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pflegepauschbetrag

Pflegepauschbetrag: So sparen pflegende Angehörige bis zu 1.800 € Steuern

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
05.07.2026
Inhaltsverzeichnis

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad pflegt, investiert nicht nur Zeit und Energie – sondern verzichtet häufig auf Einkommen, Karriere und Freizeit. Der Staat erkennt das mit dem Pflegepauschbetrag an: einem Steuerfreibetrag von bis zu 1.800 € pro Jahr. Ohne Nachweise, ohne Belege – einfach in der Steuererklärung eintragen und sparen.

In diesem Artikel erklären wir, wie hoch der Pflegepauschbetrag bei jedem Pflegegrad ist, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und warum er sich auch mit Pflegegeld und JUHI kombinieren lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 1.800 € Steuerfreibetrag pro Jahr für pflegende Angehörige (§ 33b Abs. 6 EStG)
  • Gestaffelt nach Pflegegrad: PG 2 = 600 €, PG 3 = 1.100 €, PG 4 und 5 = 1.800 €
  • Keine Belege nötig: Pauschbetrag – einfach in der Steuererklärung angeben
  • Trotz Pflegegeld möglich: Pflegegeld ist steuerfrei und zählt nicht als Einnahme
  • Aufteilbar: Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag gleichmäßig aufgeteilt

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Er steht pflegenden Angehörigen zu, die eine hilflose Person persönlich und unentgeltlich in deren häuslicher Umgebung pflegen. „Unentgeltlich" bedeutet: Sie erhalten keine Vergütung für die Pflege. Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person an Sie weitergibt, zählt dabei nicht als Vergütung – es ist steuerfrei.

Der große Vorteil gegenüber anderen steuerlichen Abzügen: Sie brauchen keine Quittungen, keine Belege, keinen Nachweis über tatsächliche Kosten. Es reicht, den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung einzutragen.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

Seit 2021 ist der Pflegepauschbetrag nach Pflegegrad gestaffelt. Vorher gab es pauschal 924 € – nur bei Pflegegrad 4 oder 5. Die heutige Regelung ist deutlich großzügiger:

PflegegradPflegepauschbetrag / JahrSteuerersparnis*
PG 1
PG 2600 €ca. 150–250 €
PG 31.100 €ca. 280–460 €
PG 41.800 €ca. 450–750 €
PG 51.800 €ca. 450–750 €

*Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Die Angaben sind Richtwerte bei einem Grenzsteuersatz von 25–42 %.

💡 Gut zu wissen

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflegepauschbetrag. Aber: Sie können stattdessen die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend machen – dafür brauchen Sie allerdings Belege.

Voraussetzungen: Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Um den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen, müssen alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

Nr.VoraussetzungWas das bedeutet
1Persönliche PflegeSie pflegen die Person selbst – nicht ausschließlich durch einen Dienstleister. Es reicht, wenn Sie einen wesentlichen Teil der Pflege übernehmen.
2Häusliche UmgebungDie Pflege findet zu Hause statt – nicht in einem Pflegeheim. Ein Teil der Pflege darf durch einen ambulanten Dienst ergänzt werden.
3UnentgeltlichSie erhalten keine Vergütung für die Pflege. Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person an Sie weitergibt, ist steuerfrei und gilt nicht als Vergütung.
4Pflegegrad 2 oder höherDie pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben (oder als hilflos gelten – Merkzeichen „H" im Schwerbehindertenausweis).

Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld – geht das?

Ja, beides geht gleichzeitig. Das ist die Frage, die pflegende Angehörige am häufigsten stellen – und die Antwort ist eindeutig: Der Pflegepauschbetrag und das Pflegegeld schließen sich nicht gegenseitig aus.

Der Grund: Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Es wird nicht als Einnahme gewertet und steht dem Merkmal „unentgeltliche Pflege" nicht entgegen. Das Bundesfinanzministerium hat das ausdrücklich bestätigt.

