bei Verhinderungspflege?
- Die entscheidenden Fristen
- Rückwirkend abrechnen: Privatperson
- Rückwirkend abrechnen: Dienstleister
- Die 4 häufigsten Fehler
- Warum das Problem bei JUHI gar nicht entsteht
- So viel steht Ihnen zu
- Unser Fazit
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen
Sie haben die Verhinderungspflege dieses Jahr noch nicht genutzt – und fragen sich jetzt, ob Sie das Geld noch nachträglich bekommen können? Die kurze Antwort: Ja, grundsätzlich schon – aber nur unter bestimmten Bedingungen und mit klaren Fristen. Wer zu spät handelt, verliert Tausende Euro.
In diesem Artikel erklären wir, welche Fristen gelten, wie die rückwirkende Abrechnung funktioniert und warum das Problem bei JUHI gar nicht erst entsteht.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Rückwirkende Erstattung ist möglich – wenn die Leistung im selben Kalenderjahr erbracht wurde
- ✓ Nicht genutztes Budget verfällt am 31.12. – keine Übertragung ins nächste Jahr
- ✓ Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche: 4 Jahre (§ 45 SGB I)
- ✓ Privatpersonen: Quittungen + Antrag nachträglich einreichen
- ✓ Bei JUHI: Abrechnung läuft automatisch – rückwirkendes Einreichen entfällt komplett
Was bedeutet „rückwirkend" bei Verhinderungspflege?
Mit „Verhinderungspflege rückwirkend" sind zwei unterschiedliche Situationen gemeint, die oft verwechselt werden:
| Situation | Was gemeint ist | Möglich? |
|---|---|---|
| Erstattung nachträglich beantragen | Die Verhinderungspflege hat bereits stattgefunden, aber die Rechnung / Quittung wurde noch nicht eingereicht | Ja – innerhalb der Fristen |
| Budget rückwirkend nutzen | Die Verhinderungspflege hat nicht stattgefunden, und Sie wollen das Budget nachträglich abrufen | Nein – nur für tatsächlich erbrachte Leistungen |
Der entscheidende Unterschied: Sie können nur Geld zurückholen, das für bereits geleistete Ersatzpflege ausgegeben wurde. Einfach im November anrufen und sagen „ich möchte die 3.539 € für dieses Jahr abholen" funktioniert nicht. Die Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein – durch eine Privatperson oder einen Dienstleister.
Die entscheidenden Fristen im Überblick
| Frist | Regelung | Konsequenz |
|---|---|---|
| 31.12. des Kalenderjahres | Nicht genutztes Budget verfällt | Leistung muss bis 31.12. erbracht sein – danach ist das Geld weg |
| 4 Jahre (Verjährungsfrist) | § 45 SGB I – Erstattungsanspruch verjährt nach 4 Jahren | Quittungen für erbrachte Leistungen können bis zu 4 Jahre nachträglich eingereicht werden |
| 6 Monate Vorpflegezeit | § 39 Abs. 1 SGB XI | Verhinderungspflege gibt es erst, wenn die häusliche Pflege mindestens 6 Monate stattgefunden hat |
⚠️ Verfallsdatum: 31. Dezember
Das Verhinderungspflege-Budget von 3.539 € verfällt am 31.12. des Kalenderjahres – unwiderruflich. Es wird nicht ins nächste Jahr übertragen. Wer im Oktober merkt, dass noch 3.000 € übrig sind, muss bis Silvester tatsächliche Leistungen in Anspruch nehmen. Nachträglich abrufen geht nicht.
Rückwirkend abrechnen: So geht es mit einer Privatperson
Wenn Sie bereits eine Privatperson (Nachbar, Freundin, entferntes Familienmitglied) für die Ersatzpflege bezahlt haben, aber die Quittungen noch nicht eingereicht haben, können Sie die Erstattung nachträglich beantragen. Dafür brauchen Sie:
- 1Quittungen mit Datum, Betrag und Unterschrift – für jeden einzelnen Einsatz. Handschriftliche Quittungen sind ausreichend, müssen aber vollständig sein.
- 2Angaben zur Ersatzperson: Name, Adresse, Verwandtschaftsgrad und ob die Person im selben Haushalt lebt.
- 3Formloses Anschreiben oder Kassenformular – mit der Bitte um Erstattung der Verhinderungspflege. Viele Pflegekassen haben dafür ein eigenes Formular auf ihrer Website.
