Pflegegeld und Bürgergeld: Wird es angerechnet?


Inhaltsverzeichnis ▲
- Das Wichtigste in Kürze
- Die kurze Antwort: Nein
- Die Rechtsgrundlage
- Zwei Konstellationen im Vergleich
- Wann es doch angerechnet werden kann
- Was mit den anderen Pflegeleistungen ist
- Grundsicherung im Alter statt Bürgergeld
- Was Sie dem Jobcenter melden sollten
- JUHI kostet Sie nichts – und zählt nicht als Einkommen
- Unser Fazit
- Häufig gestellte Fragen
- Quellen
Die Sorge ist verständlich: Wer Bürgergeld bezieht und zusätzlich Pflegegeld erhält – oder es von einem gepflegten Angehörigen weitergereicht bekommt – fürchtet, dass das Jobcenter den Regelsatz kürzt. Manche verzichten deshalb sogar darauf, das Geld anzunehmen.
Das ist in den allermeisten Fällen unbegründet. Pflegegeld ist eine zweckbestimmte Leistung und bleibt beim Bürgergeld grundsätzlich anrechnungsfrei – sowohl bei der pflegebedürftigen Person als auch bei Angehörigen, die es für die Pflege erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet – es ist zweckbestimmt nach § 11a SGB II
- ✓ Das gilt auch für weitergegebenes Pflegegeld an Angehörige und nahestehende Personen
- ✓ Kritisch wird es nur, wenn die Pflege erwerbsmäßig erfolgt oder keine persönliche Nähe besteht
- ✓ Entlastungsbetrag und Sachleistungen zählen nie als Einkommen – sie werden gar nicht ausgezahlt
- ✓ Melden Sie den Zufluss trotzdem – nicht angerechnet heißt nicht unerwähnt
Die kurze Antwort: Nein
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI dient einem klar benannten Zweck: Es soll die Versorgung einer pflegebedürftigen Person sicherstellen. Damit fällt es unter die zweckbestimmten Einnahmen, die beim Bürgergeld außer Betracht bleiben.
Der Gedanke dahinter: Das Geld ist nicht dazu da, den allgemeinen Lebensunterhalt zu decken. Es gleicht einen Mehrbedarf aus, der durch die Pflegebedürftigkeit entsteht. Würde es angerechnet, liefe die Leistung ins Leere.
Die Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist § 11a SGB II. Dort ist festgelegt, welche Einnahmen beim Bürgergeld nicht berücksichtigt werden:
| Regelung | Was sie besagt |
|---|---|
| § 11a Abs. 3 SGB II | Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, bleiben anrechnungsfrei |
| § 37 SGB XI | Definiert das Pflegegeld ausdrücklich als Mittel zur Sicherstellung der Pflege |
| § 11a Abs. 5 SGB II | Zuwendungen aus Zuneigung oder sittlicher Pflicht bleiben ebenfalls unberücksichtigt |
Die letzte Zeile ist für Pflegepersonen wichtig. Wenn ein Angehöriger das Pflegegeld weitergibt, geschieht das nicht als Bezahlung, sondern als Anerkennung einer familiären Leistung – und genau so bewertet es auch die Rechtsprechung.
Zwei Konstellationen im Vergleich
| Wer erhält das Geld? | Anrechnung beim Bürgergeld? | Begründung |
|---|---|---|
| Die pflegebedürftige Person selbst | Nein | Zweckbestimmte Leistung nach § 11a Abs. 3 SGB II |
| Ein pflegender Angehöriger | Nein | Weitergabe aus familiärer Verbundenheit, nicht als Entgelt |
| Eine nahestehende Person ohne Verwandtschaft | In der Regel nein | Auch enge Freundschaften und Nachbarschaften fallen darunter |
| Eine erwerbsmäßig tätige Pflegekraft | Ja | Dann handelt es sich um Arbeitsentgelt |
💡 Der entscheidende Unterschied
Es kommt nicht auf den Verwandtschaftsgrad an, sondern darauf, ob die Pflege erwerbsmäßig erfolgt. Wer aus persönlicher Verbundenheit pflegt und dafür das Pflegegeld erhält, bewegt sich im anrechnungsfreien Bereich. Wer die Pflege als Erwerbstätigkeit betreibt, erzielt Einkommen. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie unter eingetragene Pflegeperson.
Wann es doch angerechnet werden kann
Drei Situationen führen dazu, dass das Jobcenter genauer hinschaut:
- 1Erwerbsmäßige Pflege. Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, Rechnungen gestellt werden oder die Pflege beruflich betrieben wird, ist das Arbeitsentgelt – mit allen üblichen Anrechnungsregeln.
