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Entlastungsbudget Pflege: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem Topf

Lina Heimann
Veröffentlicht am:
19.10.2026
Inhaltsverzeichnis ▲

Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen einzigen Topf: das Entlastungsbudget von 3.539 € pro Kalenderjahr. Sie entscheiden selbst, wie Sie ihn aufteilen – vorher waren es zwei getrennte Beträge mit eigenen Regeln.

Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen. Erstens: Der Name wird für drei verschiedene Dinge benutzt, und das sorgt für die meisten Missverständnisse. Zweitens: Es ist kein zusätzliches Geld.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ 3.539 € im Kalenderjahr, frei aufteilbar zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • ✓ Ab Pflegegrad 2, bei Pflege zu Hause – Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch
  • ✓ Der Betrag ist genau die Summe der beiden alten Budgets – neu ist die Flexibilität, nicht das Geld
  • ✓ Bei nahen Angehörigen gilt eine Grenze: das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes
  • ✓ Nicht ansparbar – der Rest verfällt am 31. Dezember
  • ✓ Entspricht bei uns rund 108 Stunden Hilfe im Jahr

Drei Begriffe, die fast gleich heißen

Bevor es um Zahlen geht, die wichtigste Unterscheidung. „Entlastung" steckt in drei völlig verschiedenen Leistungen, und zwei davon heißen sogar identisch:

BegriffWas es istHöheGilt
Entlastungsbetrag
§ 45b SGB XI
Monatsbetrag für Haushaltshilfe und Alltagshilfe131 € pro Monatab Pflegegrad 1
Entlastungsbudget
§ 39 mit § 42a SGB XI
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege3.539 € pro Jahrseit 1.7.2025, ab Pflegegrad 2
Entlastungsbudget
§ 37 im PNOG-Entwurf
Soll das Pflegegeld ersetzen – etwas völlig anderes380 € bis 1.080 € pro Monatgeplant ab 1.1.2027

Dieser Artikel behandelt die mittlere Zeile. Dass der Gesetzgeber den Namen ab 2027 für den Pflegegeld-Ersatz wiederverwendet, ist unglücklich – achten Sie bei allem, was Sie zum Thema lesen, auf das Jahr. Den monatlichen Entlastungsbetrag haben wir separat erklärt.

Was im Entlastungsbudget steckt

PunktRegelung
BetragBis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, frei aufteilbar
PflegegradAb Pflegegrad 2, bei häuslicher Pflege
Dauer VerhinderungspflegeLängstens 8 Wochen je Kalenderjahr
Dauer KurzzeitpflegeLängstens 8 Wochen je Kalenderjahr
VorpflegezeitEntfallen – die früher nötigen 6 Monate Vorpflege gibt es nicht mehr
Stundenweise möglich?Ja. Ein Einsatz von wenigen Stunden verbraucht keinen ganzen Tag der 8 Wochen
AntragVorab nicht nötig; rückwirkend möglich, Kostennachweis bis Ende des Folgejahres

Die beiden Zeitgrenzen bleiben getrennt, obwohl das Geld zusammengelegt wurde: 8 Wochen Verhinderungspflege und 8 Wochen Kurzzeitpflege, aber nur ein gemeinsames Budget. Wer die 3.539 € für Verhinderungspflege ausschöpft, hat für die Kurzzeitpflege nichts mehr übrig – und umgekehrt.

Kein neues Geld, nur neue Freiheit

Die Reform vom Juli 2025 wurde als Verbesserung angekündigt. Rechnen Sie die beiden alten Budgets zusammen:

Bis 30. Juni 2025BetragDauer
Verhinderungspflege1.685 €6 Wochen
Kurzzeitpflege1.854 €8 Wochen
Summe3.539 €–
Entlastungsbudget seit 1.7.20253.539 €8 + 8 Wochen

Der neue Betrag ist auf den Euro genau die Summe der beiden alten. Zusätzliches Geld ist nicht geflossen. Verbessert haben sich drei andere Dinge: Die Verhinderungspflege wurde von 6 auf 8 Wochen verlängert, die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfiel, und das umständliche Umwandeln zwischen zwei Töpfen wurde überflüssig.

Das ist eine echte Erleichterung – aber es erklärt auch, warum viele Familien 2025 keinen Cent mehr zur Verfügung hatten als 2024.