- 4Einsenden an die Pflegekasse – per Post oder über das Online-Portal. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2–6 Wochen.
Die gute Nachricht: Dank der 4-jährigen Verjährungsfrist nach § 45 SGB I können Sie Erstattungsansprüche aus den Vorjahren noch geltend machen – vorausgesetzt, die Leistung wurde tatsächlich erbracht und Sie haben Nachweise. Ohne Quittungen geht nichts.
Rückwirkend abrechnen: Dienstleister
Wenn Sie bereits einen anerkannten Dienstleister beauftragt haben, liegt die Abrechnung in der Regel beim Dienstleister selbst. Hier gibt es zwei Szenarien:
| Szenario | Was zu tun ist |
|---|---|
| Dienstleister hat bereits abgerechnet | Nichts – die Erstattung läuft automatisch über die Pflegekasse |
| Dienstleister hat noch nicht abgerechnet | Den Dienstleister kontaktieren und um zeitnahe Abrechnung bitten |
Bei JUHI entsteht dieses Problem nicht: Wir rechnen laufend und automatisch mit der Pflegekasse ab. Es gibt keine offenen Rechnungen, keine vergessenen Quittungen und keinen Papierkram auf Ihrer Seite.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerDie 4 häufigsten Fehler bei der rückwirkenden Abrechnung
- 1Budget mit Anspruch verwechseln: Sie können nur Geld zurückholen, das tatsächlich ausgegeben wurde. „Ich hatte noch 2.000 € übrig" ist kein Erstattungsgrund – die Leistung muss erbracht worden sein.
- 2Keine Quittungen: Ohne Belege gibt es keine Erstattung. Auch nicht rückwirkend. Keine Ausnahmen.
- 3Vorpflegezeit vergessen: Verhinderungspflege gibt es erst nach 6 Monaten häuslicher Pflege. Wer vorher Leistungen erbracht hat, kann diese nicht als Verhinderungspflege abrechnen.
- 4Tageweise abgerechnet statt stundenweise: Wer rückwirkend tageweise Einsätze (8+ Stunden) einreicht, bekommt das Pflegegeld für diese Tage auf 50 % gekürzt – auch nachträglich.
Warum das Problem bei JUHI gar nicht entsteht
Bei JUHI gibt es keine vergessenen Abrechnungen, keine fehlenden Quittungen und kein Budget, das am Jahresende überrascht verfällt. Der Grund:
- Laufende Abrechnung: JUHI rechnet den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege Monat für Monat direkt mit der Pflegekasse ab.
- Kein Antrag nötig: Wir sind seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt. Die Abrechnung läuft automatisch.
- Stundenweise Nutzung: 2-Stunden-Schichten → Pflegegeld bleibt ungekürzt.
- Budget im Blick: Wir achten darauf, dass Ihr Verhinderungspflege-Budget gleichmäßig über das Jahr genutzt wird – kein Dezember-Stress.
JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter – bundesweit in über 30 Städten, darunter Augsburg, Dresden, Dortmund und Neumünster. Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.
💡 Keine Sorge: Ihr Verhinderungspflege-Budget bleibt geschützt
JUHI nutzt das Verhinderungspflege-Budget nicht komplett aus. So kann die Hauptpflegeperson im Notfall – etwa bei Krankheit oder Urlaub – jederzeit darauf zurückgreifen.
So viel steht Ihnen zu: Verhinderungspflege + Entlastungsbetrag
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag / Monat | Verhinderungspflege / Jahr | Stunden bei JUHI / Monat |
|---|---|---|---|
| PG 1 | 131 € | – | 3–4 |
| PG 2 | 131 € | 3.539 € | bis zu 13 |
| PG 3 | 131 € | 3.539 € | bis zu 13 |
| PG 4 | 131 € | 3.539 € | bis zu 13 |
| PG 5 | 131 € | 3.539 € | bis zu 13 |
Unser Fazit: Nicht rückwirkend suchen – sondern jetzt starten
Ja, Sie können Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen – aber nur für Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden, mit Quittungen und innerhalb der Fristen. Das ungenutztes Budget selbst können Sie nicht nachträglich abrufen. Am 31.12. ist es weg.