- 2Deutlich mehr als das Pflegegeld. Erhalten Sie über den Pflegegeldbetrag hinaus regelmäßige Zahlungen, kann der übersteigende Teil als Einkommen gewertet werden.
- 3Ansparen über die Vermögensgrenze. Wird das Pflegegeld über Jahre nicht verbraucht, kann es irgendwann als Vermögen zählen. Beim Bürgergeld gelten allerdings großzügige Freibeträge.
⚠️ Jeder Fall liegt anders
Wir beschreiben hier die allgemeine Rechtslage, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall. Wenn das Jobcenter das Pflegegeld anrechnen möchte, lassen Sie das prüfen – kostenlos etwa bei einer Verbraucherzentrale, einem Sozialverband oder einer unabhängigen Erwerbslosenberatung. Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerWas mit den anderen Pflegeleistungen ist
| Leistung | Anrechnung? | Warum |
|---|---|---|
| Pflegegeld | Nein | Zweckbestimmte Leistung |
| Entlastungsbetrag | Nein | Wird nicht ausgezahlt, sondern direkt mit dem Dienstleister abgerechnet |
| Pflegesachleistungen | Nein | Fließen direkt an den Pflegedienst |
| Verhinderungspflege | Nein | Zweckgebunden für die Vertretung der Pflegeperson |
| Pflegehilfsmittel | Nein | Sachleistung, kein Geldzufluss |
| Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Ersetzt Arbeitsentgelt und gilt daher als Einkommen |
Die grün markierten Leistungen können Sie also ohne Sorge nutzen. Besonders relevant ist dabei der Entlastungsbetrag: Er wird ohnehin nie an Sie ausgezahlt, sondern direkt zwischen Dienstleister und Pflegekasse abgerechnet – ein Geldzufluss, den das Jobcenter bewerten könnte, entsteht gar nicht erst.
Grundsicherung im Alter statt Bürgergeld
Viele pflegebedürftige Menschen beziehen kein Bürgergeld, sondern Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Auch dort gilt: Pflegegeld bleibt als zweckbestimmte Leistung unberücksichtigt.
| Leistung | Zuständig | Pflegegeld angerechnet? |
|---|---|---|
| Bürgergeld (SGB II) | Jobcenter | Nein |
| Grundsicherung im Alter (SGB XII) | Sozialamt | Nein |
| Hilfe zur Pflege (SGB XII) | Sozialamt | Wird auf den Bedarf angerechnet, da zweckidentisch |
Die dritte Zeile ist eine Besonderheit: Bei der Hilfe zur Pflege geht es um denselben Zweck wie beim Pflegegeld. Deshalb wird es dort berücksichtigt – aber eben nicht auf den Regelsatz, sondern auf den Pflegebedarf.
Was Sie dem Jobcenter melden sollten
Auch anrechnungsfreie Einnahmen unterliegen der Mitteilungspflicht. Verschweigen kann als Verstoß gewertet werden, selbst wenn am Ende nichts gekürzt wird:
- Melden Sie den Zufluss und legen Sie den Pflegegradbescheid bei
- Weisen Sie schriftlich auf § 11a SGB II hin – manche Sachbearbeiter kennen die Regelung nicht im Detail
- Bewahren Sie Belege auf, aus denen die Weitergabe und der Pflegebezug hervorgehen
- Bei einem Kürzungsbescheid: Widerspruch innerhalb eines Monats und Beratung in Anspruch nehmen
JUHI kostet Sie nichts – und zählt nicht als Einkommen
Gerade wenn das Geld ohnehin knapp ist, lohnt der Blick auf den Entlastungsbetrag. Er wird nicht ausgezahlt, taucht also in keiner Einkommensberechnung auf – und deckt trotzdem echte Leistungen ab.
JUHI übernimmt Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Bei Pflegegrad 1 sind das mindestens 4 Stunden pro Monat, ab Pflegegrad 2 bis zu 13 volle Stunden – die ersten 4 Stunden laufen über den Entlastungsbetrag, die weiteren über die Verhinderungspflege. Ohne einen Cent Eigenkosten. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.
Ihr Pflegegeld bleibt dabei vollständig erhalten, und für Sie entsteht keinerlei Zahlung, die irgendwo angegeben werden müsste. JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter München, Essen, Bochum und Kiel. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter.
Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.
Unser Fazit: Nehmen Sie das Geld an
Pflegegeld ist zweckbestimmt und bleibt beim Bürgergeld anrechnungsfrei – bei der pflegebedürftigen Person ebenso wie bei Angehörigen, die es für die Pflege erhalten. Die Sorge, dadurch den Regelsatz zu verlieren, hält viele von einer Leistung ab, die ihnen zusteht.