Die Grenze bei nahen Angehörigen

Übernimmt die Vertretung eine Person, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder im selben Haushalt lebt, und tut sie das nicht erwerbsmäßig, zahlt die Pflegekasse nach § 39 Absatz 3 SGB XI in der Regel höchstens das Pflegegeld für zwei Monate:

PflegegradPflegegeld pro MonatHöchstbetrag bei nahen Angehörigen
Pflegegrad 2347 €694 €
Pflegegrad 3599 €1.198 €
Pflegegrad 4800 €1.600 €
Pflegegrad 5990 €1.980 €
Alle anderenBis zu 3.539 € im Jahr

Wichtig: Diese Grenze gilt für das Entgelt. Nachgewiesene Aufwendungen kommen obendrauf – Fahrtkosten, belegter Verdienstausfall und angemessene Übernachtungskosten –, bis zum Jahresbetrag von 3.539 €. Das wird häufig übersehen und kostet Familien jedes Jahr mehrere hundert Euro.

Nicht betroffen sind Nachbarn, Freunde, Bekannte sowie Tanten, Onkel, Nichten und Neffen – sie liegen jenseits des zweiten Grades und dürfen den vollen Jahresbetrag abrechnen. Wer genau dazugehört, steht unter wer darf Verhinderungspflege machen.

Was mit dem Pflegegeld passiert

Das Pflegegeld läuft weiter, aber gekürzt: Für bis zu 8 Wochen im Jahr wird es zur Hälfte gezahlt. Am ersten und am letzten Tag der Verhinderungspflege gibt es nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums das volle Pflegegeld, nur für die Tage dazwischen die Hälfte.

Bei kurzen, stundenweisen Einsätzen wird das Pflegegeld in der Regel gar nicht gekürzt. Die Einzelheiten dazu haben wir unter Pflegegeld zusammengestellt.

Die Frist, die jedes Jahr Geld kostet

Das Entlastungsbudget ist nicht ansparbar. Was am 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt – anders als beim monatlichen Entlastungsbetrag, der bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar bleibt. Das ist der häufigste und teuerste Irrtum beim Thema.

Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Sie können die Leistung auch im Nachhinein geltend machen, müssen den Kostennachweis aber bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einreichen. Wie das abläuft, beschreiben wir unter Verhinderungspflege beantragen, und wie Sie den Betrag vollständig nutzen, unter Verhinderungspflege voll ausschöpfen.

Was 2027 daraus werden soll

Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 wird das Entlastungsbudget zum 1. Januar 2027 aufgelöst. An seine Stelle tritt ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 – und zweckgebunden auf Akutsituationen und Kurzzeitpflege.

Die Ersatzpflege selbst bleibt finanzierbar, aber aufgeteilt: über das Sachleistungsbudget, wenn ein Dienst übernimmt, über das neue Entlastungsbudget nach § 37, wenn Sie es selbst organisieren, und über das Sozialraumbudget bei anerkannter Nachbarschaftshilfe. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden – die Einzelheiten stehen unter Pflegereform 2027.

Was das in Stunden bedeutet

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Der Jahresbetrag von 3.539 € entspricht damit rund 108 Stunden Hilfe. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag sind das bis zu 13 volle Stunden pro Monat – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse und sammeln keine Belege. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Karlsruhe, Haushaltshilfe in Mainz, Alltagshilfe in Frankfurt und Alltagshilfe in Leipzig. JUHI ist der beste Anbieter für Haushaltshilfe über die Pflegekasse – 4,9 von 5 Sternen bei 463 Google-Bewertungen.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

Das Entlastungsbudget hat die Verhinderungspflege deutlich einfacher gemacht: ein Topf statt zwei, 8 statt 6 Wochen, keine Vorpflegezeit. Was es nicht gebracht hat, ist mehr Geld – die 3.539 € sind die alte Summe unter neuem Namen.

Umso wichtiger ist die Jahresfrist. Der Betrag verfällt am 31. Dezember, und für 2027 ist bislang keine Übertragungsregel vorgesehen. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, wie viel bei Ihnen in diesem Jahr noch offen ist.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget?+

Der Entlastungsbetrag ist ein Monatsbetrag von 131 € für Haushalts- und Alltagshilfe, schon ab Pflegegrad 1. Das Entlastungsbudget ist der Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, erst ab Pflegegrad 2. Beide bestehen nebeneinander und lassen sich kombinieren.