Der bessere Weg: Jetzt starten, damit Ihr Budget ab sofort gleichmäßig genutzt wird. Eine kurze Anfrage bei JUHI genügt – wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, ohne Antrag und ohne Papierkram. Ob die Pflegekasse die Verhinderungspflege prüft, müssen Sie sich bei einem anerkannten Dienstleister nicht fragen. Ihren genauen Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Verhinderungspflege aus dem Vorjahr noch abrechnen?+
Nur wenn die Leistung tatsächlich im Vorjahr erbracht wurde und Sie die Quittungen noch nicht eingereicht haben. In diesem Fall haben Sie dank der 4-jährigen Verjährungsfrist (§ 45 SGB I) noch Zeit. Nicht genutztes Budget aus dem Vorjahr können Sie jedoch nicht nachträglich abrufen – es ist verfallen.
Wird nicht genutztes Budget ins nächste Jahr übertragen?+
Nein. Das Verhinderungspflege-Budget von 3.539 € verfällt am 31. Dezember des Kalenderjahres vollständig. Es gibt keine Übertragung ins nächste Jahr. Deshalb ist es wichtig, das Budget regelmäßig und frühzeitig zu nutzen.
Wie lange habe ich Zeit, Quittungen einzureichen?+
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 45 SGB I grundsätzlich 4 Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Trotzdem empfiehlt es sich, Quittungen zeitnah einzureichen – je länger Sie warten, desto aufwändiger die Nachweise.
Brauche ich einen Antrag für die rückwirkende Erstattung?+
Wenn Sie eine Privatperson bezahlt haben, ja – Sie müssen ein formloses Schreiben oder das Formular der Pflegekasse mit den Quittungen einreichen. Bei einem anerkannten Dienstleister wie JUHI entfällt das, weil wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Wird mein Pflegegeld bei rückwirkender Abrechnung gekürzt?+
Nur wenn die Einsätze tageweise (8 oder mehr Stunden pro Tag) stattgefunden haben. In diesem Fall wird das Pflegegeld auch rückwirkend auf 50 % gekürzt. Bei stundenweiser Nutzung (unter 8 Stunden) bleibt das Pflegegeld ungekürzt – deshalb arbeitet JUHI ausschließlich in 2-Stunden-Schichten.
Kann ich jetzt noch für dieses Jahr starten?+
Ja – und je früher, desto besser. Bei JUHI können Sie jederzeit starten. Wir prüfen, wie viel Budget für dieses Jahr noch verfügbar ist, und nutzen es gleichmäßig über die verbleibenden Monate. Eine kurze Anfrage genügt.
Quellen
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 45 SGB I – Verjährung von Sozialleistungsansprüchen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
- Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
Sie haben die Verhinderungspflege dieses Jahr noch nicht genutzt – und fragen sich jetzt, ob Sie das Geld noch nachträglich bekommen können? Die kurze Antwort: Ja, grundsätzlich schon – aber nur unter bestimmten Bedingungen und mit klaren Fristen. Wer zu spät handelt, verliert Tausende Euro.
In diesem Artikel erklären wir, welche Fristen gelten, wie die rückwirkende Abrechnung funktioniert und warum das Problem bei JUHI gar nicht erst entsteht.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Rückwirkende Erstattung ist möglich – wenn die Leistung im selben Kalenderjahr erbracht wurde
- ✓ Nicht genutztes Budget verfällt am 31.12. – keine Übertragung ins nächste Jahr
- ✓ Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche: 4 Jahre (§ 45 SGB I)
- ✓ Privatpersonen: Quittungen + Antrag nachträglich einreichen
- ✓ Bei JUHI: Abrechnung läuft automatisch – rückwirkendes Einreichen entfällt komplett
Was bedeutet „rückwirkend" bei Verhinderungspflege?
Mit „Verhinderungspflege rückwirkend" sind zwei unterschiedliche Situationen gemeint, die oft verwechselt werden:
| Situation | Was gemeint ist | Möglich? |
|---|---|---|
| Erstattung nachträglich beantragen | Die Verhinderungspflege hat bereits stattgefunden, aber die Rechnung / Quittung wurde noch nicht eingereicht | Ja – innerhalb der Fristen |
| Budget rückwirkend nutzen | Die Verhinderungspflege hat nicht stattgefunden, und Sie wollen das Budget nachträglich abrufen | Nein – nur für tatsächlich erbrachte Leistungen |
Der entscheidende Unterschied: Sie können nur Geld zurückholen, das für bereits geleistete Ersatzpflege ausgegeben wurde. Einfach im November anrufen und sagen „ich möchte die 3.539 € für dieses Jahr abholen" funktioniert nicht. Die Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein – durch eine Privatperson oder einen Dienstleister.