Melden Sie den Zufluss dem Jobcenter, verweisen Sie auf die Zweckbestimmung und bewahren Sie Belege auf. Sollte trotzdem ein Kürzungsbescheid kommen, lohnt sich der Widerspruch – und die kostenlose Beratung bei einem Sozialverband. Weitere Fragen zur Anrechnung beantwortet der Artikel Zählt Pflegegeld als Einkommen.
Häufig gestellte Fragen
Wird mein Bürgergeld gekürzt, wenn ich Pflegegeld bekomme?+
In der Regel nicht. Pflegegeld ist eine zweckbestimmte Leistung nach § 11a SGB II und bleibt bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt. Das gilt sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für Angehörige, die das Geld für die Pflege erhalten.
Ich pflege meine Mutter und bekomme ihr Pflegegeld – muss ich das angeben?+
Ja, angeben sollten Sie es – angerechnet wird es aber nicht. Die Weitergabe erfolgt aus familiärer Verbundenheit und nicht als Arbeitsentgelt. Legen Sie den Pflegegradbescheid bei und verweisen Sie auf die Zweckbestimmung.
Gilt das auch, wenn ich nicht verwandt bin?+
In der Regel ja. Entscheidend ist nicht der Verwandtschaftsgrad, sondern ob die Pflege erwerbsmäßig erfolgt. Auch enge Freundschaften und langjährige Nachbarschaften gelten als persönliche Verbundenheit.
Was ist mit dem Entlastungsbetrag?+
Der wird nie angerechnet, weil er gar nicht an Sie ausgezahlt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienstleister ab. Es entsteht also kein Geldzufluss, der bewertet werden könnte.
Das Jobcenter will das Pflegegeld anrechnen – was tun?+
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein und verweisen Sie auf § 11a SGB II. Holen Sie sich Unterstützung – Sozialverbände, Verbraucherzentralen und unabhängige Erwerbslosenberatungen helfen kostenlos. Wir können Ihren Einzelfall nicht rechtlich bewerten.
Kann angespartes Pflegegeld zum Problem werden?+
Theoretisch kann angesammeltes Geld irgendwann als Vermögen gelten. Beim Bürgergeld bestehen allerdings großzügige Freibeträge. Wer das Pflegegeld zweckentsprechend für die Versorgung verwendet, kommt in diese Situation ohnehin selten.
Quellen
- § 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
- § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
Die Sorge ist verständlich: Wer Bürgergeld bezieht und zusätzlich Pflegegeld erhält – oder es von einem gepflegten Angehörigen weitergereicht bekommt – fürchtet, dass das Jobcenter den Regelsatz kürzt. Manche verzichten deshalb sogar darauf, das Geld anzunehmen.
Das ist in den allermeisten Fällen unbegründet. Pflegegeld ist eine zweckbestimmte Leistung und bleibt beim Bürgergeld grundsätzlich anrechnungsfrei – sowohl bei der pflegebedürftigen Person als auch bei Angehörigen, die es für die Pflege erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet – es ist zweckbestimmt nach § 11a SGB II
- ✓ Das gilt auch für weitergegebenes Pflegegeld an Angehörige und nahestehende Personen
- ✓ Kritisch wird es nur, wenn die Pflege erwerbsmäßig erfolgt oder keine persönliche Nähe besteht
- ✓ Entlastungsbetrag und Sachleistungen zählen nie als Einkommen – sie werden gar nicht ausgezahlt
- ✓ Melden Sie den Zufluss trotzdem – nicht angerechnet heißt nicht unerwähnt
Die kurze Antwort: Nein
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI dient einem klar benannten Zweck: Es soll die Versorgung einer pflegebedürftigen Person sicherstellen. Damit fällt es unter die zweckbestimmten Einnahmen, die beim Bürgergeld außer Betracht bleiben.
Der Gedanke dahinter: Das Geld ist nicht dazu da, den allgemeinen Lebensunterhalt zu decken. Es gleicht einen Mehrbedarf aus, der durch die Pflegebedürftigkeit entsteht. Würde es angerechnet, liefe die Leistung ins Leere.
Die Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist § 11a SGB II. Dort ist festgelegt, welche Einnahmen beim Bürgergeld nicht berücksichtigt werden:
| Regelung | Was sie besagt |
|---|---|
| § 11a Abs. 3 SGB II | Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, bleiben anrechnungsfrei |
| § 37 SGB XI | Definiert das Pflegegeld ausdrücklich als Mittel zur Sicherstellung der Pflege |
| § 11a Abs. 5 SGB II | Zuwendungen aus Zuneigung oder sittlicher Pflicht bleiben ebenfalls unberücksichtigt |
Die letzte Zeile ist für Pflegepersonen wichtig. Wenn ein Angehöriger das Pflegegeld weitergibt, geschieht das nicht als Bezahlung, sondern als Anerkennung einer familiären Leistung – und genau so bewertet es auch die Rechtsprechung.
