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Pflegebedürftigkeit: Ab wann Sie Anspruch auf Leistungen haben

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Inhaltsverzeichnis

Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland gelten als pflegebedürftig – Tendenz steigend. Doch ab wann ist man eigentlich „pflegebedürftig" im Sinne des Gesetzes? Die Antwort ist entscheidend: Denn erst mit der anerkannten Pflegebedürftigkeit öffnet sich die Tür zu Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und vielen weiteren Leistungen der Pflegekasse.

In diesem Artikel erklären wir, wie Pflegebedürftigkeit definiert ist, welche sechs Lebensbereiche bei der Begutachtung geprüft werden, welche Pflegegrade es gibt und welche konkreten Leistungen Ihnen ab dem ersten Pflegegrad zustehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit hat – mindestens 6 Monate lang
  • 6 Lebensbereiche werden bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst geprüft
  • 5 Pflegegrade – von geringen (PG 1) bis schwersten Beeinträchtigungen (PG 5)
  • Bereits ab Pflegegrad 1: 131 € Entlastungsbetrag monatlich für anerkannte Alltagshilfen
  • Ab Pflegegrad 2–5: Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und weitere Budgets

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Die gesetzliche Definition steht in § 14 SGB XI: Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das können körperliche, kognitive oder psychische Einschränkungen sein. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen.

Entscheidend seit 2017: Es geht nicht mehr darum, wie viele Minuten Pflege jemand am Tag braucht (altes System mit Pflegestufen). Stattdessen wird gemessen, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann – unabhängig davon, ob die Einschränkung körperlich, geistig oder psychisch bedingt ist. Das war ein Meilenstein, denn erstmals werden auch Menschen mit Demenz, Depressionen oder geistigen Behinderungen angemessen berücksichtigt.

💡 Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen

Pflegebedürftigkeit ist nicht nur ein Thema für ältere Menschen. Auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können pflegebedürftig sein – durch Unfälle, chronische Erkrankungen, Behinderungen oder psychische Erkrankungen. Die Leistungen der Pflegeversicherung stehen allen Altersgruppen offen.

Die 6 Lebensbereiche der Begutachtung

Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) werden sechs Lebensbereiche (Module) geprüft. Jedes Modul fließt mit einem bestimmten Gewicht in die Gesamtbewertung ein:

ModulLebensbereichGewichtungWas wird geprüft?
1Mobilität10 %Positionswechsel, Sitzen, Fortbewegen, Treppensteigen
2Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 % (höherer Wert aus Modul 2 oder 3)Orientierung, Gedächtnis, Entscheidungen treffen, Kommunikation
3Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenUnruhe, Aggression, Ängste, wahnhaftes Erleben
4Selbstversorgung40 %Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang
5Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen20 %Medikamente, Verbandswechsel, Arztbesuche, Therapien
6Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %Tagesablauf, Kontakte, Beschäftigung, Zukunftsplanung

Modul 4 (Selbstversorgung) hat mit 40 % das größte Gewicht – hier geht es um die alltäglichen Grundtätigkeiten wie Waschen, Anziehen und Essen. Aber auch die kognitiven Module (2 und 3) können entscheidend sein, z. B. bei Menschen mit Demenz, die körperlich noch fit sind, aber ihren Alltag nicht mehr selbst organisieren können.

Pflegegrade und ihre Punktespannen

Aus der Begutachtung ergibt sich ein Gesamtpunktwert zwischen 0 und 100. Je höher die Punktzahl, desto stärker die Beeinträchtigung – und desto höher der Pflegegrad:

PflegegradPunkteBedeutung
PG 112,5 – 26Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
PG 227 – 47,5Erhebliche Beeinträchtigungen
PG 347,5 – 70Schwere Beeinträchtigungen
PG 470 – 90Schwerste Beeinträchtigungen
PG 590 – 100Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen

Unterhalb von 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor. Das bedeutet nicht, dass keine Hilfe nötig ist – aber es gibt in diesem Fall keine Leistungen der Pflegekasse. In besonderen Bedarfskonstellationen kann auch bei unter 90 Punkten direkt Pflegegrad 5 vergeben werden. Wenn Sie Ihren Pflegegrad vorab einschätzen möchten, nutzen Sie den Pflegegradrechner.

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Pflegegrad vorhanden?

Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

Hier geht es zum Rechner

Woran erkennen Sie Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftigkeit schleicht sich oft ein. Nicht immer ist ein Sturz oder ein Krankenhausaufenthalt der Auslöser. Häufig sind es schleichende Veränderungen, die Angehörige als Erste bemerken:

  • Mobilität: Unsicherer Gang, häufiges Festhalten, Stürze, Schwierigkeiten beim Treppensteigen
  • Gedächtnis: Vergesslichkeit, Orientierungsprobleme, Wiederholungen, verlegte Gegenstände
  • Haushalt: Unordnung, leerer Kühlschrank, nicht gewaschene Kleidung, ungeöffnete Post
  • Körperpflege: Ungepflegtes Erscheinungsbild, Schwierigkeiten beim Anziehen, Gewichtsverlust
  • Stimmung: Rückzug, Antriebslosigkeit, psychische Veränderungen, Ängste
  • Medikamente: Tabletten vergessen, falsche Dosierung, Arzttermine verpasst

Wenn Sie mehrere dieser Anzeichen bei sich oder einem Angehörigen beobachten, lohnt sich ein Antrag auf einen Pflegegrad. Je früher die Pflegebedürftigkeit anerkannt wird, desto früher fließen Leistungen.

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Die Leistungen der Pflegekasse hängen vom Pflegegrad ab. Hier die wichtigsten Bausteine im Überblick (Beträge 2026):

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld347 €599 €800 €990 €
Sachleistungen796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €131 €
VHP + KZP3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr
Pflegehilfsmittel42 €42 €42 €42 €42 €

Wichtig: Die meisten Leistungen laufen zusätzlich zueinander – der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet, die Verhinderungspflege nicht auf den Entlastungsbetrag. Durch kluge Kombination können Sie das volle Potenzial ausschöpfen.

So beantragen Sie den Pflegegrad

  1. 1Antrag stellen: Formlos bei der Pflegekasse (telefonisch, schriftlich oder online). Der Antrag kann auch von Angehörigen gestellt werden.
  2. 2Begutachtung vorbereiten: Der Medizinische Dienst (MD) kündigt seinen Besuch an. Sammeln Sie Arztberichte, Diagnosen und Medikamentenliste. Führen Sie ein Pflegetagebuch.
  3. 3Begutachtung: Ein Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause und prüft die sechs Module. Wichtig: Schildern Sie den schlechtesten Tag, nicht den besten.
  4. 4Bescheid: Die Pflegekasse schickt den Bescheid mit dem zugewiesenen Pflegegrad. Nicht zufrieden? Ein Widerspruch lohnt sich in vielen Fällen.

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Pflegegrad entscheiden. Leistungen gelten rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Wer bei der Antragstellung Unterstützung braucht, findet bei Afilio eine kostenlose Schritt-für-Schritt-Anleitung.

⚠️ Häufiger Fehler bei der Begutachtung

Viele Betroffene stellen sich beim Besuch des Gutachters besser dar, als sie tatsächlich sind – aus Scham oder weil sie an „guten Tagen" untersucht werden. Das Ergebnis: ein zu niedriger Pflegegrad. Schildern Sie ehrlich und konkret, was an den schwierigsten Tagen passiert – nur so bekommt der Gutachter ein realistisches Bild.

So hilft JUHI ab dem ersten Pflegegrad

Sobald ein Pflegegrad anerkannt ist, können Sie professionelle Hilfe im Alltag und Haushalt in Anspruch nehmen – und genau das ist unser Kerngeschäft bei JUHI. Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt und helfen pflegebedürftigen Menschen bundesweit in über 30 Städten, darunter Köln, Neumünster, Dortmund und Dresden.

Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Fenster putzen, Saugen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, Begleitung und Gesellschaft. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten. Bei uns suchen sich die Helfer:innen die Aufträge selbst aus – wenn sich eine passende Hilfsperson gefunden hat, meldet sie sich per Anruf bei Ihnen, um sich vorzustellen und den Ersttermin abzustimmen.

Unser Fazit: Pflegebedürftigkeit erkennen, Pflegegrad beantragen, Leistungen nutzen

Pflegebedürftigkeit ist kein Schalter, der von heute auf morgen umgelegt wird – sie entwickelt sich meist schleichend. Je früher Sie die Anzeichen erkennen und einen Pflegegrad beantragen, desto früher profitieren Sie von den Leistungen der Pflegekasse. Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen 131 € Entlastungsbetrag monatlich zu, ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Verhinderungspflege und weitere Budgets dazu.