Kann ich das Entlastungsbudget ins nächste Jahr mitnehmen?+

Nein. Der Jahresbetrag verfällt am 31. Dezember. Nur der monatliche Entlastungsbetrag ist bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar – diese beiden Regeln werden oft verwechselt.

Bekomme ich das Budget auch bei Pflegegrad 1?+

Nein, es setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 steht Ihnen aber der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zu, und damit auch eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse.

Wie teile ich die 3.539 € sinnvoll auf?+

Das hängt davon ab, was Sie erwarten. Steht ein Klinikaufenthalt oder eine Kurzzeitpflege im Heim an, reservieren Sie den größeren Teil dafür – ein Heimplatz kostet pro Woche ein Mehrfaches einer stundenweisen Hilfe zu Hause. Ist nichts geplant, nutzen Sie den Betrag laufend für Entlastung im Haushalt.

Muss ich das Budget vorher beantragen?+

Nein. Sie können die Kosten auch nachträglich einreichen, müssen den Nachweis aber bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorlegen. Bei einem anerkannten Anbieter wie uns entfällt das: Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Absatz 1 und 3
  2. § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  3. Bundesministerium für Gesundheit – Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)
  4. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz: Überbrückungsbudget ab 2027

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen einzigen Topf: das Entlastungsbudget von 3.539 € pro Kalenderjahr. Sie entscheiden selbst, wie Sie ihn aufteilen – vorher waren es zwei getrennte Beträge mit eigenen Regeln.

Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen. Erstens: Der Name wird für drei verschiedene Dinge benutzt, und das sorgt für die meisten Missverständnisse. Zweitens: Es ist kein zusätzliches Geld.

Das Wichtigste in Kürze

  • ✓ 3.539 € im Kalenderjahr, frei aufteilbar zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • ✓ Ab Pflegegrad 2, bei Pflege zu Hause – Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch
  • ✓ Der Betrag ist genau die Summe der beiden alten Budgets – neu ist die Flexibilität, nicht das Geld
  • ✓ Bei nahen Angehörigen gilt eine Grenze: das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes
  • ✓ Nicht ansparbar – der Rest verfällt am 31. Dezember
  • ✓ Entspricht bei uns rund 108 Stunden Hilfe im Jahr

Drei Begriffe, die fast gleich heißen

Bevor es um Zahlen geht, die wichtigste Unterscheidung. „Entlastung" steckt in drei völlig verschiedenen Leistungen, und zwei davon heißen sogar identisch:

BegriffWas es istHöheGilt
Entlastungsbetrag
§ 45b SGB XI
Monatsbetrag für Haushaltshilfe und Alltagshilfe131 € pro Monatab Pflegegrad 1
Entlastungsbudget
§ 39 mit § 42a SGB XI
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege3.539 € pro Jahrseit 1.7.2025, ab Pflegegrad 2
Entlastungsbudget
§ 37 im PNOG-Entwurf
Soll das Pflegegeld ersetzen – etwas völlig anderes380 € bis 1.080 € pro Monatgeplant ab 1.1.2027

Dieser Artikel behandelt die mittlere Zeile. Dass der Gesetzgeber den Namen ab 2027 für den Pflegegeld-Ersatz wiederverwendet, ist unglücklich – achten Sie bei allem, was Sie zum Thema lesen, auf das Jahr. Den monatlichen Entlastungsbetrag haben wir separat erklärt.

Was im Entlastungsbudget steckt

PunktRegelung
BetragBis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, frei aufteilbar
PflegegradAb Pflegegrad 2, bei häuslicher Pflege
Dauer VerhinderungspflegeLängstens 8 Wochen je Kalenderjahr
Dauer KurzzeitpflegeLängstens 8 Wochen je Kalenderjahr
VorpflegezeitEntfallen – die früher nötigen 6 Monate Vorpflege gibt es nicht mehr
Stundenweise möglich?Ja. Ein Einsatz von wenigen Stunden verbraucht keinen ganzen Tag der 8 Wochen
AntragVorab nicht nötig; rückwirkend möglich, Kostennachweis bis Ende des Folgejahres

Die beiden Zeitgrenzen bleiben getrennt, obwohl das Geld zusammengelegt wurde: 8 Wochen Verhinderungspflege und 8 Wochen Kurzzeitpflege, aber nur ein gemeinsames Budget. Wer die 3.539 € für Verhinderungspflege ausschöpft, hat für die Kurzzeitpflege nichts mehr übrig – und umgekehrt.