Die entscheidenden Fristen im Überblick
| Frist | Regelung | Konsequenz |
|---|---|---|
| 31.12. des Kalenderjahres | Nicht genutztes Budget verfällt | Leistung muss bis 31.12. erbracht sein – danach ist das Geld weg |
| 4 Jahre (Verjährungsfrist) | § 45 SGB I – Erstattungsanspruch verjährt nach 4 Jahren | Quittungen für erbrachte Leistungen können bis zu 4 Jahre nachträglich eingereicht werden |
| 6 Monate Vorpflegezeit | § 39 Abs. 1 SGB XI | Verhinderungspflege gibt es erst, wenn die häusliche Pflege mindestens 6 Monate stattgefunden hat |
⚠️ Verfallsdatum: 31. Dezember
Das Verhinderungspflege-Budget von 3.539 € verfällt am 31.12. des Kalenderjahres – unwiderruflich. Es wird nicht ins nächste Jahr übertragen. Wer im Oktober merkt, dass noch 3.000 € übrig sind, muss bis Silvester tatsächliche Leistungen in Anspruch nehmen. Nachträglich abrufen geht nicht.
Rückwirkend abrechnen: So geht es mit einer Privatperson
Wenn Sie bereits eine Privatperson (Nachbar, Freundin, entferntes Familienmitglied) für die Ersatzpflege bezahlt haben, aber die Quittungen noch nicht eingereicht haben, können Sie die Erstattung nachträglich beantragen. Dafür brauchen Sie:
- 1Quittungen mit Datum, Betrag und Unterschrift – für jeden einzelnen Einsatz. Handschriftliche Quittungen sind ausreichend, müssen aber vollständig sein.
- 2Angaben zur Ersatzperson: Name, Adresse, Verwandtschaftsgrad und ob die Person im selben Haushalt lebt.
- 3Formloses Anschreiben oder Kassenformular – mit der Bitte um Erstattung der Verhinderungspflege. Viele Pflegekassen haben dafür ein eigenes Formular auf ihrer Website.
- 4Einsenden an die Pflegekasse – per Post oder über das Online-Portal. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2–6 Wochen.
Die gute Nachricht: Dank der 4-jährigen Verjährungsfrist nach § 45 SGB I können Sie Erstattungsansprüche aus den Vorjahren noch geltend machen – vorausgesetzt, die Leistung wurde tatsächlich erbracht und Sie haben Nachweise. Ohne Quittungen geht nichts.
Rückwirkend abrechnen: Dienstleister
Wenn Sie bereits einen anerkannten Dienstleister beauftragt haben, liegt die Abrechnung in der Regel beim Dienstleister selbst. Hier gibt es zwei Szenarien:
| Szenario | Was zu tun ist |
|---|---|
| Dienstleister hat bereits abgerechnet | Nichts – die Erstattung läuft automatisch über die Pflegekasse |
| Dienstleister hat noch nicht abgerechnet | Den Dienstleister kontaktieren und um zeitnahe Abrechnung bitten |
Bei JUHI entsteht dieses Problem nicht: Wir rechnen laufend und automatisch mit der Pflegekasse ab. Es gibt keine offenen Rechnungen, keine vergessenen Quittungen und keinen Papierkram auf Ihrer Seite.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerDie 4 häufigsten Fehler bei der rückwirkenden Abrechnung
- 1Budget mit Anspruch verwechseln: Sie können nur Geld zurückholen, das tatsächlich ausgegeben wurde. „Ich hatte noch 2.000 € übrig" ist kein Erstattungsgrund – die Leistung muss erbracht worden sein.
- 2Keine Quittungen: Ohne Belege gibt es keine Erstattung. Auch nicht rückwirkend. Keine Ausnahmen.
- 3Vorpflegezeit vergessen: Verhinderungspflege gibt es erst nach 6 Monaten häuslicher Pflege. Wer vorher Leistungen erbracht hat, kann diese nicht als Verhinderungspflege abrechnen.
- 4Tageweise abgerechnet statt stundenweise: Wer rückwirkend tageweise Einsätze (8+ Stunden) einreicht, bekommt das Pflegegeld für diese Tage auf 50 % gekürzt – auch nachträglich.
Warum das Problem bei JUHI gar nicht entsteht
Bei JUHI gibt es keine vergessenen Abrechnungen, keine fehlenden Quittungen und kein Budget, das am Jahresende überrascht verfällt. Der Grund:
- Laufende Abrechnung: JUHI rechnet den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege Monat für Monat direkt mit der Pflegekasse ab.