Und für die praktische Umsetzung im Alltag und Haushalt sind wir von JUHI da. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt man als pflegebedürftig?+

Im Sinne des Gesetzes (§ 14 SGB XI) gilt man als pflegebedürftig, wenn gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen, die voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen und bei der Begutachtung mindestens 12,5 Punkte (Pflegegrad 1) ergeben.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufe und Pflegegrad?+

Pflegestufen (1–3) gab es bis Ende 2016. Sie basierten auf dem zeitlichen Pflegeaufwand und berücksichtigten kognitive Einschränkungen nur unzureichend. Seit 2017 gibt es 5 Pflegegrade, die auf dem Grad der Selbstständigkeit basieren – körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen werden gleichwertig berücksichtigt.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?+

Bei Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag (131 € monatlich), Pflegehilfsmittel (42 € monatlich), Zuschuss zur Wohnraumanpassung (bis 4.180 €) und kostenlose Pflegeberatung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Wie lange dauert der Antrag auf einen Pflegegrad?+

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Pflegegrad entscheiden. In der Praxis dauert es oft 4 bis 6 Wochen. Leistungen gelten rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.

Kann ich auch ohne Pflegegrad eine Haushaltshilfe bekommen?+

Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse keine Leistungen für eine Haushaltshilfe. In Ausnahmefällen kann die Krankenkasse nach § 38 SGB V eine Haushaltshilfe finanzieren – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Schwangerschaft. Lesen Sie dazu mehr in unserem Artikel zur Haushaltshilfe über die Krankenkasse.

Kann JUHI schon ab Pflegegrad 1 helfen?+

Ja. Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zu – das sind bei JUHI mindestens 4 volle Stunden Hilfe pro Monat. Ab Pflegegrad 2 kommen Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege zusammen auf bis zu 13 volle Stunden pro Monat.

Quellen

  1. § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
  2. § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
  3. § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren
  4. Bundesministerium für Gesundheit – Pflegebedürftigkeit
  5. Medizinischer Dienst – Pflegebegutachtung
  6. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  7. pflege.de – Pflegebedürftigkeit: Definition und Leistungen
  8. Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge

Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland gelten als pflegebedürftig – Tendenz steigend. Doch ab wann ist man eigentlich „pflegebedürftig" im Sinne des Gesetzes? Die Antwort ist entscheidend: Denn erst mit der anerkannten Pflegebedürftigkeit öffnet sich die Tür zu Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und vielen weiteren Leistungen der Pflegekasse.

In diesem Artikel erklären wir, wie Pflegebedürftigkeit definiert ist, welche sechs Lebensbereiche bei der Begutachtung geprüft werden, welche Pflegegrade es gibt und welche konkreten Leistungen Ihnen ab dem ersten Pflegegrad zustehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit hat – mindestens 6 Monate lang
  • 6 Lebensbereiche werden bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst geprüft
  • 5 Pflegegrade – von geringen (PG 1) bis schwersten Beeinträchtigungen (PG 5)
  • Bereits ab Pflegegrad 1: 131 € Entlastungsbetrag monatlich für anerkannte Alltagshilfen
  • Ab Pflegegrad 2–5: Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und weitere Budgets

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Die gesetzliche Definition steht in § 14 SGB XI: Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das können körperliche, kognitive oder psychische Einschränkungen sein. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen.

Entscheidend seit 2017: Es geht nicht mehr darum, wie viele Minuten Pflege jemand am Tag braucht (altes System mit Pflegestufen). Stattdessen wird gemessen, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann – unabhängig davon, ob die Einschränkung körperlich, geistig oder psychisch bedingt ist. Das war ein Meilenstein, denn erstmals werden auch Menschen mit Demenz, Depressionen oder geistigen Behinderungen angemessen berücksichtigt.

💡 Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen

Pflegebedürftigkeit ist nicht nur ein Thema für ältere Menschen. Auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können pflegebedürftig sein – durch Unfälle, chronische Erkrankungen, Behinderungen oder psychische Erkrankungen. Die Leistungen der Pflegeversicherung stehen allen Altersgruppen offen.