Kein neues Geld, nur neue Freiheit

Die Reform vom Juli 2025 wurde als Verbesserung angekündigt. Rechnen Sie die beiden alten Budgets zusammen:

Bis 30. Juni 2025BetragDauer
Verhinderungspflege1.685 €6 Wochen
Kurzzeitpflege1.854 €8 Wochen
Summe3.539 €–
Entlastungsbudget seit 1.7.20253.539 €8 + 8 Wochen

Der neue Betrag ist auf den Euro genau die Summe der beiden alten. Zusätzliches Geld ist nicht geflossen. Verbessert haben sich drei andere Dinge: Die Verhinderungspflege wurde von 6 auf 8 Wochen verlängert, die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfiel, und das umständliche Umwandeln zwischen zwei Töpfen wurde überflüssig.

Das ist eine echte Erleichterung – aber es erklärt auch, warum viele Familien 2025 keinen Cent mehr zur Verfügung hatten als 2024.

Die Grenze bei nahen Angehörigen

Übernimmt die Vertretung eine Person, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder im selben Haushalt lebt, und tut sie das nicht erwerbsmäßig, zahlt die Pflegekasse nach § 39 Absatz 3 SGB XI in der Regel höchstens das Pflegegeld für zwei Monate:

PflegegradPflegegeld pro MonatHöchstbetrag bei nahen Angehörigen
Pflegegrad 2347 €694 €
Pflegegrad 3599 €1.198 €
Pflegegrad 4800 €1.600 €
Pflegegrad 5990 €1.980 €
Alle anderenBis zu 3.539 € im Jahr

Wichtig: Diese Grenze gilt für das Entgelt. Nachgewiesene Aufwendungen kommen obendrauf – Fahrtkosten, belegter Verdienstausfall und angemessene Übernachtungskosten –, bis zum Jahresbetrag von 3.539 €. Das wird häufig übersehen und kostet Familien jedes Jahr mehrere hundert Euro.

Nicht betroffen sind Nachbarn, Freunde, Bekannte sowie Tanten, Onkel, Nichten und Neffen – sie liegen jenseits des zweiten Grades und dürfen den vollen Jahresbetrag abrechnen. Wer genau dazugehört, steht unter wer darf Verhinderungspflege machen.

Was mit dem Pflegegeld passiert

Das Pflegegeld läuft weiter, aber gekürzt: Für bis zu 8 Wochen im Jahr wird es zur Hälfte gezahlt. Am ersten und am letzten Tag der Verhinderungspflege gibt es nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums das volle Pflegegeld, nur für die Tage dazwischen die Hälfte.

Bei kurzen, stundenweisen Einsätzen wird das Pflegegeld in der Regel gar nicht gekürzt. Die Einzelheiten dazu haben wir unter Pflegegeld zusammengestellt.

Die Frist, die jedes Jahr Geld kostet

Das Entlastungsbudget ist nicht ansparbar. Was am 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt – anders als beim monatlichen Entlastungsbetrag, der bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar bleibt. Das ist der häufigste und teuerste Irrtum beim Thema.

Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Sie können die Leistung auch im Nachhinein geltend machen, müssen den Kostennachweis aber bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einreichen. Wie das abläuft, beschreiben wir unter Verhinderungspflege beantragen, und wie Sie den Betrag vollständig nutzen, unter Verhinderungspflege voll ausschöpfen.

Was 2027 daraus werden soll

Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 wird das Entlastungsbudget zum 1. Januar 2027 aufgelöst. An seine Stelle tritt ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5 – und zweckgebunden auf Akutsituationen und Kurzzeitpflege.

Die Ersatzpflege selbst bleibt finanzierbar, aber aufgeteilt: über das Sachleistungsbudget, wenn ein Dienst übernimmt, über das neue Entlastungsbudget nach § 37, wenn Sie es selbst organisieren, und über das Sozialraumbudget bei anerkannter Nachbarschaftshilfe. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden – die Einzelheiten stehen unter Pflegereform 2027.