- Kein Antrag nötig: Wir sind seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt. Die Abrechnung läuft automatisch.
- Stundenweise Nutzung: 2-Stunden-Schichten → Pflegegeld bleibt ungekürzt.
- Budget im Blick: Wir achten darauf, dass Ihr Verhinderungspflege-Budget gleichmäßig über das Jahr genutzt wird – kein Dezember-Stress.
JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter – bundesweit in über 30 Städten, darunter Augsburg, Dresden, Dortmund und Neumünster. Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.
💡 Keine Sorge: Ihr Verhinderungspflege-Budget bleibt geschützt
JUHI nutzt das Verhinderungspflege-Budget nicht komplett aus. So kann die Hauptpflegeperson im Notfall – etwa bei Krankheit oder Urlaub – jederzeit darauf zurückgreifen.
So viel steht Ihnen zu: Verhinderungspflege + Entlastungsbetrag
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag / Monat | Verhinderungspflege / Jahr | Stunden bei JUHI / Monat |
|---|---|---|---|
| PG 1 | 131 € | – | 3–4 |
| PG 2 | 131 € | 3.539 € | bis zu 13 |
| PG 3 | 131 € | 3.539 € | bis zu 13 |
| PG 4 | 131 € | 3.539 € | bis zu 13 |
| PG 5 | 131 € | 3.539 € | bis zu 13 |
Unser Fazit: Nicht rückwirkend suchen – sondern jetzt starten
Ja, Sie können Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen – aber nur für Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden, mit Quittungen und innerhalb der Fristen. Das ungenutztes Budget selbst können Sie nicht nachträglich abrufen. Am 31.12. ist es weg.
Der bessere Weg: Jetzt starten, damit Ihr Budget ab sofort gleichmäßig genutzt wird. Eine kurze Anfrage bei JUHI genügt – wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, ohne Antrag und ohne Papierkram. Ob die Pflegekasse die Verhinderungspflege prüft, müssen Sie sich bei einem anerkannten Dienstleister nicht fragen. Ihren genauen Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Verhinderungspflege aus dem Vorjahr noch abrechnen?+
Nur wenn die Leistung tatsächlich im Vorjahr erbracht wurde und Sie die Quittungen noch nicht eingereicht haben. In diesem Fall haben Sie dank der 4-jährigen Verjährungsfrist (§ 45 SGB I) noch Zeit. Nicht genutztes Budget aus dem Vorjahr können Sie jedoch nicht nachträglich abrufen – es ist verfallen.
Wird nicht genutztes Budget ins nächste Jahr übertragen?+
Nein. Das Verhinderungspflege-Budget von 3.539 € verfällt am 31. Dezember des Kalenderjahres vollständig. Es gibt keine Übertragung ins nächste Jahr. Deshalb ist es wichtig, das Budget regelmäßig und frühzeitig zu nutzen.
Wie lange habe ich Zeit, Quittungen einzureichen?+
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 45 SGB I grundsätzlich 4 Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Trotzdem empfiehlt es sich, Quittungen zeitnah einzureichen – je länger Sie warten, desto aufwändiger die Nachweise.
Brauche ich einen Antrag für die rückwirkende Erstattung?+
Wenn Sie eine Privatperson bezahlt haben, ja – Sie müssen ein formloses Schreiben oder das Formular der Pflegekasse mit den Quittungen einreichen. Bei einem anerkannten Dienstleister wie JUHI entfällt das, weil wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Wird mein Pflegegeld bei rückwirkender Abrechnung gekürzt?+
Nur wenn die Einsätze tageweise (8 oder mehr Stunden pro Tag) stattgefunden haben. In diesem Fall wird das Pflegegeld auch rückwirkend auf 50 % gekürzt. Bei stundenweiser Nutzung (unter 8 Stunden) bleibt das Pflegegeld ungekürzt – deshalb arbeitet JUHI ausschließlich in 2-Stunden-Schichten.
Kann ich jetzt noch für dieses Jahr starten?+
Ja – und je früher, desto besser. Bei JUHI können Sie jederzeit starten. Wir prüfen, wie viel Budget für dieses Jahr noch verfügbar ist, und nutzen es gleichmäßig über die verbleibenden Monate. Eine kurze Anfrage genügt.
Quellen
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 45 SGB I – Verjährung von Sozialleistungsansprüchen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
- Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
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