Die 6 Lebensbereiche der Begutachtung

Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) werden sechs Lebensbereiche (Module) geprüft. Jedes Modul fließt mit einem bestimmten Gewicht in die Gesamtbewertung ein:

ModulLebensbereichGewichtungWas wird geprüft?
1Mobilität10 %Positionswechsel, Sitzen, Fortbewegen, Treppensteigen
2Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 % (höherer Wert aus Modul 2 oder 3)Orientierung, Gedächtnis, Entscheidungen treffen, Kommunikation
3Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenUnruhe, Aggression, Ängste, wahnhaftes Erleben
4Selbstversorgung40 %Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang
5Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen20 %Medikamente, Verbandswechsel, Arztbesuche, Therapien
6Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %Tagesablauf, Kontakte, Beschäftigung, Zukunftsplanung

Modul 4 (Selbstversorgung) hat mit 40 % das größte Gewicht – hier geht es um die alltäglichen Grundtätigkeiten wie Waschen, Anziehen und Essen. Aber auch die kognitiven Module (2 und 3) können entscheidend sein, z. B. bei Menschen mit Demenz, die körperlich noch fit sind, aber ihren Alltag nicht mehr selbst organisieren können.

Pflegegrade und ihre Punktespannen

Aus der Begutachtung ergibt sich ein Gesamtpunktwert zwischen 0 und 100. Je höher die Punktzahl, desto stärker die Beeinträchtigung – und desto höher der Pflegegrad:

PflegegradPunkteBedeutung
PG 112,5 – 26Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
PG 227 – 47,5Erhebliche Beeinträchtigungen
PG 347,5 – 70Schwere Beeinträchtigungen
PG 470 – 90Schwerste Beeinträchtigungen
PG 590 – 100Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen

Unterhalb von 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor. Das bedeutet nicht, dass keine Hilfe nötig ist – aber es gibt in diesem Fall keine Leistungen der Pflegekasse. In besonderen Bedarfskonstellationen kann auch bei unter 90 Punkten direkt Pflegegrad 5 vergeben werden. Wenn Sie Ihren Pflegegrad vorab einschätzen möchten, nutzen Sie den Pflegegradrechner.

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Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!

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Woran erkennen Sie Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftigkeit schleicht sich oft ein. Nicht immer ist ein Sturz oder ein Krankenhausaufenthalt der Auslöser. Häufig sind es schleichende Veränderungen, die Angehörige als Erste bemerken:

  • Mobilität: Unsicherer Gang, häufiges Festhalten, Stürze, Schwierigkeiten beim Treppensteigen
  • Gedächtnis: Vergesslichkeit, Orientierungsprobleme, Wiederholungen, verlegte Gegenstände
  • Haushalt: Unordnung, leerer Kühlschrank, nicht gewaschene Kleidung, ungeöffnete Post
  • Körperpflege: Ungepflegtes Erscheinungsbild, Schwierigkeiten beim Anziehen, Gewichtsverlust
  • Stimmung: Rückzug, Antriebslosigkeit, psychische Veränderungen, Ängste
  • Medikamente: Tabletten vergessen, falsche Dosierung, Arzttermine verpasst

Wenn Sie mehrere dieser Anzeichen bei sich oder einem Angehörigen beobachten, lohnt sich ein Antrag auf einen Pflegegrad. Je früher die Pflegebedürftigkeit anerkannt wird, desto früher fließen Leistungen.

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Die Leistungen der Pflegekasse hängen vom Pflegegrad ab. Hier die wichtigsten Bausteine im Überblick (Beträge 2026):

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld347 €599 €800 €990 €
Sachleistungen796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €131 €
VHP + KZP3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr
Pflegehilfsmittel42 €42 €42 €42 €42 €

Wichtig: Die meisten Leistungen laufen zusätzlich zueinander – der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet, die Verhinderungspflege nicht auf den Entlastungsbetrag. Durch kluge Kombination können Sie das volle Potenzial ausschöpfen.

So beantragen Sie den Pflegegrad

  1. 1Antrag stellen: Formlos bei der Pflegekasse (telefonisch, schriftlich oder online). Der Antrag kann auch von Angehörigen gestellt werden.
  2. 2Begutachtung vorbereiten: Der Medizinische Dienst (MD) kündigt seinen Besuch an. Sammeln Sie Arztberichte, Diagnosen und Medikamentenliste. Führen Sie ein Pflegetagebuch.
  3. 3Begutachtung: Ein Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause und prüft die sechs Module. Wichtig: Schildern Sie den schlechtesten Tag, nicht den besten.
  4. 4Bescheid: Die Pflegekasse schickt den Bescheid mit dem zugewiesenen Pflegegrad. Nicht zufrieden? Ein Widerspruch lohnt sich in vielen Fällen.