Beispiel: Herr Özdemir, pflegt seine Mutter (Pflegegrad 3)

  • Seine Mutter gibt ihm das Pflegegeld weiter: 599 € / Monat = 7.188 € / Jahr
  • Das Pflegegeld ist steuerfrei – er muss es nicht in der Steuererklärung angeben
  • Er trägt den Pflegepauschbetrag ein: 1.100 € (PG 3)
  • Steuerersparnis: ca. 350 € (bei Grenzsteuersatz 32 %)

Mehr dazu in unserem Artikel: Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld.

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So viel sparen Sie konkret: Rechenbeispiele

PflegegradPauschbetragSteuerersparnis bei 25 %Steuerersparnis bei 35 %Steuerersparnis bei 42 %
PG 2600 €150 €210 €252 €
PG 31.100 €275 €385 €462 €
PG 4 / 51.800 €450 €630 €756 €

Der Pflegepauschbetrag reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen – nicht die Steuerschuld direkt. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einem Jahreseinkommen von 45.000 € brutto liegt der Grenzsteuersatz typischerweise bei 35–38 %.

So tragen Sie den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ein

Der Pflegepauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung eingetragen. Sie brauchen dafür:

  1. 1Name und Anschrift der gepflegten Person
  2. 2Pflegegrad (mindestens PG 2) oder Nachweis der Hilflosigkeit (Merkzeichen „H")
  3. 3Angabe, ob weitere Personen pflegen (falls ja: Aufteilung des Pauschbetrags)

Keine Belege nötig. Sie müssen weder Pflegetagebuch noch Quittungen einreichen. Das Finanzamt kann den Pflegegrad beim zuständigen Medizinischen Dienst nachprüfen – das passiert in der Praxis aber selten.

Mehrere Pflegepersonen: Aufteilen möglich

Wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen, wird der Pflegepauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt – nicht nach tatsächlichem Aufwand. Eine andere Aufteilung ist nicht möglich.

Beispiel: Zwei Geschwister pflegen ihren Vater (Pflegegrad 4)

  • Pflegepauschbetrag PG 4: 1.800 €
  • Jedes Geschwisterteil erhält: 900 € Pauschbetrag
  • Selbst wenn eine Person 80 % und die andere 20 % der Pflege übernimmt

JUHI und der Pflegepauschbetrag: Beides geht

Viele Familien fragen sich: Verliere ich den Pflegepauschbetrag, wenn ich JUHI beauftrage? Die Antwort ist Nein – und hier ist der Grund:

  • JUHI ersetzt nicht die Pflege – wir übernehmen die Hauswirtschaft: Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Die persönliche Pflege bleibt bei Ihnen.
  • Sie zahlen nichts: JUHI rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege. Für Sie fallen 0 € Kosten an.
  • Die Voraussetzung „persönliche Pflege" bleibt erfüllt: Solange Sie weiterhin einen wesentlichen Teil der Pflege selbst übernehmen – was bei der Kombination aus JUHI-Haushaltshilfe und Ihrer persönlichen Pflege der Fall ist.

Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten. JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Berlin, Köln, München und Leipzig. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter.

💡 Doppelt profitieren

Sie erhalten das Pflegegeld steuerfrei, sparen über den Pflegepauschbetrag Steuern – und JUHI entlastet Sie bei der Hauswirtschaft, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. So bekommen Sie mehr Zeit für sich und Ihre Familie zurück.

Unser Fazit: Bis zu 1.800 € geschenkt – jedes Jahr

Der Pflegepauschbetrag ist eine der einfachsten Steuererleichterungen für pflegende Angehörige: keine Belege, keine Nachweise, einfach eintragen. Trotzdem nutzen ihn viele nicht – weil sie nicht wissen, dass er existiert, oder weil sie denken, Pflegegeld schließe ihn aus.

Beides ist falsch. Sie können Pflegegeld beziehen, JUHI für die Hauswirtschaft beauftragen und trotzdem den vollen Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen. Wie viele Stunden JUHI in Ihrem Fall übernehmen kann, zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3?+

Bei Pflegegrad 3 beträgt der Pflegepauschbetrag 1.100 € pro Jahr. Das entspricht einer Steuerersparnis von ca. 280–460 €, je nach persönlichem Steuersatz.