Zwei Konstellationen im Vergleich
| Wer erhält das Geld? | Anrechnung beim Bürgergeld? | Begründung |
|---|---|---|
| Die pflegebedürftige Person selbst | Nein | Zweckbestimmte Leistung nach § 11a Abs. 3 SGB II |
| Ein pflegender Angehöriger | Nein | Weitergabe aus familiärer Verbundenheit, nicht als Entgelt |
| Eine nahestehende Person ohne Verwandtschaft | In der Regel nein | Auch enge Freundschaften und Nachbarschaften fallen darunter |
| Eine erwerbsmäßig tätige Pflegekraft | Ja | Dann handelt es sich um Arbeitsentgelt |
💡 Der entscheidende Unterschied
Es kommt nicht auf den Verwandtschaftsgrad an, sondern darauf, ob die Pflege erwerbsmäßig erfolgt. Wer aus persönlicher Verbundenheit pflegt und dafür das Pflegegeld erhält, bewegt sich im anrechnungsfreien Bereich. Wer die Pflege als Erwerbstätigkeit betreibt, erzielt Einkommen. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie unter eingetragene Pflegeperson.
Wann es doch angerechnet werden kann
Drei Situationen führen dazu, dass das Jobcenter genauer hinschaut:
- 1Erwerbsmäßige Pflege. Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, Rechnungen gestellt werden oder die Pflege beruflich betrieben wird, ist das Arbeitsentgelt – mit allen üblichen Anrechnungsregeln.
- 2Deutlich mehr als das Pflegegeld. Erhalten Sie über den Pflegegeldbetrag hinaus regelmäßige Zahlungen, kann der übersteigende Teil als Einkommen gewertet werden.
- 3Ansparen über die Vermögensgrenze. Wird das Pflegegeld über Jahre nicht verbraucht, kann es irgendwann als Vermögen zählen. Beim Bürgergeld gelten allerdings großzügige Freibeträge.
⚠️ Jeder Fall liegt anders
Wir beschreiben hier die allgemeine Rechtslage, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall. Wenn das Jobcenter das Pflegegeld anrechnen möchte, lassen Sie das prüfen – kostenlos etwa bei einer Verbraucherzentrale, einem Sozialverband oder einer unabhängigen Erwerbslosenberatung. Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Pflegegrad vorhanden?
Dann stehen Ihnen bis zu 13 Std. monatliche Hilfe zu!
Hier geht es zum RechnerWas mit den anderen Pflegeleistungen ist
| Leistung | Anrechnung? | Warum |
|---|---|---|
| Pflegegeld | Nein | Zweckbestimmte Leistung |
| Entlastungsbetrag | Nein | Wird nicht ausgezahlt, sondern direkt mit dem Dienstleister abgerechnet |
| Pflegesachleistungen | Nein | Fließen direkt an den Pflegedienst |
| Verhinderungspflege | Nein | Zweckgebunden für die Vertretung der Pflegeperson |
| Pflegehilfsmittel | Nein | Sachleistung, kein Geldzufluss |
| Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Ersetzt Arbeitsentgelt und gilt daher als Einkommen |
Die grün markierten Leistungen können Sie also ohne Sorge nutzen. Besonders relevant ist dabei der Entlastungsbetrag: Er wird ohnehin nie an Sie ausgezahlt, sondern direkt zwischen Dienstleister und Pflegekasse abgerechnet – ein Geldzufluss, den das Jobcenter bewerten könnte, entsteht gar nicht erst.
Grundsicherung im Alter statt Bürgergeld
Viele pflegebedürftige Menschen beziehen kein Bürgergeld, sondern Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Auch dort gilt: Pflegegeld bleibt als zweckbestimmte Leistung unberücksichtigt.
| Leistung | Zuständig | Pflegegeld angerechnet? |
|---|---|---|
| Bürgergeld (SGB II) | Jobcenter | Nein |
| Grundsicherung im Alter (SGB XII) | Sozialamt | Nein |
| Hilfe zur Pflege (SGB XII) | Sozialamt | Wird auf den Bedarf angerechnet, da zweckidentisch |
Die dritte Zeile ist eine Besonderheit: Bei der Hilfe zur Pflege geht es um denselben Zweck wie beim Pflegegeld. Deshalb wird es dort berücksichtigt – aber eben nicht auf den Regelsatz, sondern auf den Pflegebedarf.