Was das in Stunden bedeutet

Bei JUHI kostet die Stunde 32,75 €* inklusive sämtlicher Kosten. Der Jahresbetrag von 3.539 € entspricht damit rund 108 Stunden Hilfe. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag sind das bis zu 13 volle Stunden pro Monat – Saugen, Fenster putzen, Einkaufen, Wäsche, Gardinen aufhängen, Begleitung zu Terminen und Gesellschaft.

Änderung der Pflegereform 2027

Nach aktuellem Stand wird der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 für Pflegegrad 2–5 durch das Sozialraumbudget von 175 € pro Monat ersetzt. Hiermit erhalten Sie bei uns künftig 5 volle Stunden Hilfe pro Monat. Für Pflegegrad 1 entfällt Stand jetzt der Entlastungsbetrag. Zudem wichtig zu wissen: Der Pflegedienst darf die Haushaltshilfe ab 2027 nicht mehr erbringen.

Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie gehen nicht in Vorkasse und sammeln keine Belege. Seit über 8 Jahren von allen Pflegekassen anerkannt, bundesweit in über 40 Städten und 10 Bundesländern, darunter Haushaltshilfe in Karlsruhe, Haushaltshilfe in Mainz, Alltagshilfe in Frankfurt und Alltagshilfe in Leipzig. JUHI ist der beste Anbieter für Haushaltshilfe über die Pflegekasse – 4,9 von 5 Sternen bei 463 Google-Bewertungen.

Tipp

Informieren Sie sich frühzeitig, ob Ihr Anbieter die Alltagshilfe/ Haushaltshilfe im kommenden Jahr weiterhin erbringen darf und falls nicht wechseln Sie frühzeitig, damit Sie weiterhin zuverlässig im Alltag und Haushalt entlastet werden können. JUHI darf auch im kommenden Jahr über das Sozialraumbudget abrechnen. Eine kurze Anfrage genügt. Wir entlasten Sie gern.

Unser Fazit

Das Entlastungsbudget hat die Verhinderungspflege deutlich einfacher gemacht: ein Topf statt zwei, 8 statt 6 Wochen, keine Vorpflegezeit. Was es nicht gebracht hat, ist mehr Geld – die 3.539 € sind die alte Summe unter neuem Namen.

Umso wichtiger ist die Jahresfrist. Der Betrag verfällt am 31. Dezember, und für 2027 ist bislang keine Übertragungsregel vorgesehen. Eine kurze Anfrage genügt, und wir klären telefonisch, wie viel bei Ihnen in diesem Jahr noch offen ist.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget?+

Der Entlastungsbetrag ist ein Monatsbetrag von 131 € für Haushalts- und Alltagshilfe, schon ab Pflegegrad 1. Das Entlastungsbudget ist der Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, erst ab Pflegegrad 2. Beide bestehen nebeneinander und lassen sich kombinieren.

Kann ich das Entlastungsbudget ins nächste Jahr mitnehmen?+

Nein. Der Jahresbetrag verfällt am 31. Dezember. Nur der monatliche Entlastungsbetrag ist bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar – diese beiden Regeln werden oft verwechselt.

Bekomme ich das Budget auch bei Pflegegrad 1?+

Nein, es setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 steht Ihnen aber der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zu, und damit auch eine Haushaltshilfe über die Pflegekasse.

Wie teile ich die 3.539 € sinnvoll auf?+

Das hängt davon ab, was Sie erwarten. Steht ein Klinikaufenthalt oder eine Kurzzeitpflege im Heim an, reservieren Sie den größeren Teil dafür – ein Heimplatz kostet pro Woche ein Mehrfaches einer stundenweisen Hilfe zu Hause. Ist nichts geplant, nutzen Sie den Betrag laufend für Entlastung im Haushalt.

Muss ich das Budget vorher beantragen?+

Nein. Sie können die Kosten auch nachträglich einreichen, müssen den Nachweis aber bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres vorlegen. Bei einem anerkannten Anbieter wie uns entfällt das: Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Darf JUHI das Sozialraumbudget erbringen?+

Ja, als anerkannter Anbieter im Bereich der Alltags- und Haushaltshilfe dürfen wir das Sozialraumbudget nutzen und mit Ihrer Pflegekasse abrechnen.

Quellen

  1. § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Absatz 1 und 3
  2. § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  3. Bundesministerium für Gesundheit – Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)
  4. pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz: Überbrückungsbudget ab 2027

*In bestimmten Bundesländern ist der Preis etwas niedriger.

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