Kann ich den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld bekommen?+

Ja. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist steuerfrei und zählt nicht als Vergütung für die Pflege. Sie können das Pflegegeld erhalten und gleichzeitig den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen.

Verliere ich den Pflegepauschbetrag, wenn ich JUHI beauftrage?+

Nein. JUHI übernimmt die Hauswirtschaft, nicht die persönliche Pflege. Solange Sie weiterhin einen wesentlichen Teil der Pflege selbst übernehmen, bleibt die Voraussetzung erfüllt. JUHI rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – für Sie entstehen keine Kosten.

Brauche ich Nachweise für den Pflegepauschbetrag?+

Nein. Es handelt sich um einen Pauschbetrag – Sie müssen keine Quittungen, kein Pflegetagebuch und keine Kostennachweise einreichen. Es reicht, den Pflegegrad und die Angaben zur gepflegten Person in der Steuererklärung anzugeben.

Kann ich den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen?+

Ja – sofern Sie die Steuererklärung noch nachträglich einreichen oder ändern können. Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuerbescheide beträgt in der Regel 4 Jahre. Wenn Sie also 2022, 2023 oder 2024 gepflegt haben und den Pauschbetrag nicht geltend gemacht haben, lohnt sich eine Nacherklärung.

Gibt es den Pflegepauschbetrag auch bei Pflegegrad 1?+

Nein. Der Pflegepauschbetrag gilt erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können Sie allerdings die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen – dafür sind Belege erforderlich.

Quellen

  1. § 33b Abs. 6 EStG – Pflegepauschbetrag
  2. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
  3. § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit des Pflegegeldes
  4. § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  5. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  6. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  7. Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
  8. Bundesfinanzministerium – Einkommensteuer

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad pflegt, investiert nicht nur Zeit und Energie – sondern verzichtet häufig auf Einkommen, Karriere und Freizeit. Der Staat erkennt das mit dem Pflegepauschbetrag an: einem Steuerfreibetrag von bis zu 1.800 € pro Jahr. Ohne Nachweise, ohne Belege – einfach in der Steuererklärung eintragen und sparen.

In diesem Artikel erklären wir, wie hoch der Pflegepauschbetrag bei jedem Pflegegrad ist, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und warum er sich auch mit Pflegegeld und JUHI kombinieren lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 1.800 € Steuerfreibetrag pro Jahr für pflegende Angehörige (§ 33b Abs. 6 EStG)
  • Gestaffelt nach Pflegegrad: PG 2 = 600 €, PG 3 = 1.100 €, PG 4 und 5 = 1.800 €
  • Keine Belege nötig: Pauschbetrag – einfach in der Steuererklärung angeben
  • Trotz Pflegegeld möglich: Pflegegeld ist steuerfrei und zählt nicht als Einnahme
  • Aufteilbar: Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag gleichmäßig aufgeteilt

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Er steht pflegenden Angehörigen zu, die eine hilflose Person persönlich und unentgeltlich in deren häuslicher Umgebung pflegen. „Unentgeltlich" bedeutet: Sie erhalten keine Vergütung für die Pflege. Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person an Sie weitergibt, zählt dabei nicht als Vergütung – es ist steuerfrei.

Der große Vorteil gegenüber anderen steuerlichen Abzügen: Sie brauchen keine Quittungen, keine Belege, keinen Nachweis über tatsächliche Kosten. Es reicht, den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung einzutragen.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

Seit 2021 ist der Pflegepauschbetrag nach Pflegegrad gestaffelt. Vorher gab es pauschal 924 € – nur bei Pflegegrad 4 oder 5. Die heutige Regelung ist deutlich großzügiger:

PflegegradPflegepauschbetrag / JahrSteuerersparnis*
PG 1
PG 2600 €ca. 150–250 €
PG 31.100 €ca. 280–460 €
PG 41.800 €ca. 450–750 €
PG 51.800 €ca. 450–750 €

*Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Die Angaben sind Richtwerte bei einem Grenzsteuersatz von 25–42 %.