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Pflegegrad entscheiden. Leistungen gelten rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Wer bei der Antragstellung Unterstützung braucht, findet bei Afilio eine kostenlose Schritt-für-Schritt-Anleitung.

⚠️ Häufiger Fehler bei der Begutachtung

Viele Betroffene stellen sich beim Besuch des Gutachters besser dar, als sie tatsächlich sind – aus Scham oder weil sie an „guten Tagen" untersucht werden. Das Ergebnis: ein zu niedriger Pflegegrad. Schildern Sie ehrlich und konkret, was an den schwierigsten Tagen passiert – nur so bekommt der Gutachter ein realistisches Bild.

So hilft JUHI ab dem ersten Pflegegrad

Sobald ein Pflegegrad anerkannt ist, können Sie professionelle Hilfe im Alltag und Haushalt in Anspruch nehmen – und genau das ist unser Kerngeschäft bei JUHI. Seit über 8 Jahren sind wir von allen Pflegekassen anerkannt und helfen pflegebedürftigen Menschen bundesweit in über 30 Städten, darunter Köln, Neumünster, Dortmund und Dresden.

Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat – Fenster putzen, Saugen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, Begleitung und Gesellschaft. Unser Stundensatz beträgt 32,75 € inkl. sämtlicher Kosten. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – bei gesetzlicher Versicherung entstehen für Sie keine Kosten. Bei uns suchen sich die Helfer:innen die Aufträge selbst aus – wenn sich eine passende Hilfsperson gefunden hat, meldet sie sich per Anruf bei Ihnen, um sich vorzustellen und den Ersttermin abzustimmen.

Unser Fazit: Pflegebedürftigkeit erkennen, Pflegegrad beantragen, Leistungen nutzen

Pflegebedürftigkeit ist kein Schalter, der von heute auf morgen umgelegt wird – sie entwickelt sich meist schleichend. Je früher Sie die Anzeichen erkennen und einen Pflegegrad beantragen, desto früher profitieren Sie von den Leistungen der Pflegekasse. Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen 131 € Entlastungsbetrag monatlich zu, ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Verhinderungspflege und weitere Budgets dazu.

Und für die praktische Umsetzung im Alltag und Haushalt sind wir von JUHI da. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, welche Stunden Ihnen über die Pflegekasse zustehen. Ihren genauen Stundenanspruch können Sie vorab im JUHI-Rechner berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt man als pflegebedürftig?+

Im Sinne des Gesetzes (§ 14 SGB XI) gilt man als pflegebedürftig, wenn gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen, die voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen und bei der Begutachtung mindestens 12,5 Punkte (Pflegegrad 1) ergeben.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegestufe und Pflegegrad?+

Pflegestufen (1–3) gab es bis Ende 2016. Sie basierten auf dem zeitlichen Pflegeaufwand und berücksichtigten kognitive Einschränkungen nur unzureichend. Seit 2017 gibt es 5 Pflegegrade, die auf dem Grad der Selbstständigkeit basieren – körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen werden gleichwertig berücksichtigt.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?+

Bei Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag (131 € monatlich), Pflegehilfsmittel (42 € monatlich), Zuschuss zur Wohnraumanpassung (bis 4.180 €) und kostenlose Pflegeberatung. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Wie lange dauert der Antrag auf einen Pflegegrad?+

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Pflegegrad entscheiden. In der Praxis dauert es oft 4 bis 6 Wochen. Leistungen gelten rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.

Kann ich auch ohne Pflegegrad eine Haushaltshilfe bekommen?+

Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse keine Leistungen für eine Haushaltshilfe. In Ausnahmefällen kann die Krankenkasse nach § 38 SGB V eine Haushaltshilfe finanzieren – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Schwangerschaft. Lesen Sie dazu mehr in unserem Artikel zur Haushaltshilfe über die Krankenkasse.

Kann JUHI schon ab Pflegegrad 1 helfen?+

Ja. Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zu – das sind bei JUHI mindestens 4 volle Stunden Hilfe pro Monat. Ab Pflegegrad 2 kommen Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege zusammen auf bis zu 13 volle Stunden pro Monat.

Quellen

  1. § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
  2. § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
  3. § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren
  4. Bundesministerium für Gesundheit – Pflegebedürftigkeit
  5. Medizinischer Dienst – Pflegebegutachtung
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