Was Sie dem Jobcenter melden sollten
Auch anrechnungsfreie Einnahmen unterliegen der Mitteilungspflicht. Verschweigen kann als Verstoß gewertet werden, selbst wenn am Ende nichts gekürzt wird:
- Melden Sie den Zufluss und legen Sie den Pflegegradbescheid bei
- Weisen Sie schriftlich auf § 11a SGB II hin – manche Sachbearbeiter kennen die Regelung nicht im Detail
- Bewahren Sie Belege auf, aus denen die Weitergabe und der Pflegebezug hervorgehen
- Bei einem Kürzungsbescheid: Widerspruch innerhalb eines Monats und Beratung in Anspruch nehmen
JUHI kostet Sie nichts – und zählt nicht als Einkommen
Gerade wenn das Geld ohnehin knapp ist, lohnt der Blick auf den Entlastungsbetrag. Er wird nicht ausgezahlt, taucht also in keiner Einkommensberechnung auf – und deckt trotzdem echte Leistungen ab.
JUHI übernimmt Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Gardinen aufhängen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Bei Pflegegrad 1 sind das mindestens 4 Stunden pro Monat, ab Pflegegrad 2 bis zu 13 volle Stunden – die ersten 4 Stunden laufen über den Entlastungsbetrag, die weiteren über die Verhinderungspflege. Ohne einen Cent Eigenkosten. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten.
Ihr Pflegegeld bleibt dabei vollständig erhalten, und für Sie entsteht keinerlei Zahlung, die irgendwo angegeben werden müsste. JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter München, Essen, Bochum und Kiel. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter.
Ihren Stundenanspruch zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage – wir melden uns innerhalb weniger Stunden.
Unser Fazit: Nehmen Sie das Geld an
Pflegegeld ist zweckbestimmt und bleibt beim Bürgergeld anrechnungsfrei – bei der pflegebedürftigen Person ebenso wie bei Angehörigen, die es für die Pflege erhalten. Die Sorge, dadurch den Regelsatz zu verlieren, hält viele von einer Leistung ab, die ihnen zusteht.
Melden Sie den Zufluss dem Jobcenter, verweisen Sie auf die Zweckbestimmung und bewahren Sie Belege auf. Sollte trotzdem ein Kürzungsbescheid kommen, lohnt sich der Widerspruch – und die kostenlose Beratung bei einem Sozialverband. Weitere Fragen zur Anrechnung beantwortet der Artikel Zählt Pflegegeld als Einkommen.
Häufig gestellte Fragen
Wird mein Bürgergeld gekürzt, wenn ich Pflegegeld bekomme?+
In der Regel nicht. Pflegegeld ist eine zweckbestimmte Leistung nach § 11a SGB II und bleibt bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt. Das gilt sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für Angehörige, die das Geld für die Pflege erhalten.
Ich pflege meine Mutter und bekomme ihr Pflegegeld – muss ich das angeben?+
Ja, angeben sollten Sie es – angerechnet wird es aber nicht. Die Weitergabe erfolgt aus familiärer Verbundenheit und nicht als Arbeitsentgelt. Legen Sie den Pflegegradbescheid bei und verweisen Sie auf die Zweckbestimmung.
Gilt das auch, wenn ich nicht verwandt bin?+
In der Regel ja. Entscheidend ist nicht der Verwandtschaftsgrad, sondern ob die Pflege erwerbsmäßig erfolgt. Auch enge Freundschaften und langjährige Nachbarschaften gelten als persönliche Verbundenheit.
Was ist mit dem Entlastungsbetrag?+
Der wird nie angerechnet, weil er gar nicht an Sie ausgezahlt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienstleister ab. Es entsteht also kein Geldzufluss, der bewertet werden könnte.
Das Jobcenter will das Pflegegeld anrechnen – was tun?+
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein und verweisen Sie auf § 11a SGB II. Holen Sie sich Unterstützung – Sozialverbände, Verbraucherzentralen und unabhängige Erwerbslosenberatungen helfen kostenlos. Wir können Ihren Einzelfall nicht rechtlich bewerten.
Kann angespartes Pflegegeld zum Problem werden?+
Theoretisch kann angesammeltes Geld irgendwann als Vermögen gelten. Beim Bürgergeld bestehen allerdings großzügige Freibeträge. Wer das Pflegegeld zweckentsprechend für die Versorgung verwendet, kommt in diese Situation ohnehin selten.
Quellen
- § 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
- § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
- Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.
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