💡 Gut zu wissen

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflegepauschbetrag. Aber: Sie können stattdessen die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend machen – dafür brauchen Sie allerdings Belege.

Voraussetzungen: Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Um den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen, müssen alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

Nr.VoraussetzungWas das bedeutet
1Persönliche PflegeSie pflegen die Person selbst – nicht ausschließlich durch einen Dienstleister. Es reicht, wenn Sie einen wesentlichen Teil der Pflege übernehmen.
2Häusliche UmgebungDie Pflege findet zu Hause statt – nicht in einem Pflegeheim. Ein Teil der Pflege darf durch einen ambulanten Dienst ergänzt werden.
3UnentgeltlichSie erhalten keine Vergütung für die Pflege. Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person an Sie weitergibt, ist steuerfrei und gilt nicht als Vergütung.
4Pflegegrad 2 oder höherDie pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben (oder als hilflos gelten – Merkzeichen „H" im Schwerbehindertenausweis).

Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld – geht das?

Ja, beides geht gleichzeitig. Das ist die Frage, die pflegende Angehörige am häufigsten stellen – und die Antwort ist eindeutig: Der Pflegepauschbetrag und das Pflegegeld schließen sich nicht gegenseitig aus.

Der Grund: Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Es wird nicht als Einnahme gewertet und steht dem Merkmal „unentgeltliche Pflege" nicht entgegen. Das Bundesfinanzministerium hat das ausdrücklich bestätigt.

Beispiel: Herr Özdemir, pflegt seine Mutter (Pflegegrad 3)

  • Seine Mutter gibt ihm das Pflegegeld weiter: 599 € / Monat = 7.188 € / Jahr
  • Das Pflegegeld ist steuerfrei – er muss es nicht in der Steuererklärung angeben
  • Er trägt den Pflegepauschbetrag ein: 1.100 € (PG 3)
  • Steuerersparnis: ca. 350 € (bei Grenzsteuersatz 32 %)

Mehr dazu in unserem Artikel: Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld.

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So viel sparen Sie konkret: Rechenbeispiele

PflegegradPauschbetragSteuerersparnis bei 25 %Steuerersparnis bei 35 %Steuerersparnis bei 42 %
PG 2600 €150 €210 €252 €
PG 31.100 €275 €385 €462 €
PG 4 / 51.800 €450 €630 €756 €

Der Pflegepauschbetrag reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen – nicht die Steuerschuld direkt. Die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einem Jahreseinkommen von 45.000 € brutto liegt der Grenzsteuersatz typischerweise bei 35–38 %.

So tragen Sie den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ein

Der Pflegepauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung eingetragen. Sie brauchen dafür:

  1. 1Name und Anschrift der gepflegten Person
  2. 2Pflegegrad (mindestens PG 2) oder Nachweis der Hilflosigkeit (Merkzeichen „H")
  3. 3Angabe, ob weitere Personen pflegen (falls ja: Aufteilung des Pauschbetrags)

Keine Belege nötig. Sie müssen weder Pflegetagebuch noch Quittungen einreichen. Das Finanzamt kann den Pflegegrad beim zuständigen Medizinischen Dienst nachprüfen – das passiert in der Praxis aber selten.

Mehrere Pflegepersonen: Aufteilen möglich

Wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen, wird der Pflegepauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt – nicht nach tatsächlichem Aufwand. Eine andere Aufteilung ist nicht möglich.

Beispiel: Zwei Geschwister pflegen ihren Vater (Pflegegrad 4)

  • Pflegepauschbetrag PG 4: 1.800 €
  • Jedes Geschwisterteil erhält: 900 € Pauschbetrag
  • Selbst wenn eine Person 80 % und die andere 20 % der Pflege übernimmt

JUHI und der Pflegepauschbetrag: Beides geht

Viele Familien fragen sich: Verliere ich den Pflegepauschbetrag, wenn ich JUHI beauftrage? Die Antwort ist Nein – und hier ist der Grund:

  • JUHI ersetzt nicht die Pflege – wir übernehmen die Hauswirtschaft: Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen, leichte Gartenarbeiten, Begleitung und Gesellschaft. Die persönliche Pflege bleibt bei Ihnen.
  • Sie zahlen nichts: JUHI rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege. Für Sie fallen 0 € Kosten an.
  • Die Voraussetzung „persönliche Pflege" bleibt erfüllt: Solange Sie weiterhin einen wesentlichen Teil der Pflege selbst übernehmen – was bei der Kombination aus JUHI-Haushaltshilfe und Ihrer persönlichen Pflege der Fall ist.

Das sind bei JUHI bis zu 13 volle Stunden Hilfe pro Monat. Unser Stundensatz beträgt 32,75 €* inkl. sämtlicher Kosten. JUHI ist seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt – bundesweit in über 30 Städten, darunter Berlin, Köln, München und Leipzig. JUHI hilft allen Menschen mit Pflegegrad – unabhängig vom Alter.

💡 Doppelt profitieren

Sie erhalten das Pflegegeld steuerfrei, sparen über den Pflegepauschbetrag Steuern – und JUHI entlastet Sie bei der Hauswirtschaft, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. So bekommen Sie mehr Zeit für sich und Ihre Familie zurück.

Unser Fazit: Bis zu 1.800 € geschenkt – jedes Jahr

Der Pflegepauschbetrag ist eine der einfachsten Steuererleichterungen für pflegende Angehörige: keine Belege, keine Nachweise, einfach eintragen. Trotzdem nutzen ihn viele nicht – weil sie nicht wissen, dass er existiert, oder weil sie denken, Pflegegeld schließe ihn aus.

Beides ist falsch. Sie können Pflegegeld beziehen, JUHI für die Hauswirtschaft beauftragen und trotzdem den vollen Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen. Wie viele Stunden JUHI in Ihrem Fall übernehmen kann, zeigt Ihnen der JUHI-Rechner. Stellen Sie gerne eine kurze Anfrage.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 3?+

Bei Pflegegrad 3 beträgt der Pflegepauschbetrag 1.100 € pro Jahr. Das entspricht einer Steuerersparnis von ca. 280–460 €, je nach persönlichem Steuersatz.

Kann ich den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld bekommen?+

Ja. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist steuerfrei und zählt nicht als Vergütung für die Pflege. Sie können das Pflegegeld erhalten und gleichzeitig den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen.

Verliere ich den Pflegepauschbetrag, wenn ich JUHI beauftrage?+

Nein. JUHI übernimmt die Hauswirtschaft, nicht die persönliche Pflege. Solange Sie weiterhin einen wesentlichen Teil der Pflege selbst übernehmen, bleibt die Voraussetzung erfüllt. JUHI rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – für Sie entstehen keine Kosten.

Brauche ich Nachweise für den Pflegepauschbetrag?+

Nein. Es handelt sich um einen Pauschbetrag – Sie müssen keine Quittungen, kein Pflegetagebuch und keine Kostennachweise einreichen. Es reicht, den Pflegegrad und die Angaben zur gepflegten Person in der Steuererklärung anzugeben.

Kann ich den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen?+

Ja – sofern Sie die Steuererklärung noch nachträglich einreichen oder ändern können. Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuerbescheide beträgt in der Regel 4 Jahre. Wenn Sie also 2022, 2023 oder 2024 gepflegt haben und den Pauschbetrag nicht geltend gemacht haben, lohnt sich eine Nacherklärung.

Gibt es den Pflegepauschbetrag auch bei Pflegegrad 1?+

Nein. Der Pflegepauschbetrag gilt erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können Sie allerdings die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen – dafür sind Belege erforderlich.

Quellen

  1. § 33b Abs. 6 EStG – Pflegepauschbetrag
  2. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
  3. § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit des Pflegegeldes
  4. § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  5. Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung
  6. GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
  7. Verbraucherzentrale – Pflege zu Hause: Leistungen im Überblick
  8. Bundesfinanzministerium – Einkommensteuer

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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